Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 03.10.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 200033
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte überredete einen Bekannten in Chile, für Einbruchdiebstähle in die Schweiz zu reisen, beherbergte ihn und seine Komplizen, besorgte Brecheisen, zeigte ihm aus seiner Tätigkeit als Maler bekannte lohnende Objekte, holte die Täter zweimal vom Tatort ab und übernahm die Verwertung der Beute; die vierköpfige Gruppe beging so innert 43 Tagen 13 Einbruchdiebstähle mit Deliktsgut von rund Fr. 200'000.–.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der chilenische Beschuldigte, Maler mit Aufenthaltsbewilligung B, überredete über Monate einen in Chile lebenden Bekannten, für Einbruchdiebstähle in die Schweiz zu reisen, und pries ihm konkrete Objekte an. Er holte ihn und eine Begleiterin in Italien ab, gewährte ihnen Kost und Logis, half bei Tickets, SIM-Karten und Geldtransfers, besorgte Brecheisen und Schraubenzieher und zeigte lohnende Objekte, die er von Arbeitseinsätzen kannte (Missbrauch des Kundenvertrauens). Zusammen mit zwei später hinzugekommenen Mittätern verübte die Gruppe 2022 innert 43 Tagen 13 Einbruchdiebstähle (12 vollendet, einer versucht) mit Deliktsgut von Fr. 200'032.98 und Sachschaden von Fr. 20'833.45; geschädigt waren Bewohner von Wohnliegenschaften. Der Beschuldigte war nicht vor Ort, holte die Täter aber zweimal mit der Beute vom Tatort ab, beanspruchte einen substantiellen Beuteanteil und war für Verwertung und Abrechnung zuständig. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Horgen (III. Abteilung, DG230012) sprach ihn am 3. Oktober 2024 als Mittäter des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig; freigesprochen wurde er von mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 AIG). Strafe: 40 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (47 Tage Haft angerechnet), obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Die Vorinstanz bildete für alle Delikte eine einheitlich bemessene Gesamtstrafe. Die vier unmittelbaren Täter wurden rechtskräftig mit 27 bis 32 Monaten bestraft. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte vollumfänglichen Freispruch, Abweisung der Zivilforderung, Haftentschädigung und Genugtuung; er bestritt jede Kenntnis der Einbrüche und rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (rund acht Monate bis zur Vorladung, elf Monate für die Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte 60 Monate Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung von 10 Jahren; das Verschlechterungsverbot galt daher nicht. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht (I. Strafkammer, 21. Mai 2026) bestätigte die Schuldsprüche (direkter Vorsatz hinsichtlich aller Objekte) und stellte das Verfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in Dossier 2 mangels Strafantrag ein. Es bemass die Strafe neu nach der Einzelstrafenmethode: Einsatzstrafe 30 Monate für den doppelt qualifizierten Diebstahl (Strafrahmen der Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit straferhöhend; gerade noch leichtes objektives Verschulden, weil er im Hintergrund ohne Weisungsbefugnis wirkte und die Vorinstanz seine Dominanz leicht überhöht habe), Einzelstrafen von 8 Monaten (Sachbeschädigung) und 10 Monaten (Hausfriedensbruch) wegen des engen Zusammenhangs nur mit insgesamt +6 Monaten asperiert. Täterkomponente neutral (kein Geständnis; die SVG-Vorstrafe vom 13. März 2024 betraf spätere Taten). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Ergebnis 36 Monate Freiheitsstrafe, davon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit; Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung bestätigt (kein Härtefall).

Bemerkungen

Quelle: OG-Urteil SB250420 (Vorinstanz BG Horgen DG230012 vom 3.10.2024, nicht separat publiziert; nicht zu verwechseln mit BG Zürich DG230012/SB230601). Erfasst ist nur der Berufungskläger A. Felder = Vorinstanz (40 Monate unbedingt). Das OG war wegen der Anschlussberufung der StA nicht ans Verschlechterungsverbot gebunden (Ausnahme 1 wäre möglich gewesen); es setzte 36 Monate teilbedingt (18/18) fest. Score: mehrfache Sachbeschädigung 1+1, mehrfacher Hausfriedensbruch 1+1 = 4. vorbestraft=False: im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft; der SVG-Strafbefehl vom 13.3.2024 (40 TS) betraf spätere Taten. Deliktssumme Fr. 200'032.98.

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