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Nachfolgend wird ein Textformat getestet. Der nachfolgende Text ist mit künstlicher Intelligenz (Claude Opus 5) erstellt worden und bislang nicht verifiziert worden.

Kommentar zur Strafzumessung

Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

Art. 164 Ziff. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Auswertungsstand 22.08.2026 Ausgewertete Entscheide 357 Belegte Strafwerte 13 Status Prototyp

Grundlage und Grenzen dieser Auswertung

Ausgangspunkt ist eine Volltextrecherche über den Bestand publizierter Schweizer Entscheide auf entscheidsuche.ch. 167 Entscheide zitieren «Art. 164 StGB» wörtlich; die Deliktsbezeichnung erscheint in zwei etwa gleich häufigen Schreibweisen («Vermögensminderung» 163, «Vermögensverminderung» 154). Um keine Variante zu verlieren, wurden alle drei Suchformeln kombiniert und die resultierenden 357 Entscheide vollständig im Volltext ausgewertet. 226 setzen sich mit Art. 164 StGB auseinander, 50 enthalten einen Schuldspruch, 12 eine bezifferte Strafe.

Nach Bereinigung verbleiben sieben Verfahren mit 13 Strafwerten. Bereinigt wurde namentlich eine Doppelzählung: Die Entscheide SB180264 und SB230033 betreffen dasselbe Verfahren vor und nach der Rückweisung durch das Bundesgericht (6B_1043/2021) und zählen als ein Fall. Sämtliche Zahlenangaben wurden maschinell gegen den Urteilstext rückgeprüft; alle Entscheide sind verlinkt.

Grenzen: Der Bestand ist deutschsprachig und stark bundesgerichtlich geprägt (113 der 226 Entscheide), wobei es sich dort überwiegend um Verfahrens- und Gerichtsstandsfragen ohne Strafzumessung handelt. Die kantonale Basis ist schmal: 13 Strafwerte aus sieben Verfahren erlauben Tendenzaussagen, keine Statistik.

Gegenprobe am Dispositiv: Jeder Strafwert wurde gegen das Dispositiv desselben Urteils gespiegelt – also gegen die Sanktion, die dort gegen dieselbe Person tatsächlich ausgesprochen wurde. Das ist nötig, weil die verschuldensangemessene Einzelstrafe und die verhängte Strafe systematisch auseinanderfallen: durch Asperation, Zusatzstrafenbildung und vor allem durch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Beide Werte stehen deshalb in den Tabellen nebeneinander.

AEinordnung: der Entzug von Haftungssubstrat

N 1

Art. 164 Ziff. 1 StGB erfasst den Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert – indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, sie unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert oder ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt. Strafbar wird dies, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

N 2

Gegenüber der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) verlangt Art. 164 StGB damit mehr: nicht blosse Nachlässigkeit in der Geschäftsführung, sondern eine tatsächliche Vermögensminderung durch aktives Tun. Beide Normen teilen den Strafrahmen von fünf Jahren; die praktische Leitgrösse der Strafzumessung ist bei Art. 164 StGB entsprechend nicht die Dauer eines Zuwartens, sondern der Umfang des entzogenen Haftungssubstrats.

N 3

In den ausgewerteten Entscheiden erscheint die Gläubigerschädigung fast durchwegs neben der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), dem Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB), der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung. Sie trägt dabei kaum je die Einsatzstrafe, obwohl ihr Strafrahmen dies zuliesse – regelmässig wiegt die ungetreue Geschäftsbesorgung im konkreten Fall schwerer. Die Strafe für Art. 164 StGB erscheint daher meist als Asperationszuschlag (Abschnitt E).

BDie strafzumessungsrelevanten Merkmale

I. Umfang des entzogenen Haftungssubstrats

N 4

Das dominierende Merkmal der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag – also das Ausmass, in dem den Gläubigern Zugriffsobjekte entzogen wurden. Das Obergericht Zürich stellt bei der mehrfachen Gläubigerschädigung fest, es falle «vor allem der hohe Deliktsbetrag ins Gewicht», und setzt die Strafe isoliert auf 10 Monate Freiheitsstrafe fest (OG ZH SB230135). Am unteren Ende steht ein Deliktsbetrag von CHF 12'707.44, den das Obergericht Bern «in Anbetracht des weiten Strafrahmens immer noch als leicht» einstuft (OG BE SK 2023 532).

N 5

Der Betrag ist allerdings häufig nicht exakt bezifferbar – das Obergericht Zürich hält ausdrücklich fest, dass «der Deliktsbetrag nicht exakt bestimmt werden kann», und misst auch Teilfrei­sprüchen keine entscheidende Wirkung auf die Strafhöhe bei (SB230135). Wer die Verteidigung auf eine Reduktion der Deliktssumme ausrichtet, gewinnt daher oft weniger, als der rechnerische Unterschied vermuten lässt.

II. Mass des deliktischen Tuns

N 6

Weil Art. 164 StGB aktives Handeln voraussetzt, wiegt die Zahl und Selbständigkeit der Entzugshandlungen eigenständig. Aufschlussreich ist der Vergleich, den das Obergericht Zürich zwischen Gläubigerschädigung und Pfändungsbetrug zieht: Die Strafe für den Pfändungsbetrug sei zu streng bemessen, weil die Gläubigerschädigung «ein grösseres Mass an deliktischem Tun und damit eine erhöhte kriminelle Energie erforderte», während es beim Pfändungsbetrug teils bei einfachen Erklärungen blieb.

Befund

Innerhalb der Konkursdelikte gilt damit eine Rangordnung nach Handlungsaufwand: Wer Vermögen aktiv beiseiteschafft, wiegt schwerer als wer im Pfändungsverfahren blosse falsche Angaben macht. Das ist ein brauchbares Argument, wenn mehrere Konkursdelikte nebeneinander zu bemessen sind.

III. Vorsatzform

N 7

Hier liegt der praktisch wichtigste Einwand. Art. 164 StGB setzt begrifflich voraus, dass der Täter den Gläubigern den Zugriff entziehen will. Das Obergericht Bern zieht daraus die Konsequenz: Der festgestellte direkte Vorsatz sei deliktsimmanent und dürfe deshalb nicht straferhöhend gewertet werden.

Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Kammer von direktem Vorsatz ausgeht. Er wollte durch das Abziehen der Provisionszahlung der Privatklägerin die Zugriffe auf Vermögenswerte der E.________ GmbH verwehren und diese damit schädigen. Die Vorinstanz hielt aber zu Recht fest, dass dies als deliktsimmanent gelten muss. Obergericht Bern SK 2023 532 vom 15.11.2024
N 8

Straferhöhend wirkt die subjektive Komponente daher nur, wenn zusätzliche Elemente hinzutreten. Das Obergericht Zürich nennt in diesem Zusammenhang «direkter Vorsatz, Habgier, Delinquenz als Rechtsanwalt» (OG ZH SB240125) – erschwerend sind dort also das Motiv und die berufliche Pflichtenstellung, nicht die Vorsatzform als solche. Die objektive Tatschwere siedelt dasselbe Urteil für die Gläubigerschädigung «im oberen Bereich» an; im mittleren Bereich liegen dort nur die Urkundenfälschung und die blosse Gehilfenschaft.

IV. Dreistigkeit der Tatausführung

N 9

Ein wiederkehrendes erschwerendes Element ist das Hinwegsetzen über bereits bestehende Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern. Im schwersten ausgewerteten Fall fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte «dreist über die Vergleichsvereinbarung hinwegsetzte und zuliess, dass die L.________ über kein Haftungssubstrat mehr verfügte» (SB240125). Der vollständige Entzug des Haftungssubstrats – nicht bloss dessen Schmälerung – markiert die Obergrenze der belegten Praxis.

CAsperation und Deckungsgleichheit

N 10

Weil dieselbe Vermögensverschiebung typischerweise zugleich die ungetreue Geschäftsbesorgung erfüllt, überschneiden sich die Verschuldensbewertungen erheblich. Das Obergericht Zürich hält fest, das Verschulden betreffend die verschiedenen Delikte sei «teilweise als deckungsgleich zu bezeichnen», was bei den Nebendelikten «bereits zu einer erheblichen Verschuldensreduktion geführt» habe (OG ZH SB180264, E. 14.4; die Erwägung stammt aus dem ersten Berufungsurteil, auf das der Entscheid nach der Rückweisung verweist).

N 11

Praktisch schlägt sich das in auffallend gedämpften Zuschlägen nieder. Im Fall SB240125 wird die Einsatzstrafe von 42 Monaten wegen der Gläubigerschädigung auf 51 Monate erhöht, während die anschliessende Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und zu Gläubigerschädigung zusammen «nur um 3 Monate» zu Buche schlägt – ausdrücklich «aufgrund des Gesamtzusammenhangs mit den weiteren Straftaten».

DDogmatische Grenzen

N 12

Die praktisch bedeutsamste Einschränkung des Tatbestands liefert BGE 131 IV 49: Wer als handlungsbefähigtes Organ einer Aktiengesellschaft eine fällige und einklagbare Darlehensschuld der Gesellschaft begleicht, veräussert keine Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen offensichtlich geringere Leistung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB – und zwar auch dann nicht, wenn das handelnde Organ zugleich Gläubigerin des Darlehens ist. Die Tilgung bestehender Schulden fällt damit nicht unter Art. 164 StGB; in Betracht kommt allenfalls die Gläubigerbevorzugung nach Art. 167 StGB.

N 13

Zur objektiven Strafbarkeitsbedingung: Nach BGE 84 IV 15 muss der ausgestellte Verlustschein rechtskräftig geworden sein; die Bedingung ist nicht Tatbestandsmerkmal und braucht nicht vom Vorsatz erfasst zu werden. Der Entscheid erging zum damaligen Art. 164 StGB, der vor der Revision des Vermögensstrafrechts den Pfändungsbetrug regelte (heute Art. 163 StGB); er nimmt die übrigen Konkursdelikte aber ausdrücklich mit («und entsprechend Art. 165 ff.»), und die Strafbarkeitsbedingung ist im heutigen Art. 164 StGB gleich gefasst. Nach BGE 148 IV 170 genügt die Anordnung einer Konkursliquidation wegen Organisationsmangels (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR) für sich allein nicht, um die Strafbarkeitsbedingung der Art. 163–167 StGB zu erfüllen. Beide Einwände lohnen die Prüfung, weil sie den Schuldspruch insgesamt zu Fall bringen.

EBelegte Strafmasse

Isoliert bemessene Strafen und Asperationszuschläge sind getrennt auszuweisen: Der Zuschlag ist bereits um die Deckungsgleichheit mit dem Hauptdelikt gekürzt (N 10 f.).

Tabelle 1: Isoliert bemessene Einzelstrafen für Art. 164 StGB – gespiegelt am Dispositiv
EntscheidDatumBenannter GradEinzel-/EinsatzstrafeAusgesprochen
(Dispositiv)
Bemerkung
OG BE SK 2023 53215.11.2024leicht80 Strafeinheiten (+ 10 Täterkomp. = 90 TS)60 TS (Verschl.-verbot)einziger Schuldspruch; Deliktsbetrag CHF 12'707.44
OG ZH SB18009216.12.2021leicht45 Tagessätze (Gehilfenschaft)300 TS (Zusatzstrafe)Stornierung von vier Mietzinsen; CHF 6'000 Pfändungssubstrat entzogen
OG ZH SB17049311.02.2019nicht mehr leicht (objektiv)90 Tagessätze (150 TS objektiv − 60 TS)6 Mt. FS + 120 TSEinsatzstrafe der Geldstrafe; höherer Lohn direkt nach der Tat
OG ZH SB23013525.09.2024hoher Deliktsbetrag10 Monate36 Mt. FSmehrfache Begehung; Deliktsbetrag nicht exakt bestimmbar
OG AG SST.2025.6512.01.2026leicht bis mittelschwerje 1–9 Monate (15 Taten)30 Mt. FS (40 Mt. angemessen)15 Tatbegehungen; hohes Mass an Entscheidungsfreiheit
OG ZH SB24012503.03.2025oberer Bereich42 Monate3 Jahre FSVerlust der Gläubigerin USD 31,41 Mio.; planmässig, raffiniert, arglistig
Tabelle 2: Art. 164 StGB als asperiertes Nebendelikt
EntscheidDatumZuschlagIsolierte EinzelstrafeEinsatzstrafe / HauptdeliktAusgesprochen
(Dispositiv)
OG ZH SB18009216.12.202130 TS45 TSPfändungsbetrug300 TS
OG ZH SB18026421.04.20215 Monate (Vorinstanz 3 Mt.)ung. Geschäftsbesorgung34 Mt. FS
OG ZH SB23003327.02.20245 Monateung. Geschäftsbesorgung35 Mt. FS
OG ZH SB23013525.09.20246 Monate10 MonateUrkundenfälschung (20 Mt.)36 Mt. FS
OG ZH SB24012503.03.20259 Monate (42 → 51 Mt.)42 Monateung. Geschäftsbesorgung (42 Mt.)3 Jahre FS
OG ZH SB24012503.03.20253 Monate (Gehilfenschaft, mit Art. 158)ung. Geschäftsbesorgung3 Jahre FS
OG AG SST.2025.6512.01.202612 Monate (28 → 40 Mt.)je 1–9 Monatemehrfache Misswirtschaft30 Mt. FS
N 14

Die Zuschläge reichen von 30 Tagessätzen bis 12 Monaten. Sie folgen erkennbar der Schwere des Gesamtverfahrens: Die tiefsten stehen neben Geldstrafen, die höchsten neben Gesamtstrafen von drei Jahren und mehr. Ein Zuschlag lässt sich deshalb nicht isoliert auf seine Angemessenheit prüfen, sondern nur im Verhältnis zur Einsatzstrafe – was den Vergleich über Verfahren hinweg erschwert und die schmale Datenbasis zusätzlich relativiert.

N 15

Der Blick auf die Zuschläge allein täuscht über die Reichweite der Norm hinweg. Isoliert bemessen bewegen sich die belegten Einzelstrafen zwar überwiegend im untersten Fünftel des Fünfjahresrahmens (90 Tagessätze bis 10 Monate) – die Spitze liegt aber weit darüber: Für den Entzug des gesamten Haftungssubstrats zulasten einer Gläubigerin mit einem Verlust von USD 31,41 Mio. bemisst das Obergericht Zürich die Einzelstrafe auf 42 Monate und damit auf 70 % des Strafrahmens (OG ZH SB240125); asperiert wirkt sie sich nur mit 9 Monaten aus. Anders als bei der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) ist der Rahmen bei Art. 164 StGB damit keineswegs blosse Theorie.

FPrüfraster für die Praxis

Merkmale der Tatschwere in der Reihenfolge ihres belegten Gewichts
MerkmalRichtungBelegte Wirkung
Umfang des entzogenen HaftungssubstratserhöhendCHF 12'707 → leicht (80 SE); Verlust von USD 31,41 Mio. → oberer Bereich (42 Mt.)
Deckungsgleichheit mit Art. 158 StGBmindernd«erhebliche Verschuldensreduktion» (N 10)
Mass des deliktischen Tunserhöhendwiegt schwerer als blosser Pfändungsbetrug (N 6)
Hinwegsetzen über Vereinbarung mit Gläubigernerhöhend«dreist»; Obergrenze der belegten Praxis
Berufliche Pflichtenstellung, Habgiererhöhend«Delinquenz als Rechtsanwalt»
Mehrfache Begehungerhöhendeigene Strafe je Tathandlung, dann Asperation
Direkter Vorsatzdeliktsimmanent, nicht erhöhend (N 7)
Teilfreisprüche zum Deliktsbetrag«nicht entscheidend» für die Strafhöhe (N 5)
Tilgung fälliger, einklagbarer Schuldenkein Tatbestand (BGE 131 IV 49, N 12)

GAusgewertete Entscheide

  1. OG BE SK 2023 532 vom 15.11.2024 – einziger Schuldspruch; 80 Strafeinheiten (mit Täterkomponente 90 TS), ausgesprochen 60 TS; direkter Vorsatz deliktsimmanent
  2. OG ZH SB230135 vom 25.09.2024 – 10 Mt. isoliert, asperiert 6 Mt., ausgesprochen 36 Mt.; Rangordnung zum Pfändungsbetrug
  3. OG ZH SB240125 vom 03.03.2025 – Einzelstrafe 42 Mt. (höchster belegter Wert), Zuschlag 9 Mt., ausgesprochen 3 Jahre; vollständiger Entzug des Haftungssubstrats
  4. OG ZH SB230033 vom 27.02.2024 – Zuschlag 5 Mt., ausgesprochen 35 Mt. (nach Rückweisung)
  5. OG ZH SB180264 vom 21.04.2021 – früheres Stadium desselben Verfahrens; objektive Tatschwere «sehr leicht», Zuschlag 5 Mt. (Vorinstanz 3 Mt.), ausgesprochen 34 Mt.; Deckungsgleichheit der Verschuldensbewertung
  6. OG ZH SB170493 vom 11.02.2019 – Einzelstrafe 90 TS für Art. 164 StGB als Einsatzstrafe der Geldstrafe; ausgesprochen 6 Mt. FS + 120 TS
  7. OG ZH SB180092 vom 16.12.2021 – Gehilfenschaft; Einzelstrafe 45 TS, Asperation 30 TS, ausgesprochen 300 TS
  8. OG AG SST.2025.65 vom 12.01.2026 – 15 Tatbegehungen, Einzelstrafen je 1–9 Mt., Zuschlag 12 Mt. auf 40 Mt.; ausgesprochen 30 Mt. (Verschlechterungsverbot)
  9. BGE 131 IV 49 – Tilgung fälliger Darlehensschuld ist keine unentgeltliche Veräusserung
  10. BGE 84 IV 15 – Verlustschein muss rechtskräftig sein; objektive Strafbarkeitsbedingung (ergangen zum damaligen Art. 164 StGB = Pfändungsbetrug)
  11. BGE 148 IV 170 – Konkursliquidation wegen Organisationsmangels genügt nicht

Prototyp der Rubrik «Gesetzeskommentar zur Strafzumessung». Erstellt aus 357 im Volltext ausgewerteten Entscheiden; alle Zahlenangaben maschinell gegen den Urteilstext rückgeprüft. Die Auswertung ersetzt keine eigene Prüfung der Entscheide im Einzelfall.