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Kommentar zur Strafzumessung
Art. 166 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Ausgangspunkt ist eine Volltextrecherche über den Bestand publizierter Schweizer Entscheide auf entscheidsuche.ch. 579 Entscheide nennen «Unterlassung der Buchführung», 245 zitieren «Art. 166 StGB» wörtlich. 70 Entscheide enthalten die Schuldspruchformel «der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166» – diese wurden vollständig im Volltext ausgewertet. In 51 davon erging ein Schuldspruch; 12 enthalten eine bezifferte Einzelstrafe oder einen bezifferten Asperationszuschlag für Art. 166 StGB.
Sämtliche genannten Zahlenangaben wurden gegen den Urteilstext rückgeprüft. Alle Entscheide sind verlinkt.
Gegenprobe am Dispositiv: Jeder Strafwert wurde zusätzlich gegen das Dispositiv desselben Urteils gespiegelt – also gegen die Sanktion, die dort gegen dieselbe Person tatsächlich ausgesprochen wurde. Bei Art. 166 StGB ist der Abstand besonders gross, weil das Delikt fast immer als Nebendelikt erscheint: Ein Zuschlag von zwei Monaten steht regelmässig neben einer Gesamtstrafe von zwei bis drei Jahren. Beide Werte stehen deshalb in den Tabellen nebeneinander.
Grenzen: Der Korpus ist deutschsprachig und stark zürcherisch geprägt (rund zwei Drittel Obergericht Zürich), weil die Schuldspruchformel kantonal unterschiedlich formuliert wird. Entscheide, die den Tatbestand anders bezeichnen, fehlen. Die Befunde beschreiben eine Tendenz in den ausgewerteten Entscheiden, nicht eine repräsentative Gesamtstatistik.
Art. 166 StGB erfasst den Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist. Strafbar wird dies erst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden ist – die objektive Strafbarkeitsbedingung teilt die Norm mit den übrigen Konkursdelikten.
Praktisch bedeutsam ist die Stellung im Deliktsbündel. Die Unterlassung der Buchführung erscheint fast nie allein, sondern neben Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB), Betrug und Urkundenfälschung. Mit einem Strafrahmen von drei Jahren ist sie dabei regelmässig das leichteste Delikt des Bündels und trägt daher kaum je die Einsatzstrafe – anders als Art. 165 StGB, dessen fünfjähriger Rahmen sie verdrängt.
Daraus folgt die zentrale Zweiteilung dieses Kommentars: Die Strafe für Art. 166 StGB tritt entweder als Einsatzstrafe in Erscheinung (nur wenn die Buchführungspflichtverletzung allein oder mit noch leichteren Delikten zusammentrifft) oder – im Regelfall – als Asperationszuschlag. Beide Grössen sind nicht vergleichbar und werden nachstehend getrennt ausgewiesen (Abschnitt E).
Das mit Abstand am häufigsten genannte Merkmal der objektiven Tatschwere ist der Zeitraum, während dessen die Buchführung unterblieb. Es ist die einzige Grösse, die in den ausgewerteten Entscheiden durchgehend beziffert wird. Belegt sind: rund ein Jahr bei «noch leichtem» Verschulden und einer Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen (OG ZH SB170164); fünf Jahre (2015–2020) bei einem Zuschlag von 3 Monaten (OG ZH SB240416); die gesamte Bestehensdauer der Gesellschaft bei einem Zuschlag von 20 Tagessätzen (KG SZ STK 2024 34).
In objektiver Hinsicht ist bei der Unterlassung der Buchführung straferhöhend zu berücksichtigen, dass während des gesamten Zeitraums des Bestehens der F.________ GmbH die Beschuldigte die Buchführung unterliess und deshalb der Vermögensstand der Gesellschaft nur unvollständig ersichtlich war. Kantonsgericht Schwyz STK 2024 34 vom 05.08.2025
Bemerkenswert ist, wie flach die Dauer auf das Strafmass durchschlägt: Zwischen einem Jahr und fünf Jahren Unterlassung liegen in den ausgewerteten Entscheiden nur wenige Tagessätze bzw. Monate. Das erklärt sich aus dem Deliktscharakter – die Pflichtverletzung ist ein Dauerzustand, dessen Unwert nicht linear mit der Zeit wächst, sondern mit dem Ausmass der dadurch verursachten Unklarheit (N 6).
Der Taterfolg besteht darin, dass der Vermögensstand «nicht oder nicht vollständig ersichtlich» ist. Die Gerichte differenzieren entsprechend: Ist die Buchhaltung unvollständig, wiegt das leichter, als wenn sie vollständig fehlt und ein Überblick über die Verschuldungslage bei Konkurseröffnung überhaupt nicht mehr möglich ist (OG ZH SB240109).
Entlastend wirkt daher der Einwand nicht, es seien immerhin Unterlagen und Belege vorhanden gewesen, aus denen sich der Vermögensstand nachträglich rekonstruieren liesse. Das Obergericht Zürich verwirft dies unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich.
Auch könne einer Bestrafung wegen Unterlassung der Buchführung laut Bundesgericht nicht schon jener entgehen, der irgendwie Vorsorge trifft, dass im Falle der Konkurseröffnung durch nachträgliche Erstellung oder Nachführung von Geschäftsbüchern sein Vermögensstand vollständig ermittelt werden kann, z.B. wer die «Unterlagen und Belege» aus dem Geschäftsbetrieb aufbewahrt. Obergericht Zürich SB230104 vom 22.11.2023
Hier zeigt sich der auffälligste Unterschied zur Misswirtschaft. Während der Eventualvorsatz bei Art. 165 StGB das Verschulden «nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen» lässt, wird er bei Art. 166 StGB ausdrücklich als verschuldensmindernd anerkannt: Der Umstand, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, sei «leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen» (OG ZH SB230104). Der Grund dürfte im Deliktstyp liegen: Wer die Buchführung schlicht schleifen lässt, verwirklicht ein blosses Unterlassungsdelikt, während die Konkursverschleppung eine bewusste Entscheidung gegen die Anzeigepflicht voraussetzt.
Das praktisch wirksamste mindernde Merkmal ist die Überschneidung mit dem Hauptdelikt. Die mangelhafte Buchführung ist zugleich eine der in Art. 165 StGB genannten Begehungsweisen; sie geht deshalb teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft auf. Gerichte drücken das entweder über einen reduzierten Zuschlag oder – wie das Obergericht Zürich – über das Doppelverwertungsverbot aus (vgl. N 11).
Der Gegenpol, der den Zuschlag überhaupt rechtfertigt, ist die Nichtdeckung der Rechtsgüter: Art. 166 StGB schützt nicht nur das Gläubigervermögen, sondern auch die Übersichtlichkeit der wirtschaftlichen Lage als solche und damit das Vertrauen in den kaufmännischen Geschäfts- und Zahlungsverkehr (OG ZH SB200039). Genau darauf stützt sich der verbleibende eigenständige Strafanteil.
Vorliegend könne einzig noch Berücksichtigung finden, dass sich das durch die Unterlassung der Buchführung geschützte Rechtsgut nicht vollumfänglich mit demjenigen der Misswirtschaft decke. Obergericht Zürich SB180264 vom 21.04.2021
Zwei unabhängige Gerichte beziffern den Abschlag bei engem Konnex auf denselben Wert: Die Einzelstrafe für Art. 166 StGB wird «zu einem Drittel» in die Gesamtstrafe übernommen. Das Obergericht Zürich hält fest, es erscheine gerechtfertigt, «die Einsatzstrafe für die Unterlassung der Buchführung zu einem Drittel zu berücksichtigen» (SB220587); das Kantonsgericht Schwyz rechnet vor: «eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Drittel der Einzelstrafe, mithin um 20 Tagessätze» (STK 2024 34).
Die Drittelsregel ist der praktisch verwertbarste Befund dieser Auswertung. Sie erlaubt es, aus einer hypothetischen Einzelstrafe für Art. 166 StGB den zu erwartenden Zuschlag zur Gesamtstrafe abzuschätzen – und umgekehrt einen ausgewiesenen Zuschlag auf seine Plausibilität zu prüfen.
Sie gilt allerdings nur beim engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptdelikt. Wo die Buchführungspflichtverletzung eine andere Gesellschaft oder einen anderen Zeitraum betrifft, fällt der Abschlag weg.
Umgekehrt darf derselbe Umstand nicht zweimal entlasten. Das Obergericht Zürich beanstandet es als Doppelverwertung, wenn die Vorinstanz die unterbliebene Buchhaltung bereits in die Verschuldensbewertung der Misswirtschaft einbezieht – sie hat «allein im Rahmen der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung ihren Niederschlag zu finden». Wer den Drittelsabschlag verlangt, muss deshalb prüfen, ob die Überschneidung nicht schon bei der Einsatzstrafe berücksichtigt wurde.
Wo Art. 166 StGB die Strafe prägt, ergeht durchwegs eine Geldstrafe; alle belegten Einsatzstrafen liegen zwischen 30 und 120 Tagessätzen (Abschnitt E). Eine Freiheitsstrafe erscheint nur dort, wo der Tatbestand als Nebendelikt in ein bereits freiheitsstrafwürdiges Bündel asperiert wird. Der Strafrahmen von drei Jahren bleibt damit in der ausgewerteten Praxis nahezu vollständig ungenutzt – der höchste belegte eigenständige Wert beträgt 6 Monate.
Zur Abgrenzung nach unten ist BGE 131 IV 56 massgeblich: Die Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ist nicht nach Art. 166 StGB strafbar, sondern fällt unter die Übertretungsbestimmung von Art. 325 StGB. Wer nach Konkurseinstellung Unterlagen vernichtet, ist demnach nicht wegen Art. 166 StGB zu bestrafen – ein Einwand, der sich in der Praxis lohnt, weil er den Vorwurf aus dem Vergehens- in den Übertretungsbereich verschiebt.
Einsatzstrafen und Asperationszuschläge sind getrennt auszuweisen: Die Einsatzstrafe misst das Delikt für sich, der Zuschlag bereits gekürzt um den Konnex zum Hauptdelikt (N 11). Ein Vergleich über beide Gruppen hinweg ist unzulässig.
| Entscheid | Datum | Benannter Grad | Einzel-/Einsatzstrafe | Ausgesprochen (Dispositiv) | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| OG ZH SB230104 | 22.11.2023 | sehr leicht | 30–35 TS | 30 TS | einziger Schuldspruch; Eventualvorsatz mindernd |
| OG ZH SB180449 | 05.11.2019 | relativ leicht | 30 TS | 14 Mt. FS + 50 TS | Ausgangspunkt der Geldstrafe; + je 10 TS für die Urkundendelikte |
| OG ZH SB170164 | 15.09.2017 | noch leicht | 70 TS | 90 TS | rund ein Jahr ohne Buchhaltung |
| BezG Hinwil | 25.02.2019 | — | 120 TS | 120 TS (rechtskräftig) | einziger Schuldspruch; Erwägungen des BezG nicht publiziert, Rechtskraft festgestellt in OG ZH SB190272 |
Die Spanne von 30 bis 120 Tagessätzen für ein und denselben Vorwurf ist auffallend weit. Die beiden Extremwerte betreffen sogar dieselbe Konstellation – Art. 166 StGB als einziger Schuldspruch nach Freispruch von den übrigen Konkursdelikten. Für den oberen Wert sind indes keine Strafzumessungserwägungen publiziert: Das Berufungsurteil SB190272 betraf nur Kosten und Entschädigung und stellt lediglich fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch mitsamt Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen ist. Die Streuung ist damit belegt, aber nicht erklärt – ein Vorbehalt, der bei der Verwendung dieser Werte mitzudenken ist.
| Entscheid | Datum | Benannter Grad | Isolierte Einzelstrafe | Zuschlag | Hauptdelikt | Ausgesprochen (Dispositiv) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| KG SZ STK 2024 34 | 05.08.2025 | leicht | 60 TS | 20 TS (⅓) | Misswirtschaft | 70 TS (Zusatzstrafe) |
| OG ZH SB170326 | 02.10.2018 | leicht | — | 2 Monate | Veruntreuung | 14 / 16 Mt. FS |
| OG ZH SB180264 | 21.04.2021 | sehr leicht (objektiv) | — | 4 Monate (Vorinstanz 2 Mt.) | ung. Geschäftsbesorgung | 34 Mt. FS |
| OG ZH SB200039 | 20.10.2020 | nicht mehr leicht | 2 Monate | 1 Monat | gewerbsm. Betrug | 36 Mt. FS + 120 TS |
| OG ZH SB240109 | 03.04.2025 | leicht | 4 Mt. (F. AG) / 3 Mt. (G. AG) | je 2 Monate | Misswirtschaft | 28 Mt. FS |
| OG ZH SB220587 | 21.07.2023 | nicht mehr leicht | 3 Monate | ⅓ (1 Monat) | Misswirtschaft | 9 Mt. FS |
| OG ZH SB240416 | 16.09.2025 | nicht mehr leicht | 7 Monate | 3 Monate | Betrug / Misswirtschaft | 21 Mt. FS + 90 TS |
| OG AG SST.2022.90 | 22.11.2022 | — | 9 Monate | 6 Monate | Misswirtschaft | 5 ½ Jahre FS |
Die Zuschläge sind bemerkenswert stabil: Sechs von acht liegen bei 20 Tagessätzen bis 3 Monaten, mit deutlicher Häufung bei 1 bis 2 Monaten. Darüber liegen nur zwei Werte: 4 Monate neben einer Gesamtstrafe von 34 Monaten (OG ZH SB180264) und der Ausreisser nach oben (6 Monate, OG AG SST.2022.90) betrifft eine Gesamtstrafe von sechs Jahren – der Zuschlag steht damit in Relation zu einem ungleich schwereren Bündel. Wer einen Zuschlag von mehr als 3 Monaten beantragt oder hinnimmt, bewegt sich ausserhalb des belegten Rahmens.
| Merkmal | Richtung | Belegte Wirkung |
|---|---|---|
| Enger Konnex zum Hauptdelikt | mindernd | Zuschlag nur ⅓ der Einzelstrafe (N 11) |
| Buchführung fehlt ganz statt nur teilweise | erhöhend | Vermögensstand gar nicht mehr ersichtlich |
| Dauer der Unterlassung | erhöhend | 1 J. → 70 TS; 5 J. → 3 Mt. Zuschlag |
| Mehrere Gesellschaften | erhöhend | je eigene Einzelstrafe, dann Asperation |
| Eventualvorsatz | mindernd | «leicht verschuldensmindernd» (N 8) |
| Nachträgliche Rekonstruierbarkeit aus Belegen | — | entlastet nicht (N 7) |
| Aufbewahrungspflicht nach Konkurseinstellung | — | nicht Art. 166, sondern Art. 325 StGB (N 14) |
Prototyp der Rubrik «Gesetzeskommentar zur Strafzumessung». Erstellt aus 70 im Volltext ausgewerteten Entscheiden; alle Zahlenangaben gegen Urteilstext und Dispositiv rückgeprüft. Die Auswertung ersetzt keine eigene Prüfung der Entscheide im Einzelfall.