Hinweis

Nachfolgend wird ein Textformat getestet. Der nachfolgende Text ist mit künstlicher Intelligenz (Claude Opus 5) erstellt worden und bislang nicht verifiziert worden.

Kommentar zur Strafzumessung

Misswirtschaft

Art. 165 Ziff. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Auswertungsstand 21.08.2026 Ausgewertete Entscheide 25 Belegte Einzelstrafen 14 Status Prototyp

Grundlage und Grenzen dieser Auswertung

Ausgangspunkt ist eine Volltextrecherche über den Bestand publizierter Schweizer Entscheide. 286 Entscheide nennen «Art. 165 StGB» wörtlich; 98 enthalten die Schuldspruch- bzw. Anklageformel «der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165», davon 60 allein am Obergericht Zürich. Aus diesem Pool wurden 25 Sachurteile im Volltext ausgewertet – solche mit einem Schuldspruch und einer bezifferten Einzel- oder Einsatzstrafe für Art. 165 StGB.

Sämtliche genannten Zahlenangaben wurden maschinell gegen den Urteilstext rückgeprüft. Nicht eindeutig zuordenbare Fälle – etwa Obergericht Zug S1 2024 23, wo Schuldspruch und Freispruch mehrere Gesellschaften betreffen – sind aus den Tabellen ausgeschieden und nur im Quellenverzeichnis geführt. Ebenfalls ausgeschieden wurde das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 50: Unter dieser Geschäfts-Nr. ist auf entscheidsuche.ch nur die Berichtigung vom 14.12.2023 abrufbar, die bloss eine fehlende Rechtsmittelbelehrung nachträgt; die begründete Ausfertigung des Urteils vom 12.09.2023 und damit die Strafzumessung ist dort nicht zugänglich. Die früher ausgewiesenen Werte (12 Monate Einsatzstrafe, Verschleppungsschaden CHF 346'873) liessen sich am verlinkten Dokument nicht nachprüfen und sind deshalb entfernt. Alle Entscheide sind auf entscheidsuche.ch verlinkt.

Grenzen: Die Auswahl ist deutschsprachig und deckt die französische und italienische Praxis (gestion fautive, cattiva gestione) nicht ab. Sie ist zudem nach Publikationswahrscheinlichkeit verzerrt – erstinstanzliche Urteile ohne Berufung erscheinen kaum. Die Befunde beschreiben eine Tendenz in den ausgewerteten Entscheiden, nicht eine repräsentative Gesamtstatistik.

AEinordnung: Wann Art. 165 StGB die Strafe prägt

N 1

Die Misswirtschaft ist in der Praxis fast nie ein Einzeldelikt. Sie erscheint im Bündel mit der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), dem Betrug (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Für die Strafzumessung ist deshalb nicht die Gesamtstrafe aussagekräftig, sondern die Einzelstrafe oder Einsatzstrafe, die das Gericht dem Tatbestand der Misswirtschaft zuweist. Nur diese Grösse ist zwischen Fällen vergleichbar.

N 2

Entgegen einer verbreiteten Erwartung ist Art. 165 StGB dabei häufig das schwerste Delikt des Bündels und trägt die Einsatzstrafe. Der Grund ist der Strafrahmen: Ziff. 1 droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an und übertrifft damit sowohl Art. 166 StGB als auch Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (je bis drei Jahre). In zehn der vierzehn belegten Fälle bildete die Misswirtschaft die Einsatzstrafe.

Da vorliegend die Misswirtschaft verschuldensmässig leicht stärker ins Gewicht fällt, ist bei der Strafzumessung von jener auszugehen. Obergericht Zürich SB190038 vom 06.06.2019
N 3

Trifft Art. 165 StGB mit einem Delikt gleicher oder höherer Strafandrohung zusammen, wird die Misswirtschaft zum asperierten Nebendelikt. Die Zuschläge bewegen sich dann in einer engen Spanne – sie liegen in den ausgewerteten Fällen bei 20 Tagessätzen bis 6 Monaten, unabhängig davon, wie hoch die isolierte Einzelstrafe ausgefallen wäre (vgl. N 14 ff.).

BDie strafzumessungsrelevanten Merkmale

Nachstehend die Merkmale, welche die ausgewerteten Gerichte der objektiven und subjektiven Tatschwere der Misswirtschaft zugrunde legen – in der Reihenfolge ihres belegten Gewichts.

I. Die Verschleppungsdauer

N 4

Die Dauer der Konkursverschleppung – der Zeitraum zwischen dem Eintritt der begründeten Besorgnis einer Überschuldung und der Benachrichtigung des Gerichts – ist das Merkmal, das die objektive Tatschwere am unmittelbarsten trägt. Belegt sind: rund 8 Monate Verschleppung bei «eher leichtem» Verschulden und 120 Tagessätzen (OG ZH SB230442); rund 2,5 Jahre bei «leichtem bis noch leichtem» Verschulden und 10 Monaten Freiheitsstrafe (OG ZH SB240109).

N 5

Das Obergericht Zug führt den tragenden Gedanken aus: Die Sanierungshoffnung schützt nicht unbegrenzt, sondern verliert mit fortschreitender Zeit ihr Gewicht. Das ist zugleich der Grund, weshalb die Dauer und nicht der Betrag das primäre Mass der Pflichtverletzung ist: Vorgeworfen wird das Zuwarten, nicht der Markterfolg.

Je länger indessen die erfolglose Sanierung andauert, umso klarer müssen die Vorschriften zum Schutze der Gläubiger in den Vordergrund treten. Obergericht Zug S 2021 28 vom 11.07.2022

II. Der Verschleppungsschaden

N 6

Der Verschleppungsschaden – die Zunahme der Überschuldung im Verschleppungszeitraum – ist die Kennzahl, die die Anklage regelmässig in den Vordergrund stellt. Für die Strafhöhe erweist sie sich als überraschend schwaches Merkmal. Die ausgewerteten Fälle ordnen sich, nach Schadenshöhe sortiert, nahezu gegenläufig zum Ergebnis:

Schadenshöhe gegen benannten Verschuldensgrad
SchadenBenannter GradStrafeEntscheid
32'525nicht mehr leicht270 TSOG ZH SB160382
69'467leicht60 TSKG SZ STK 2024 34
165'000nicht mehr leicht150 TSOG ZG S 2021 28
215'000leicht bis noch leicht10 MonateOG ZH SB240109
275'485noch leicht11 MonateOG ZH SB240109
> 500'000100 TSOG BE SK 2015 166
Befund

Ein Schaden von rund CHF 32'500 führte zu «nicht mehr leichtem» Verschulden, ein Schaden von CHF 346'873 nur zu «noch leichtem». Wer die Strafhöhe aus der Schadenssumme prognostizieren will, liegt bei Art. 165 StGB systematisch falsch.

Die Gerichte nennen dafür zwei Gründe. Erstens den Vergleichsmassstab innerhalb des weiten Strafrahmens. Zweitens – und praktisch bedeutsamer – die Zurechenbarkeit: Der Konkursverlust der Gläubiger ist nicht identisch mit dem strafrechtlich vorwerfbaren Schaden.

Es kann zwar festgestellt werden, dass die 2.- und 3.-Klassgläubiger einen Verlust von über CHF 500'000.00 erlitten, was zweifellos sehr viel ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch auch, dass nicht der gesamte Verlust der Gläubiger den strafbaren Fehlhandlungen des Beschuldigten angelastet werden kann, sondern dass verschiedene Faktoren – v.a. nicht strafbares, aber wirtschaftlich unkluges Handeln, aber auch die Abhängigkeit von anderen Gesellschaften und von Markteinflüssen – zu derart hohen Konkursverlusten führten. Obergericht Bern SK 2015 166 vom 18.10.2016
N 7

Für die Verteidigung folgt daraus der ergiebigste Ansatz: nicht die Höhe des Konkursverlusts bestreiten, sondern dessen Kausalzusammenhang mit den pflichtwidrigen Unterlassungen. Denselben Gedanken aus der Gegenrichtung formuliert das Obergericht Zug, wenn es den Verschleppungsschaden von rund CHF 165'000 zwar «nicht bagatellisiert», das Gesamttatverschulden aber gleichwohl bei «nicht mehr leicht» ansetzt und dafür 150 Tagessätze als «gerade noch angemessen» bezeichnet (OG ZG S 2021 28).

N 8

Zu beachten ist ferner, dass die Anklage den Verschleppungsschaden häufig als Bruttogrösse beziffert, während die Gerichte den strafzumessungsrelevanten Anteil daraus erst herauslösen. Die in Anklageschriften genannten Beträge sind deshalb kein taugliches Vergleichsmass zwischen Verfahren.

III. Motivlage: Rettungsversuch oder Firmenbestattung

N 9

Das schärfste verschuldenserhöhende Merkmal ist nicht wirtschaftlicher, sondern motivationaler Natur. Die Gerichte unterscheiden konsequent zwischen dem Geschäftsführer, der die Gesellschaft retten wollte, und demjenigen, der die marode Gesellschaft als Instrument benutzte.

N 10

Auf der entlastenden Seite steht die ernsthafte Sanierungsabsicht. Das Obergericht Glarus hält fest, der Beweggrund, die Gesellschaft retten zu wollen, «könnte grundsätzlich verschuldensmindernd berücksichtigt werden» (OG GL OG.2022.00017) – der Konjunktiv signalisiert, dass die Absicht belegt und plausibel sein muss.

N 11

Auf der belastenden Seite steht die Firmenbestattung. Wo das Gericht feststellt, dass Gesellschaften eigens gegründet oder übernommen wurden, um sie geordnet untergehen zu lassen, springt die Verschuldensbewertung. Das Obergericht Zürich taxierte das Verschulden als «nicht mehr leicht», weil der Beschuldigte «die Firmengründungen lediglich vornahm, um auf unredliche Weise an Geld zu kommen» (OG ZH SB200039). In SB230442 wirkte bereits die Entschädigung als Indiz:

Die an sich ausbezahlte Entlohnung von Fr. 20'000.– erscheint sodann sehr hoch und findet in den Leistungen des Beschuldigten kein entsprechendes Äquivalent, was Elemente einer entschädigten Firmenbestattung mit entsprechender krimineller Energie enthält. Immerhin missbrauchte der Beschuldigte die marode Gesellschaft nicht gleichzeitig für weitere Bereicherungshandlungen, was die kriminelle Energie wiederum ein wenig relativiert. Obergericht Zürich SB230442 vom 26.03.2024
Praxishinweis

Eine Entlöhnung ohne erkennbare Gegenleistung ist ein eigenständiges Verschuldensmerkmal – auch dann, wenn sie betragsmässig unbedeutend bleibt. Sie belegt, dass das Organ für den Untergang bezahlt wurde, nicht für die Führung.

IV. Stellung und Führungsanteil

N 12

Da Art. 165 StGB ein Sonderdelikt ist, folgt die Strafzumessung nicht der formellen Organstellung, sondern dem tatsächlichen Einfluss. Wer «nicht federführend» war, erhält einen spürbaren Abschlag – in SB240109 hielt dieses Merkmal, zusammen mit dem Eventualvorsatz, die Bewertung trotz eines Gläubigerverlusts von CHF 215'000 und 2,5 Jahren Verschleppung bei «zwischen leicht und noch leicht». Umgekehrt wirkt die Mehrfachbegehung über mehrere Gesellschaften hinweg deutlich erhöhend; sie wird als eigenständige Einzelstrafe je Gesellschaft abgebildet und anschliessend asperiert.

V. Vorsatzform

N 13

Der Eventualvorsatz – der praktische Regelfall bei der Konkursverschleppung – entlastet nur beschränkt. Das Obergericht Zürich formuliert die Grenze deutlich: Der festgestellte Eventualvorsatz vermöge «das Verschulden nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen» (SB230442). Wer aus Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit untätig bleibt, nimmt nach der Zürcher Formel «nicht nur die Konkursverschleppung, sondern letztlich auch die Schädigung der Gläubiger in Kauf» (SB240415, SB240416).

CAsperation: der Konnex zu Art. 166 StGB

N 14

Praktisch am folgenreichsten ist eine Regel, die in keiner Verschuldensskala auftaucht: Der Vorwurf der unterlassenen Buchführung geht teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft auf. Die mangelhafte Buchführung ist zugleich eine der in Art. 165 StGB genannten Begehungsweisen. Der Gesamtschuldbeitrag von Art. 166 StGB fällt deshalb geringer aus, was die Asperation dämpft.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Tatvorwurf der nicht geführten Bücher zumindest teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgeht und der Gesamtschuldbeitrag somit geringer ausfällt, ist im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate vorzunehmen. Obergericht Aargau SST.2022.90 vom 22.11.2022
N 15

Dieselbe Überlegung greift beim engen zeitlich-sachlichen Zusammenhang. Das Obergericht Aargau erhöhte eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um lediglich 40 Tagessätze, weil der enge Konnex «den Gesamtschuldbeitrag als geringer erscheinen lässt» (SST.2021.198). Das Kantonsgericht Schwyz beziffert den Abschlag sogar generell: Asperation «um einen Drittel der Einzelstrafe» (STK 2024 34).

N 16

Dem steht eine gegenläufige Zürcher Linie gegenüber, die dieselbe Überschneidung als Doppelverwertungsverbot formuliert – und damit den Ausgleich nicht bei der Asperation, sondern schon bei der Verschuldensbewertung der Misswirtschaft vornimmt. Wer mit dem Aargauer Argument einen Asperationsabschlag verlangt, muss deshalb prüfen, ob die Überschneidung nicht bereits in der Einsatzstrafe berücksichtigt wurde; beides zusammen wäre eine doppelte Entlastung.

[Es ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz] die unterbliebene Buchhaltung in die Verschuldensbewertung miteinbezog, hat dieser Umstand doch allein im Rahmen der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung seinen Niederschlag zu finden, damit er dem Beschuldigten nicht doppelt angelastet wird. Obergericht Zürich SB230383 vom 26.04.2024

DStrafart und Vollzug

N 17

Die Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe folgt bei Art. 165 StGB einer klaren Schwelle. Das Obergericht Glarus formuliert sie ausdrücklich: «Eine Geldstrafe käme bei der Misswirtschaft allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage» (OG GL OG.2022.00017). Die Kontrolltabelle in Abschnitt G bestätigt das – sämtliche Geldstrafen liegen bei «leichtem», «eher leichtem» oder «nicht mehr nur leichtem» Verschulden, sämtliche Freiheitsstrafen ab «noch leicht» aufwärts.

N 18

Praktisch bedeutet das: Die Schwelle zwischen «eher leicht» und «noch leicht» ist keine blosse Abstufung, sondern ein Strafartwechsel. Wer die Verteidigung auf die Merkmale der Tatschwere ausrichtet – kürzere Verschleppungsdauer, fehlende Bereicherung, untergeordnete Rolle –, verteidigt an dieser Schwelle zugleich die Strafart.

N 19

Ein praktischer Nebenaspekt: Fehlen dem Beschuldigten Einkommen und Vermögen, schliessen die Gerichte die Geldstrafe auch dort aus, wo die Verschuldensbewertung sie zuliesse – die Geldstrafe «könnte nicht vollzogen werden» (OG ZH SB240109). Bei Konkursdelikten ist das eher die Regel als die Ausnahme.

ETäterkomponente

N 20

Die einschlägige Vorstrafe ist bei Art. 165 StGB besonders trennscharf, weil Konkursdelikte typischerweise wiederholt begangen werden. Als einschlägig gilt bereits ein Strafbefehl wegen Gläubigerschädigung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung; das Obergericht Zürich erhöhte in zwei Parallelfällen die tatangemessene Freiheitsstrafe gestützt darauf um je 3 Monate (SB240415, SB240416).

N 21

Verschuldensbezeichnung und gewähltes Strafmass müssen zusammenpassen, damit die Angemessenheit überprüfbar bleibt (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Obergericht Aargau begründet die Formulierung «mittelschwer bis schwer» denn auch ausdrücklich damit, dass sie «im begrifflichen Einklang» mit dem im mittleren Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafmass stehen müsse (SST.2023.198, unter Hinweis auf BGer 6B_1044/2019).

FDogmatischer Rahmen

N 22

Für die Strafzumessung erheblich sind vor allem die Entscheide zur objektiven Strafbarkeitsbedingung, weil sie darüber bestimmen, ob überhaupt eine Strafe zuzumessen ist. Nach BGE 144 IV 52 ist eine Verurteilung wegen Misswirtschaft auch nach einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG möglich. Nach BGE 148 IV 170 erfüllt umgekehrt die Anordnung einer Konkursliquidation wegen Organisationsmangels nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR für sich allein die objektive Strafbarkeitsbedingung der Art. 163–167 StGB nicht.

N 23

Zum geschützten Rechtsgut – massgeblich für die Konkurrenzfrage und damit für die Asperation – halten die ausgewerteten Entscheide fest, dass Art. 165 StGB neben dem Gläubigervermögen auch das Zwangsvollstreckungsverfahren als solches schützt (so das Obergericht Aargau SST.2021.198 unter Hinweis auf BGer 6B_1279/2018). Das Obergericht Zürich leitet daraus ab, dass die Konkursdelikte gegenüber Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung «ein weitergehendes bzw. teilweise abweichendes Unrecht unter Strafe stellen und entsprechend auch bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen sind» (SB200039). Beide Entscheide sind französischsprachig ergangen: Die gestion fautive «tend à protéger le patrimoine des créanciers et la poursuite pour dettes elle-même» (BGer 6B_1279/2018, E. 1.2.1).

N 23a

Zum Kausalitätserfordernis: Die Misswirtschaft muss die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewirken, doch genügt Mitursächlichkeit – «Il n'est pas nécessaire que les actes reprochés à l'auteur soient seuls à l'origine du surendettement ni qu'ils en soient la cause directe. Il suffit que l'acte de gestion fautive ait joué un rôle causal» (BGer 6B_765/2011, E. 2.1); angewendet in BGer 6B_244/2021. Das ist die Kehrseite von N 7: Wer den Konkursverlust bestreiten will, muss ihn nicht als alleinige, aber als jedenfalls mitwirkende Folge der Pflichtwidrigkeit widerlegen.

GPrüfraster und Kontrolltabelle

Merkmale der Tatschwere in der Reihenfolge ihres belegten Gewichts
MerkmalRichtungBelegte Wirkung
Firmenbestattung / Gesellschaft als Instrumenterhöhendträgt allein den Sprung auf «nicht mehr leicht»
Verschleppungsdauererhöhend8 Mt. → leicht; 2,5 J. → noch leicht
Entlöhnung ohne Gegenleistungerhöhendeigenständiges Indiz krimineller Energie
Einschlägige Vorstrafe (auch Strafbefehl)erhöhend+ 3 Monate (Täterkomponente)
Mehrere Gesellschaftenerhöhendje eigene Einzelstrafe, dann Asperation
Ernsthafte Sanierungsabsichtmindernd«könnte» mindernd wirken – Nachweis nötig
Nicht federführende Rolleminderndhält Bewertung trotz hohem Schaden bei «leicht»
Enger Konnex zu Art. 166 StGBminderndAsperation nur ⅓ der Einzelstrafe
Eventualvorsatzminderndgering – «nicht wesentlich milder»
Höhe des Verschleppungsschadenskein verlässlicher Prädiktor (N 6)

Die folgende Gegenüberstellung dient der Überprüfung im Sinne von BGE 136 IV 55 E. 5.7: Sie zeigt, welches Strafmass die ausgewertete Praxis einer bestimmten Verschuldensbezeichnung beimisst, und macht Abweichungen davon begründungsbedürftig.

Benannter GradStrafmassBeobachtung
leicht / eher leicht
60–120 Tagessätze
Geldstrafe; Schwelle zur Freiheitsstrafe noch nicht überschritten
noch leicht
10–11 Monate
Sprung auf Freiheitsstrafe – der grösste Einzelsprung
nicht mehr leicht
120–270 TS bzw. 10–15 Monate
Breiteste Streuung; hier wirkt die Täterkomponente
mittelschwer
12–18 Monate
Formelhaft im Kanton Aargau: «in Relation zum Strafrahmen»
mittelschwer bis schwer
27 Monate
Oberster belegter Wert – knapp die Hälfte des Fünfjahresrahmens
N 24

Bemerkenswert ist, was die Tabelle nicht zeigt: Obwohl Ziff. 1 einen Rahmen bis fünf Jahre eröffnet, endet die ausgewertete Praxis bei 27 Monaten. Die oberen zwei Fünftel des Strafrahmens bleiben in den untersuchten Entscheiden leer. Die Gerichte begründen dies ausdrücklich mit dem Vergleichsmassstab: Der Tatbestand erfasst auch Gläubigerverluste in Millionenhöhe, weshalb Fälle im sechsstelligen Bereich selbst dann unten im Rahmen anzusiedeln sind, wenn der Einzelfall gravierend wirkt.

N 25

Die Streuung innerhalb einer Stufe ist erheblich – bei «nicht mehr leicht» reicht sie von 235 Tagessätzen bis 15 Monaten. Die Tabelle ist deshalb kein Bemessungsraster, sondern ein Plausibilitätstest: Wer eine Strafe deutlich ausserhalb der für den benannten Grad belegten Spanne beantragt oder ausfällt, trägt eine erhöhte Begründungslast.

Belegte Einzel- und Einsatzstrafen für Art. 165 StGB – gespiegelt am Dispositiv
EntscheidDatumBenannter GradEinzel-/EinsatzstrafeAusgesprochen
(Dispositiv)
Schaden CHF
KG SZ STK 2024 3405.08.2025leicht60 TS (Einsatzstrafe)70 TS (Zusatzstrafe)69'467
OG BE SK 2015 16618.10.2016100 TS (Einsatzstrafe)70 TS (Zusatzstrafe)> 500'000
OG ZH SB23044226.03.2024eher leicht120 TS (Einsatzstrafe)110 TSniedrig fünfstellig
OG AG SST.2021.19808.04.2022nicht mehr nur leicht120 TS (Einsatzstrafe)155 TS (Zusatzstrafe)
OG ZG S 2021 2811.07.2022nicht mehr leicht150 TS (Einsatzstrafe)120 TS165'000
OG ZH SB16038212.09.2017nicht mehr leicht270 TS (Einsatzstrafe; als Zusatzstrafe 235 TS)270 TS32'525
OG ZH SB20003920.10.20204 Monate (Einzelstrafe)36 Mt. FS + 120 TS
OG ZH SB24041616.09.2025nicht mehr leicht10 Monate (Einzelstrafe; asperiert 6 Mt.)21 Mt. FS + 90 TS
OG ZH SB24010903.04.2025leicht bis noch leicht10 Monate (Einzelstrafe G. AG; asperiert 6 Mt.)28 Mt. FS215'000
OG ZH SB24010903.04.2025noch leicht11 Monate (Einsatzstrafe F. AG)28 Mt. FS275'485
OG AG SST.2022.9022.11.2022mittelschwer1 Jahr (Einzelstrafe)5 ½ Jahre FS
OG ZH SB24041516.09.2025nicht mehr leicht15 Monate (Einsatzstrafe)24 Mt. FS + 120 TS
OG AG SST.2024.1108.01.2025mittelschwer18 Monate (Einsatzstrafe)3 ½ Jahre FS
OG AG SST.2023.19823.08.2024mittelschwer bis schwer2 ¼ Jahre (Einsatzstrafe)4 Jahre FS

HAusgewertete Entscheide

  1. OG ZH SB230442 vom 26.03.2024 – Einsatzstrafe 120 TS; Firmenbestattung; Eventualvorsatz
  2. OG ZH SB240109 vom 03.04.2025 – Einsatz 11 Mt. / Einzelstrafe 10 Mt.; zwei Gesellschaften
  3. OG ZH SB240415 vom 16.09.2025 – Einsatzstrafe 15 Mt.; einschlägige Vorstrafe
  4. OG ZH SB240416 vom 16.09.2025 – Einzelstrafe 10 Mt., Asperation 6 Mt.; Parallelfall zu SB240415
  5. OG ZH SB160382 vom 12.09.2017 – Einsatzstrafe 270 TS (als Zusatzstrafe 235 TS), ausgesprochen 270 TS; Überschuldung CHF 32'525
  6. OG ZH SB200039 vom 20.10.2020 – Einzelstrafe 4 Mt.; Rechtsgut der Konkursdelikte
  7. OG ZH SB190038 vom 06.06.2019 – Misswirtschaft als schwerstes Delikt
  8. OG ZH SB230383 vom 26.04.2024 – Doppelverwertungsverbot Art. 165/166
  9. OG ZH SB240297 vom 22.09.2025 – Abgrenzung zu Art. 164 StGB
  10. OG BE SK 2015 166 vom 18.10.2016 – Einsatzstrafe 100 TS; Zurechenbarkeit des Konkursverlusts
  11. OG ZG S 2021 28 vom 11.07.2022 – Einsatzstrafe 150 TS, ausgesprochen 120 TS; Verschleppungsschaden CHF 165'000; Sanierungshoffnung
  12. OG ZG S1 2024 23 vom 27.05.2025 – mehrere Gesellschaften; nicht eindeutig zuordenbar
  13. KG SZ STK 2022 50 – unter dieser Geschäfts-Nr. ist nur die Berichtigung vom 14.12.2023 abrufbar (keine Strafzumessung); aus den Tabellen ausgeschieden
  14. KG SZ STK 2024 34 vom 05.08.2025 – Einsatzstrafe 60 TS für die Misswirtschaft; Asperation ⅓ der Einzelstrafe für Art. 166 StGB (20 TS)
  15. OG AG SST.2022.90 vom 22.11.2022 – Einzelstrafe 1 Jahr; Konnex zu Art. 166 StGB
  16. OG AG SST.2024.11 vom 08.01.2025 – Einsatzstrafe 18 Mt.; Strafartwahl
  17. OG AG SST.2023.198 vom 23.08.2024 – Einsatzstrafe 2 ¼ Jahre; Verschuldensformulierung
  18. OG AG SST.2021.198 vom 08.04.2022 – Einsatzstrafe 120 TS; Rechtsgut
  19. OG GL OG.2022.00017 vom 03.11.2023 – Strafartschwelle; Sanierungsabsicht
  20. BGE 136 IV 55 – Methodik der Strafzumessung; Benennung des Tatverschuldens
  21. BGE 144 IV 52 – Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung
  22. BGE 148 IV 170 – Konkursliquidation wegen Organisationsmangels genügt nicht
  23. BGer 6B_1044/2019 – Verschuldensformulierung im Einklang mit dem Strafmass
  24. BGer 6B_1279/2018 – geschütztes Rechtsgut
  25. BGer 6B_765/2011 – Mitursächlichkeit der Misswirtschaft genügt
  26. BGer 6B_244/2021 – Kausalitätserfordernis

Prototyp der Rubrik «Gesetzeskommentar zur Strafzumessung». Erstellt aus 25 im Volltext ausgewerteten Sachurteilen; alle Zahlenangaben maschinell gegen den Urteilstext rückgeprüft. Die Auswertung ersetzt keine eigene Prüfung der Entscheide im Einzelfall.