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Kommentar zur Strafzumessung
Art. 165 Ziff. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Ausgangspunkt ist eine Volltextrecherche über den Bestand publizierter Schweizer Entscheide. 286 Entscheide nennen «Art. 165 StGB» wörtlich; 98 enthalten die Schuldspruch- bzw. Anklageformel «der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165», davon 60 allein am Obergericht Zürich. Aus diesem Pool wurden 25 Sachurteile im Volltext ausgewertet – solche mit einem Schuldspruch und einer bezifferten Einzel- oder Einsatzstrafe für Art. 165 StGB.
Sämtliche genannten Zahlenangaben wurden maschinell gegen den Urteilstext rückgeprüft. Nicht eindeutig zuordenbare Fälle – etwa Obergericht Zug S1 2024 23, wo Schuldspruch und Freispruch mehrere Gesellschaften betreffen – sind aus den Tabellen ausgeschieden und nur im Quellenverzeichnis geführt. Ebenfalls ausgeschieden wurde das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 50: Unter dieser Geschäfts-Nr. ist auf entscheidsuche.ch nur die Berichtigung vom 14.12.2023 abrufbar, die bloss eine fehlende Rechtsmittelbelehrung nachträgt; die begründete Ausfertigung des Urteils vom 12.09.2023 und damit die Strafzumessung ist dort nicht zugänglich. Die früher ausgewiesenen Werte (12 Monate Einsatzstrafe, Verschleppungsschaden CHF 346'873) liessen sich am verlinkten Dokument nicht nachprüfen und sind deshalb entfernt. Alle Entscheide sind auf entscheidsuche.ch verlinkt.
Grenzen: Die Auswahl ist deutschsprachig und deckt die französische und italienische Praxis (gestion fautive, cattiva gestione) nicht ab. Sie ist zudem nach Publikationswahrscheinlichkeit verzerrt – erstinstanzliche Urteile ohne Berufung erscheinen kaum. Die Befunde beschreiben eine Tendenz in den ausgewerteten Entscheiden, nicht eine repräsentative Gesamtstatistik.
Die Misswirtschaft ist in der Praxis fast nie ein Einzeldelikt. Sie erscheint im Bündel mit der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), dem Betrug (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Für die Strafzumessung ist deshalb nicht die Gesamtstrafe aussagekräftig, sondern die Einzelstrafe oder Einsatzstrafe, die das Gericht dem Tatbestand der Misswirtschaft zuweist. Nur diese Grösse ist zwischen Fällen vergleichbar.
Entgegen einer verbreiteten Erwartung ist Art. 165 StGB dabei häufig das schwerste Delikt des Bündels und trägt die Einsatzstrafe. Der Grund ist der Strafrahmen: Ziff. 1 droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an und übertrifft damit sowohl Art. 166 StGB als auch Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (je bis drei Jahre). In zehn der vierzehn belegten Fälle bildete die Misswirtschaft die Einsatzstrafe.
Da vorliegend die Misswirtschaft verschuldensmässig leicht stärker ins Gewicht fällt, ist bei der Strafzumessung von jener auszugehen. Obergericht Zürich SB190038 vom 06.06.2019
Trifft Art. 165 StGB mit einem Delikt gleicher oder höherer Strafandrohung zusammen, wird die Misswirtschaft zum asperierten Nebendelikt. Die Zuschläge bewegen sich dann in einer engen Spanne – sie liegen in den ausgewerteten Fällen bei 20 Tagessätzen bis 6 Monaten, unabhängig davon, wie hoch die isolierte Einzelstrafe ausgefallen wäre (vgl. N 14 ff.).
Nachstehend die Merkmale, welche die ausgewerteten Gerichte der objektiven und subjektiven Tatschwere der Misswirtschaft zugrunde legen – in der Reihenfolge ihres belegten Gewichts.
Die Dauer der Konkursverschleppung – der Zeitraum zwischen dem Eintritt der begründeten Besorgnis einer Überschuldung und der Benachrichtigung des Gerichts – ist das Merkmal, das die objektive Tatschwere am unmittelbarsten trägt. Belegt sind: rund 8 Monate Verschleppung bei «eher leichtem» Verschulden und 120 Tagessätzen (OG ZH SB230442); rund 2,5 Jahre bei «leichtem bis noch leichtem» Verschulden und 10 Monaten Freiheitsstrafe (OG ZH SB240109).
Das Obergericht Zug führt den tragenden Gedanken aus: Die Sanierungshoffnung schützt nicht unbegrenzt, sondern verliert mit fortschreitender Zeit ihr Gewicht. Das ist zugleich der Grund, weshalb die Dauer und nicht der Betrag das primäre Mass der Pflichtverletzung ist: Vorgeworfen wird das Zuwarten, nicht der Markterfolg.
Je länger indessen die erfolglose Sanierung andauert, umso klarer müssen die Vorschriften zum Schutze der Gläubiger in den Vordergrund treten. Obergericht Zug S 2021 28 vom 11.07.2022
Der Verschleppungsschaden – die Zunahme der Überschuldung im Verschleppungszeitraum – ist die Kennzahl, die die Anklage regelmässig in den Vordergrund stellt. Für die Strafhöhe erweist sie sich als überraschend schwaches Merkmal. Die ausgewerteten Fälle ordnen sich, nach Schadenshöhe sortiert, nahezu gegenläufig zum Ergebnis:
| Schaden | Benannter Grad | Strafe | Entscheid |
|---|---|---|---|
| 32'525 | nicht mehr leicht | 270 TS | OG ZH SB160382 |
| 69'467 | leicht | 60 TS | KG SZ STK 2024 34 |
| 165'000 | nicht mehr leicht | 150 TS | OG ZG S 2021 28 |
| 215'000 | leicht bis noch leicht | 10 Monate | OG ZH SB240109 |
| 275'485 | noch leicht | 11 Monate | OG ZH SB240109 |
| > 500'000 | — | 100 TS | OG BE SK 2015 166 |
Ein Schaden von rund CHF 32'500 führte zu «nicht mehr leichtem» Verschulden, ein Schaden von CHF 346'873 nur zu «noch leichtem». Wer die Strafhöhe aus der Schadenssumme prognostizieren will, liegt bei Art. 165 StGB systematisch falsch.
Die Gerichte nennen dafür zwei Gründe. Erstens den Vergleichsmassstab innerhalb des weiten Strafrahmens. Zweitens – und praktisch bedeutsamer – die Zurechenbarkeit: Der Konkursverlust der Gläubiger ist nicht identisch mit dem strafrechtlich vorwerfbaren Schaden.
Es kann zwar festgestellt werden, dass die 2.- und 3.-Klassgläubiger einen Verlust von über CHF 500'000.00 erlitten, was zweifellos sehr viel ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch auch, dass nicht der gesamte Verlust der Gläubiger den strafbaren Fehlhandlungen des Beschuldigten angelastet werden kann, sondern dass verschiedene Faktoren – v.a. nicht strafbares, aber wirtschaftlich unkluges Handeln, aber auch die Abhängigkeit von anderen Gesellschaften und von Markteinflüssen – zu derart hohen Konkursverlusten führten. Obergericht Bern SK 2015 166 vom 18.10.2016
Für die Verteidigung folgt daraus der ergiebigste Ansatz: nicht die Höhe des Konkursverlusts bestreiten, sondern dessen Kausalzusammenhang mit den pflichtwidrigen Unterlassungen. Denselben Gedanken aus der Gegenrichtung formuliert das Obergericht Zug, wenn es den Verschleppungsschaden von rund CHF 165'000 zwar «nicht bagatellisiert», das Gesamttatverschulden aber gleichwohl bei «nicht mehr leicht» ansetzt und dafür 150 Tagessätze als «gerade noch angemessen» bezeichnet (OG ZG S 2021 28).
Zu beachten ist ferner, dass die Anklage den Verschleppungsschaden häufig als Bruttogrösse beziffert, während die Gerichte den strafzumessungsrelevanten Anteil daraus erst herauslösen. Die in Anklageschriften genannten Beträge sind deshalb kein taugliches Vergleichsmass zwischen Verfahren.
Das schärfste verschuldenserhöhende Merkmal ist nicht wirtschaftlicher, sondern motivationaler Natur. Die Gerichte unterscheiden konsequent zwischen dem Geschäftsführer, der die Gesellschaft retten wollte, und demjenigen, der die marode Gesellschaft als Instrument benutzte.
Auf der entlastenden Seite steht die ernsthafte Sanierungsabsicht. Das Obergericht Glarus hält fest, der Beweggrund, die Gesellschaft retten zu wollen, «könnte grundsätzlich verschuldensmindernd berücksichtigt werden» (OG GL OG.2022.00017) – der Konjunktiv signalisiert, dass die Absicht belegt und plausibel sein muss.
Auf der belastenden Seite steht die Firmenbestattung. Wo das Gericht feststellt, dass Gesellschaften eigens gegründet oder übernommen wurden, um sie geordnet untergehen zu lassen, springt die Verschuldensbewertung. Das Obergericht Zürich taxierte das Verschulden als «nicht mehr leicht», weil der Beschuldigte «die Firmengründungen lediglich vornahm, um auf unredliche Weise an Geld zu kommen» (OG ZH SB200039). In SB230442 wirkte bereits die Entschädigung als Indiz:
Die an sich ausbezahlte Entlohnung von Fr. 20'000.– erscheint sodann sehr hoch und findet in den Leistungen des Beschuldigten kein entsprechendes Äquivalent, was Elemente einer entschädigten Firmenbestattung mit entsprechender krimineller Energie enthält. Immerhin missbrauchte der Beschuldigte die marode Gesellschaft nicht gleichzeitig für weitere Bereicherungshandlungen, was die kriminelle Energie wiederum ein wenig relativiert. Obergericht Zürich SB230442 vom 26.03.2024
Eine Entlöhnung ohne erkennbare Gegenleistung ist ein eigenständiges Verschuldensmerkmal – auch dann, wenn sie betragsmässig unbedeutend bleibt. Sie belegt, dass das Organ für den Untergang bezahlt wurde, nicht für die Führung.
Da Art. 165 StGB ein Sonderdelikt ist, folgt die Strafzumessung nicht der formellen Organstellung, sondern dem tatsächlichen Einfluss. Wer «nicht federführend» war, erhält einen spürbaren Abschlag – in SB240109 hielt dieses Merkmal, zusammen mit dem Eventualvorsatz, die Bewertung trotz eines Gläubigerverlusts von CHF 215'000 und 2,5 Jahren Verschleppung bei «zwischen leicht und noch leicht». Umgekehrt wirkt die Mehrfachbegehung über mehrere Gesellschaften hinweg deutlich erhöhend; sie wird als eigenständige Einzelstrafe je Gesellschaft abgebildet und anschliessend asperiert.
Der Eventualvorsatz – der praktische Regelfall bei der Konkursverschleppung – entlastet nur beschränkt. Das Obergericht Zürich formuliert die Grenze deutlich: Der festgestellte Eventualvorsatz vermöge «das Verschulden nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen» (SB230442). Wer aus Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit untätig bleibt, nimmt nach der Zürcher Formel «nicht nur die Konkursverschleppung, sondern letztlich auch die Schädigung der Gläubiger in Kauf» (SB240415, SB240416).
Praktisch am folgenreichsten ist eine Regel, die in keiner Verschuldensskala auftaucht: Der Vorwurf der unterlassenen Buchführung geht teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft auf. Die mangelhafte Buchführung ist zugleich eine der in Art. 165 StGB genannten Begehungsweisen. Der Gesamtschuldbeitrag von Art. 166 StGB fällt deshalb geringer aus, was die Asperation dämpft.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Tatvorwurf der nicht geführten Bücher zumindest teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgeht und der Gesamtschuldbeitrag somit geringer ausfällt, ist im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate vorzunehmen. Obergericht Aargau SST.2022.90 vom 22.11.2022
Dieselbe Überlegung greift beim engen zeitlich-sachlichen Zusammenhang. Das Obergericht Aargau erhöhte eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um lediglich 40 Tagessätze, weil der enge Konnex «den Gesamtschuldbeitrag als geringer erscheinen lässt» (SST.2021.198). Das Kantonsgericht Schwyz beziffert den Abschlag sogar generell: Asperation «um einen Drittel der Einzelstrafe» (STK 2024 34).
Dem steht eine gegenläufige Zürcher Linie gegenüber, die dieselbe Überschneidung als Doppelverwertungsverbot formuliert – und damit den Ausgleich nicht bei der Asperation, sondern schon bei der Verschuldensbewertung der Misswirtschaft vornimmt. Wer mit dem Aargauer Argument einen Asperationsabschlag verlangt, muss deshalb prüfen, ob die Überschneidung nicht bereits in der Einsatzstrafe berücksichtigt wurde; beides zusammen wäre eine doppelte Entlastung.
[Es ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz] die unterbliebene Buchhaltung in die Verschuldensbewertung miteinbezog, hat dieser Umstand doch allein im Rahmen der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung seinen Niederschlag zu finden, damit er dem Beschuldigten nicht doppelt angelastet wird. Obergericht Zürich SB230383 vom 26.04.2024
Die Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe folgt bei Art. 165 StGB einer klaren Schwelle. Das Obergericht Glarus formuliert sie ausdrücklich: «Eine Geldstrafe käme bei der Misswirtschaft allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage» (OG GL OG.2022.00017). Die Kontrolltabelle in Abschnitt G bestätigt das – sämtliche Geldstrafen liegen bei «leichtem», «eher leichtem» oder «nicht mehr nur leichtem» Verschulden, sämtliche Freiheitsstrafen ab «noch leicht» aufwärts.
Praktisch bedeutet das: Die Schwelle zwischen «eher leicht» und «noch leicht» ist keine blosse Abstufung, sondern ein Strafartwechsel. Wer die Verteidigung auf die Merkmale der Tatschwere ausrichtet – kürzere Verschleppungsdauer, fehlende Bereicherung, untergeordnete Rolle –, verteidigt an dieser Schwelle zugleich die Strafart.
Ein praktischer Nebenaspekt: Fehlen dem Beschuldigten Einkommen und Vermögen, schliessen die Gerichte die Geldstrafe auch dort aus, wo die Verschuldensbewertung sie zuliesse – die Geldstrafe «könnte nicht vollzogen werden» (OG ZH SB240109). Bei Konkursdelikten ist das eher die Regel als die Ausnahme.
Die einschlägige Vorstrafe ist bei Art. 165 StGB besonders trennscharf, weil Konkursdelikte typischerweise wiederholt begangen werden. Als einschlägig gilt bereits ein Strafbefehl wegen Gläubigerschädigung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung; das Obergericht Zürich erhöhte in zwei Parallelfällen die tatangemessene Freiheitsstrafe gestützt darauf um je 3 Monate (SB240415, SB240416).
Verschuldensbezeichnung und gewähltes Strafmass müssen zusammenpassen, damit die Angemessenheit überprüfbar bleibt (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Obergericht Aargau begründet die Formulierung «mittelschwer bis schwer» denn auch ausdrücklich damit, dass sie «im begrifflichen Einklang» mit dem im mittleren Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafmass stehen müsse (SST.2023.198, unter Hinweis auf BGer 6B_1044/2019).
Für die Strafzumessung erheblich sind vor allem die Entscheide zur objektiven Strafbarkeitsbedingung, weil sie darüber bestimmen, ob überhaupt eine Strafe zuzumessen ist. Nach BGE 144 IV 52 ist eine Verurteilung wegen Misswirtschaft auch nach einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG möglich. Nach BGE 148 IV 170 erfüllt umgekehrt die Anordnung einer Konkursliquidation wegen Organisationsmangels nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR für sich allein die objektive Strafbarkeitsbedingung der Art. 163–167 StGB nicht.
Zum geschützten Rechtsgut – massgeblich für die Konkurrenzfrage und damit für die Asperation – halten die ausgewerteten Entscheide fest, dass Art. 165 StGB neben dem Gläubigervermögen auch das Zwangsvollstreckungsverfahren als solches schützt (so das Obergericht Aargau SST.2021.198 unter Hinweis auf BGer 6B_1279/2018). Das Obergericht Zürich leitet daraus ab, dass die Konkursdelikte gegenüber Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung «ein weitergehendes bzw. teilweise abweichendes Unrecht unter Strafe stellen und entsprechend auch bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen sind» (SB200039). Beide Entscheide sind französischsprachig ergangen: Die gestion fautive «tend à protéger le patrimoine des créanciers et la poursuite pour dettes elle-même» (BGer 6B_1279/2018, E. 1.2.1).
Zum Kausalitätserfordernis: Die Misswirtschaft muss die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewirken, doch genügt Mitursächlichkeit – «Il n'est pas nécessaire que les actes reprochés à l'auteur soient seuls à l'origine du surendettement ni qu'ils en soient la cause directe. Il suffit que l'acte de gestion fautive ait joué un rôle causal» (BGer 6B_765/2011, E. 2.1); angewendet in BGer 6B_244/2021. Das ist die Kehrseite von N 7: Wer den Konkursverlust bestreiten will, muss ihn nicht als alleinige, aber als jedenfalls mitwirkende Folge der Pflichtwidrigkeit widerlegen.
| Merkmal | Richtung | Belegte Wirkung |
|---|---|---|
| Firmenbestattung / Gesellschaft als Instrument | erhöhend | trägt allein den Sprung auf «nicht mehr leicht» |
| Verschleppungsdauer | erhöhend | 8 Mt. → leicht; 2,5 J. → noch leicht |
| Entlöhnung ohne Gegenleistung | erhöhend | eigenständiges Indiz krimineller Energie |
| Einschlägige Vorstrafe (auch Strafbefehl) | erhöhend | + 3 Monate (Täterkomponente) |
| Mehrere Gesellschaften | erhöhend | je eigene Einzelstrafe, dann Asperation |
| Ernsthafte Sanierungsabsicht | mindernd | «könnte» mindernd wirken – Nachweis nötig |
| Nicht federführende Rolle | mindernd | hält Bewertung trotz hohem Schaden bei «leicht» |
| Enger Konnex zu Art. 166 StGB | mindernd | Asperation nur ⅓ der Einzelstrafe |
| Eventualvorsatz | mindernd | gering – «nicht wesentlich milder» |
| Höhe des Verschleppungsschadens | — | kein verlässlicher Prädiktor (N 6) |
Die folgende Gegenüberstellung dient der Überprüfung im Sinne von BGE 136 IV 55 E. 5.7: Sie zeigt, welches Strafmass die ausgewertete Praxis einer bestimmten Verschuldensbezeichnung beimisst, und macht Abweichungen davon begründungsbedürftig.
Bemerkenswert ist, was die Tabelle nicht zeigt: Obwohl Ziff. 1 einen Rahmen bis fünf Jahre eröffnet, endet die ausgewertete Praxis bei 27 Monaten. Die oberen zwei Fünftel des Strafrahmens bleiben in den untersuchten Entscheiden leer. Die Gerichte begründen dies ausdrücklich mit dem Vergleichsmassstab: Der Tatbestand erfasst auch Gläubigerverluste in Millionenhöhe, weshalb Fälle im sechsstelligen Bereich selbst dann unten im Rahmen anzusiedeln sind, wenn der Einzelfall gravierend wirkt.
Die Streuung innerhalb einer Stufe ist erheblich – bei «nicht mehr leicht» reicht sie von 235 Tagessätzen bis 15 Monaten. Die Tabelle ist deshalb kein Bemessungsraster, sondern ein Plausibilitätstest: Wer eine Strafe deutlich ausserhalb der für den benannten Grad belegten Spanne beantragt oder ausfällt, trägt eine erhöhte Begründungslast.
| Entscheid | Datum | Benannter Grad | Einzel-/Einsatzstrafe | Ausgesprochen (Dispositiv) | Schaden CHF |
|---|---|---|---|---|---|
| KG SZ STK 2024 34 | 05.08.2025 | leicht | 60 TS (Einsatzstrafe) | 70 TS (Zusatzstrafe) | 69'467 |
| OG BE SK 2015 166 | 18.10.2016 | — | 100 TS (Einsatzstrafe) | 70 TS (Zusatzstrafe) | > 500'000 |
| OG ZH SB230442 | 26.03.2024 | eher leicht | 120 TS (Einsatzstrafe) | 110 TS | niedrig fünfstellig |
| OG AG SST.2021.198 | 08.04.2022 | nicht mehr nur leicht | 120 TS (Einsatzstrafe) | 155 TS (Zusatzstrafe) | — |
| OG ZG S 2021 28 | 11.07.2022 | nicht mehr leicht | 150 TS (Einsatzstrafe) | 120 TS | 165'000 |
| OG ZH SB160382 | 12.09.2017 | nicht mehr leicht | 270 TS (Einsatzstrafe; als Zusatzstrafe 235 TS) | 270 TS | 32'525 |
| OG ZH SB200039 | 20.10.2020 | — | 4 Monate (Einzelstrafe) | 36 Mt. FS + 120 TS | — |
| OG ZH SB240416 | 16.09.2025 | nicht mehr leicht | 10 Monate (Einzelstrafe; asperiert 6 Mt.) | 21 Mt. FS + 90 TS | — |
| OG ZH SB240109 | 03.04.2025 | leicht bis noch leicht | 10 Monate (Einzelstrafe G. AG; asperiert 6 Mt.) | 28 Mt. FS | 215'000 |
| OG ZH SB240109 | 03.04.2025 | noch leicht | 11 Monate (Einsatzstrafe F. AG) | 28 Mt. FS | 275'485 |
| OG AG SST.2022.90 | 22.11.2022 | mittelschwer | 1 Jahr (Einzelstrafe) | 5 ½ Jahre FS | — |
| OG ZH SB240415 | 16.09.2025 | nicht mehr leicht | 15 Monate (Einsatzstrafe) | 24 Mt. FS + 120 TS | — |
| OG AG SST.2024.11 | 08.01.2025 | mittelschwer | 18 Monate (Einsatzstrafe) | 3 ½ Jahre FS | — |
| OG AG SST.2023.198 | 23.08.2024 | mittelschwer bis schwer | 2 ¼ Jahre (Einsatzstrafe) | 4 Jahre FS | — |
Prototyp der Rubrik «Gesetzeskommentar zur Strafzumessung». Erstellt aus 25 im Volltext ausgewerteten Sachurteilen; alle Zahlenangaben maschinell gegen den Urteilstext rückgeprüft. Die Auswertung ersetzt keine eigene Prüfung der Entscheide im Einzelfall.