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Kommentar zur Strafzumessung
Art. 163 StGB – Ziff. 1 (Schuldner): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe · Ziff. 2 (Dritter): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Ausgangspunkt ist eine Volltextrecherche über den Bestand publizierter Schweizer Entscheide (OpenCaseLaw, rund 1,05 Mio. Entscheide von Bund und Kantonen). 213 Entscheide zitieren «Art. 163 Ziff. 1 StGB» wörtlich. Aus diesem Bestand wurden alle Sachurteile ausgesondert, die einen Schuldspruch nach Art. 163 StGB und eine begründete Strafzumessung enthalten; 63 Entscheide wurden im Volltext ausgewertet, darunter sämtliche einschlägigen Berufungsurteile der Obergerichte Zürich, Bern und Aargau seit 2011 sowie die bundesgerichtlichen Leitentscheide. Verlinkt wird durchwegs auf entscheidsuche.ch; jede Zahlenangabe wurde gegen den Urteilstext rückgeprüft.
Gegenprobe am Dispositiv: Jeder Strafwert wurde anschliessend gegen das Dispositiv desselben Urteils gespiegelt – also gegen die Sanktion, die dort gegen dieselbe Person tatsächlich ausgesprochen wurde. Das ist nötig, weil die verschuldensangemessene Einzelstrafe und die verhängte Strafe bei Art. 163 StGB systematisch auseinanderfallen: durch Asperation, Zusatzstrafenbildung und vor allem durch das Verschlechterungsverbot. Beide Werte stehen deshalb in Tabelle 1 bis 3 nebeneinander.
Es verbleiben 25 Verfahren mit 32 belegten Strafwerten – die mit Abstand breiteste Basis unter den Konkursdelikten. Sie erlaubt erstmals eine Gegenüberstellung von Deliktsbetrag und Strafmass über drei Kantone hinweg (Abschnitt G).
Grenzen: Der Bestand ist deutschsprachig. Publiziert werden fast ausschliesslich Berufungsurteile; sie stehen häufig unter dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), das die ausgesprochene Strafe von der als angemessen bezeichneten Strafe abkoppelt. Wo das der Fall ist, weist dieser Kommentar beide Werte aus. Die Streuung der Strafen ist ausserdem so gross (Abschnitt G), dass die Zahlen eine Bandbreite abstecken, aber keinen Tarif begründen.
Art. 163 Ziff. 1 StGB erfasst den Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert – namentlich indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht oder vorgetäuschte Forderungen anerkennt. Strafbar wird dies, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Ziff. 2 unterstellt den Dritten, der eine solche Handlung vornimmt, einem auf drei Jahre reduzierten Strafrahmen.
Geschützt sind nach ständiger Rechtsprechung zwei Rechtsgüter: in erster Linie die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen, in zweiter Linie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege (zuletzt BGer 6B_157/2025 vom 15.01.2026, E. 2.2.1, mit Verweis auf BGE 148 IV 170 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 155 E. 3.3.2). Diese Doppelnatur ist strafzumessungsrelevant: Gerichte gewichten regelmässig nicht nur den entzogenen Betrag, sondern zusätzlich die Vereitelung des Verfahrens als solche – das Obergericht Zürich etwa hält fest, die Zwangsvollstreckung sei «in erheblichem Ausmass vereitelt» worden (OG ZH SB230232).
Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt; es ist nicht vorausgesetzt, dass Gläubiger tatsächlich zu Verlust kommen (BGer 6B_447/2021 vom 16.07.2021, E. 2.1). Das schlägt auf die Strafzumessung durch: Massgeblich ist der dem Zugriff entzogene Wert, nicht der am Ende realisierte Ausfall. Das Obergericht Zürich hält denn auch fest, bei Art. 163 Ziff. 2 StGB sei «die Höhe des verheimlichten Betrags vorliegend nicht entscheidend» (OG ZH SB130176).
Praktisch dominiert eine einzige Fallgestalt: der Schuldner, der beim Pfändungsvollzug sein Einkommen verschweigt. Sie macht in der ausgewerteten Praxis die grosse Mehrheit aus. Deutlich seltener – und deutlich strenger beurteilt – sind die Konkursfälle, in denen Vermögenswerte vor der Konkurseröffnung beiseitegeschafft werden. Gegenüber der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) verlangt Art. 163 StGB eine Täuschung; gegenüber der Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB) genügt die zum Schein erfolgte Verminderung – das Vermögen bleibt real vorhanden, es wird nur unsichtbar gemacht.
Der verheimlichte oder beiseitegeschaffte Betrag ist das meistgenannte Merkmal der objektiven Tatschwere – aber ein erstaunlich schwacher Prädiktor (Abschnitt G). Am unteren Ende stehen verheimlichte SUVA-Taggelder, die zu Verlustscheinen von CHF 3'495.60 führten; das Obergericht Bern wertet «insbesondere aufgrund der vergleichsweise geringen Deliktssumme» ein noch leichtes Verschulden und setzt 30 Strafeinheiten fest (OG BE SK 2023 359). Am oberen Ende steht das Verheimlichen eines Darlehens von CHF 500'000 in der konkursamtlichen Befragung, das das Obergericht Aargau als mittelschweres bis schweres Verschulden einstuft und mit einer Einzelstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe bemisst (OG AG SST.2025.90). Ausgesprochen wurden in jenem Verfahren allerdings bloss 8 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe: Die Einzelstrafe ging in eine hypothetische Gesamtstrafe ein, und weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, blieb es beim vorinstanzlichen Strafmass (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Fall zeigt exemplarisch, weshalb dieser Kommentar beide Werte getrennt ausweist (N 27 f., Abschnitt F).
Die Gerichte relativieren den Betrag sprachlich regelmässig durch einen abstrakten Vergleichsmassstab. Das Obergericht Aargau misst ihn am durchschnittlichen Haushaltseinkommen – CHF 48'000 entsprächen «beinahe dem Siebenfachen des damals verfügbaren durchschnittlichen Einkommens eines Privathaushalts» (OG AG SST.2025.130) –, während das Obergericht Zürich denselben Betragsbereich (CHF 70'000) als «vergleichsweise noch eher bescheiden» bezeichnet (OG ZH SB230514). Dieselbe Zahl trägt damit gegenläufige Prädikate – ein Argument, das in beide Richtungen verfügbar ist.
Nicht mit dem Deliktsbetrag zu verwechseln ist die Gesamthöhe der Verlustscheine. Im Fall mit den höchsten Verlustscheinen überhaupt – rund CHF 8 Mio., verteilt auf eine Vielzahl von Gläubigern – beurteilt das Obergericht Zürich die objektive Tatschwere gleichwohl als leicht und bestätigt eine Einsatz-Geldstrafe von 120 Tagessätzen (OG ZH SB170368), während Verlustscheine von CHF 302'517 in einem anderen Verfahren zu einem «nicht mehr leichten» Verschulden bei praktisch identischem Strafmass führen (OG ZH SB130015).
Massgeblich ist der der Pfändung entzogene Wert, nicht die Schuldenlast. Wer die Verteidigung auf die Höhe der Verlustscheine ausrichtet, argumentiert an der Praxis vorbei – umgekehrt lässt sich eine hohe Verlustscheinsumme regelmässig entkräften, wenn der konkret verheimlichte Betrag klein war.
Das strafzumessungsrechtlich wirksamste Merkmal ist nicht der Betrag, sondern die Frage, wie leicht es dem Schuldner gefallen wäre, die Wahrheit zu sagen. Das Bundesgericht hat diese Überlegung für die Konkursdelikte ausdrücklich freigegeben:
Denn das Verschulden hängt nicht nur von der Schwere des deliktischen Erfolgs und den Modalitäten der Tatbegehung ab, sondern auch vom Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie. […] Das Mass der Entscheidungsfreiheit ist weder dem Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB noch demjenigen des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB immanent. BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023, E. 3.4.3
Die Formel (ursprünglich BGE 117 IV 112 E. 1) ist seither in praktisch jedem Aargauer Pfändungsbetrugsurteil wörtlich enthalten und wandert von dort in die Strafzumessung: «Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen» (OG AG SST.2023.132; SST.2024.204; SST.2025.130; SST.2025.90).
Der Gegenbeweis, den die Verteidigung führen muss, ist damit klar umrissen: eine akute finanzielle Notlage. Die Gerichte verneinen sie durchwegs mit derselben Begründung – dem Schuldner sei das Existenzminimum belassen worden, er hätte sich bloss in seinem Lebensstil einschränken müssen (SST.2024.204; SST.2023.45). Wo dagegen eine Suchterkrankung belegt ist, wirkt sie deutlich: Das Obergericht Zürich reduziert die Einsatzstrafe für den mehrfachen Pfändungsbetrug wegen ärztlich attestierter Spielsucht von 22 auf 19 Monate (OG ZH SB190529).
Der Streit um die Strafhöhe wird bei Art. 163 StGB nicht über den Deliktsbetrag entschieden, sondern über die Entscheidungsfreiheit. Belegte Suchterkrankung oder dokumentierte existenzielle Notlage sind die einzigen Einwände, die in der ausgewerteten Praxis messbar durchgeschlagen haben.
Jeder Pfändungsvollzug ist eine eigene Tat; eine natürliche Handlungseinheit wird verneint, weil der Täter «seinen Vorsatz jeweils von neuem fasste» (OG AG SST.2025.130). Es sind daher Einzelstrafen zu bilden und zu asperieren (Abschnitt D). Der Deliktszeitraum wirkt zusätzlich: zehn Pfändungsvollzüge über knapp sieben Jahre (SB170368), zehn über drei Jahre (SB230232), acht über anderthalb Jahre (SB200098).
Die Vielzahl schlägt allerdings nicht linear durch, sondern über den Asperationszuschlag – und dort dämpfend, weil zwischen den Taten stets ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Extremfall: über fünfzig Anklagepunkte mit Einzelstrafen von je 14 bis 20 Monaten führen zu einem Zuschlag von insgesamt 16 Monaten auf die Einsatzstrafe von 20 Monaten (SST.2025.130).
Die blosse Falschangabe geht «nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus» und wirkt sich neutral aus – so, in beinahe identischem Wortlaut, alle drei ausgewerteten Obergerichte. Das Obergericht Zürich formuliert es entlastend: «Eine besondere Planung oder Machenschaften ging mit dem Verhalten des Beschuldigten nicht einher, er log schlicht» (SB230232); andernorts ist vom «plumpen Vorgehen» die Rede (SB230514).
Verschuldenserhöhend wirkt erst der Aufbau einer Struktur: das systematische Abwickeln privater Ausgaben über ein Gesellschafts-Kontokorrent, um Einkommen «am Zwangsvollstreckungsverfahren vorbeizuschleusen» (SST.2025.130); die Eröffnung neuer Bankkonten eigens zur Tatbegehung (OG BE SK 2022 347); ein Vertragskonstrukt, bei dem «nicht einfach 'simpel' ein Vermögensgegenstand irgendwo versteckt», sondern «gezielt ein Konstrukt geschaffen» wurde (OG BE SK 2019 318); oder simulierte, rückdatierte Verträge samt fingierter Betreibung auf Grundpfandverwertung über CHF 2 Mio. (SB180092).
Zwischen beiden Polen liegen die Verschleierungstaktiken: Das Obergericht Zürich rechnet es erhöhend an, dass der Beschuldigte seine Einzelunternehmung im Pfändungsprotokoll nicht angab, «sodass er vordergründig als arbeits- und erwerbslos galt» – das zeige eine «kriminelle Gesinnung, die über das Mindestmass hinausging» (SB230435, Einzelstrafe 10 Monate).
Subjektiv genügt Eventualvorsatz (BGE 97 IV 18 E. 1: Der Schuldner muss die Schädigung der Gläubiger «mit Wissen und Willen herbeigeführt oder zumindest in Kauf genommen haben»; bestätigt in BGer 6B_157/2025, E. 2.2.1). Der praktisch wichtigste Punkt: Das finanzielle Motiv ist deliktsimmanent und darf nicht straferhöhend gewertet werden – wer Vermögen dem Zugriff entzieht, tut dies begriffsnotwendig aus Vermögensinteresse (SST.2025.130; SK 2019 318: «deliktsimmanent und daher bei der Strafzumessung neutral zu werten»). Auch der direkte Vorsatz relativiert das objektive Verschulden meist nicht, er verschärft es aber ebenso wenig; umgekehrt wirkt blosser Eventualvorsatz strafmindernd (SK 2019 318).
Erschwerend wirkt die subjektive Komponente nur bei zusätzlichen Elementen: bei demonstrativer Renitenz – der Beschuldigte gab an, er melde der SUVA «aus Prinzip» nichts mehr, was das Obergericht Bern als «dreist und egoistisch» qualifiziert (SK 2023 359) –, oder wenn die Beweggründe gerade den geschädigten Bereich treffen, etwa bei hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen (SK 2022 347). Bleiben die Beweggründe unbekannt, dürfen sie nicht erhöhend gewertet werden (SK 2016 189).
Wer Familienangehörige in die Tat einbezieht, wird deutlich strenger beurteilt. Das Obergericht Bern gewichtet, dass der Beschuldigte «seine Töchter für seine deliktischen Zwecke eingespannt» hat – mit der Folge von Nachsteuerverfahren gegen die Töchter –, und stuft die Tatbegehung deshalb als «noch verwerflicher» ein (SK 2022 347). Ebenso wertet das Obergericht Zürich erschwerend, dass der Beschuldigte seine Tochter «in diese kriminellen Machenschaften involvierte» und sie dazu brachte, dem Konkursamt eine fingierte Aufstellung einzureichen (SB210169).
Der naheliegende Einwand, betroffen seien ohnehin nur Staat und Sozialversicherung, greift nicht – das Obergericht Bern kehrt ihn ausdrücklich um:
Dass es sich bei den Gläubigern ausnahmslos um staatliche Stellen handelte, mindert das Ausmass des verschuldeten Erfolgs indessen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keineswegs. Private hätten anders als die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Gläubiger zumindest die Wahl, mit dem Beschuldigten keine Geschäfte mehr einzugehen. Obergericht Bern SK 2022 347 vom 14.04.2023
Die Rollenverteilung ist mehr als eine Frage des Strafrahmens. Das Obergericht Zürich differenziert innerhalb desselben Verfahrens: Weil der Schuldner «unmittelbare Pflichten gegenüber den Gläubigern zu vergegenwärtigen hat, welche die Beschuldigte 1 als Drittbeteiligte nicht treffen», sei sein Verschulden «nicht unbeträchtlich gewichtiger» – 20 Monate für den Schuldner, 15 Monate für die Dritte (SB200098).
Umgekehrt darf die Drittstellung nicht doppelt entlastend wirken: Dass der Täter «selber nicht Schuldner, sondern Dritter und damit bloss Helfer war, ist in der als Vergehen konzipierten Tatbestandsvariante von Ziff. 2 und im privilegierten Strafrahmen bereits berücksichtigt» und führt für sich allein zu keiner zusätzlichen Verschuldensminderung (SB180092). Dort erhält der beratende Rechtsanwalt – «Tippgeber und in dieser Rolle sogar Spiritus Rector» – mit 20 Monaten die höchste Einzelstrafe des Verfahrens, obwohl der Strafrahmen von Ziff. 2 nur drei Jahre beträgt.
Der privilegierte Strafrahmen der Ziff. 2 wird in der Praxis fast vollständig ausgeschöpft, wenn der Dritte beruflich handelt. Als Verteidigungsargument bleibt allein die notwendige Teilnahme: Für die Parallelnorm Art. 164 Ziff. 2 StGB hält das Bundesgericht fest, dass der Dritte, der die Vermögenswerte erwirbt, «in den Grenzen der notwendigen Teilnahme straflos» bleibt (BGE 126 IV 5, Regeste und E. 2) – allerdings nur, solange er das Angebot bloss annimmt und keine darüber hinausgehenden Handlungen vornimmt, die als Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zu qualifizieren wären.
Nachträgliche Schuldentilgung. Das Bundesgericht bestätigt, dass eine erhebliche Rückzahlung von Schulden nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist: Sie liege «auch im Interesse der Beschwerdeführerin selbst» und könne – «gleich wie grundsätzliches Wohlverhalten» – erwartet werden (6B_447/2021 E. 6.2.2). Das Obergericht Bern zieht daraus die Konsequenz, dass auch die Tilgung eines Grossteils der Verlustscheine nach der Tat unberücksichtigt bleibt (SK 2022 347).
Fehlender Gläubigerschaden. Als Gefährdungsdelikt (N 3) setzt Art. 163 StGB keinen Ausfall voraus; dass die Werte später sichergestellt werden konnten, mindert das Verschulden allenfalls am Rand. Immerhin wirkt es dort, wo die Hälfte des Betrags gerettet wurde und der Rest verbraucht war, über die Feststellung, die Gläubiger blieben «insoweit geschädigt» (SB210169).
Blosse Deliktstypik. Der Einwand, das Vorgehen sei deliktstypisch gewesen, trägt nur, solange es beim Verschweigen bleibt; sobald das Gericht «Aussergewöhnlichkeit» des Verfahrens feststellt, ist er verbraucht (SK 2022 347).
Weil jeder Pfändungsvollzug eine eigene Tat ist (N 11), entscheidet in Wahrheit der Asperationsfaktor über die Strafe. Die Praxis schwankt beträchtlich: Das Obergericht Bern hält einen Faktor von «rund zwei Dritteln» für angezeigt, wenn der zweiten Tat «verschuldensmässig selbständige Bedeutung» zukommt (14 Monate isoliert → 9 Monate Zuschlag, SK 2022 347); das Obergericht Aargau asperiert bei engem sachlichem Zusammenhang nur zu einem Drittel (je 60 TS isoliert → je 20 TS Zuschlag, SST.2022.44).
Auffällig häufig trägt der Pfändungsbetrug die Einsatzstrafe: Wo er mit Delikten zusammentrifft, deren Strafrahmen drei Jahre nicht übersteigt (Art. 169 StGB, Art. 166 StGB, SVG-Delikte), ist er «aufgrund seiner Strafrahmenobergrenze die schwerste Straftat» (SB230232). Neben Betrug, gewerbsmässigem Betrug oder Misswirtschaft erscheint er dagegen als Zuschlag – dort beträgt dieser 3 bis 18 Monate (Tabelle 3).
Die publizierte Praxis ist stark durch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) geprägt. In mindestens fünf der ausgewerteten Verfahren hält das Berufungsgericht die vorinstanzliche Strafe für zu mild, darf sie aber nicht erhöhen: 145 Tagessätze bleiben stehen, obwohl die Erhöhung um nur 30 Tagessätze «zu milde» sei (SB170368); eine Einsatzstrafe von 120 statt 75 Tagessätzen wird festgestellt, die Strafe bleibt bei 90 (SB130015); 29 Monate wären angemessen, ausgefällt werden 24 (SK 2022 347); 215 Strafeinheiten wären angemessen, es bleibt bei 150 Tagessätzen (SK 2019 318).
Das Bundesgericht erlaubt in dieser Lage eine Abkürzung: Wird die erstinstanzliche Strafe ohnehin deutlich überschritten und darf sie nicht erhöht werden, ist es «nicht zu beanstanden, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden» (6B_91/2022 E. 3.4.3; übernommen von SST.2023.132 und SST.2025.90).
Wer diese Zahlen als Präjudizien verwendet, muss zwischen der als angemessen bezeichneten und der ausgesprochenen Strafe unterscheiden. Die Tabellen in Abschnitt F weisen die vom Gericht als verschuldensangemessen bezeichnete Einzelstrafe aus; wo das Verschlechterungsverbot zu einem tieferen Dispositiv geführt hat, ist dies vermerkt.
Blosses Schweigen genügt nicht. Nach BGE 102 IV 172 E. 2 gilt Schweigen nur dann als Vermögensminderung zum Schein, wenn es betrügerischen Charakter hat, also einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vortäuscht. Wer die Auskunft schlicht verweigert, macht sich nur des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 StGB schuldig – einer blossen Übertretung. Der praktische Angriffspunkt liegt damit in der Frage, ob der Schuldner den Eindruck erweckt hat, «umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft erteilt zu haben» – die Formel, mit der die Gerichte diese Grenze regelmässig überschreiten.
Grenzen der Auskunftspflicht. Nach BGE 114 IV 11 (ergangen zum damaligen Art. 164 StGB, der den Pfändungsbetrug vor der Revision des Vermögensstrafrechts regelte) hat der Schuldner auch auf im Ausland erzielte Einkünfte und dort gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen; die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Vermögensverhältnisse eines Dritten, selbst wenn diese die Höhe des schuldnerischen Vermögens beeinflussen. Nach BGE 103 IV 227 ist «Vermögen» nur das eigene Vermögen des Schuldners.
Objektive Strafbarkeitsbedingung. Nach BGE 148 IV 170 E. 3.4.8 genügt die Anordnung einer Konkursliquidation wegen Organisationsmangels (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR) für sich allein nicht, um die Strafbarkeitsbedingung der Art. 163–167 StGB zu erfüllen. Der Einwand lohnt stets die Prüfung, weil er den Schuldspruch insgesamt zu Fall bringt.
Abgrenzung zur Gläubigerbevorzugung. Wer Vermögensstücke der Gesellschaft auf Veranlassung und zugunsten des Mehrheitsaktionärs beiseiteschafft, der zugleich Gläubiger ist, begeht nicht Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB), sondern betrügerischen Konkurs (BGE 107 IV 175); dasselbe gilt für die konkursreife Gesellschaft, die ihr Vermögen ohne Gegenleistung auf eine andere Gesellschaft verschiebt (BGE 93 IV 16). Die Umqualifikation ist kein Nebenschauplatz: Sie verdreifacht den Strafrahmen gegenüber Art. 167 StGB.
Privatklage. Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners; als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten deshalb die einzelnen Gläubiger (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1; BGE 140 IV 155 E. 3.3.2). Abzugrenzen ist davon der Fall des Vermögensdelikts zum Nachteil einer Aktiengesellschaft: Dort sind «weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt» (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Die Gläubiger können sich im Verfahren wegen Art. 163 StGB also als Privatkläger konstituieren – was die Praxis gleichwohl nicht dazu bewegt, der nachträglichen Tilgung Gewicht beizumessen (N 22).
Die Spalte Einzel-/Einsatzstrafe gibt wieder, was das Gericht für den Schuldspruch nach Art. 163 StGB als verschuldensangemessen bezeichnet; die Spalte Ausgesprochen nennt die Sanktion, die im Dispositiv desselben Urteils gegen dieselbe Person tatsächlich verhängt wurde – regelmässig eine Gesamt- oder Zusatzstrafe für mehrere Delikte. Die beiden Werte sind nicht ineinander umrechenbar und können weit auseinanderfallen: In OG AG SST.2025.90 stehen 2 ½ Jahre Einzelstrafe 8 Monaten ausgesprochener Zusatzstrafe gegenüber. «Strafeinheiten» ist die bernische Bezeichnung für die vor der Wahl der Strafart bemessene Sanktionsgrösse; FS = Freiheitsstrafe, TS = Tagessätze Geldstrafe.
| Entscheid | Datum | Benannter Grad | Einzel-/Einsatzstrafe | Ausgesprochen (Dispositiv) |
Sachverhalt / Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
| OG BE SK 2023 359 | 20.12.2024 | noch leicht | 30 Strafeinheiten | 7 Mt. FS + 90 TS | SUVA-Taggelder verschwiegen; Verlustscheine CHF 3'495.60 |
| OG BE SK 2016 189 | 16.01.2017 | leicht | 40 Strafeinheiten | 24 TS (Zusatzstrafe) | acht Liegenschaften geringen Werts im Konkurs verheimlicht |
| OG BE SK 2019 246 | 17.01.2020 | — | 50 Strafeinheiten | 48 Mt. FS + 180 TS | Beiseiteschaffen / Nichtdeklarieren CHF 45'000 |
| OG BE SK 2019 246 | 17.01.2020 | — | 60 Strafeinheiten | 48 Mt. FS + 180 TS | Beiseiteschaffen / Nichtdeklarieren CHF 70'000 |
| OG BE SK 2019 246 | 17.01.2020 | leicht bis mittelschwer | 120 Strafeinheiten | 48 Mt. FS + 180 TS | Deliktsbetrag CHF 10'541 «neutral»; erhöhend: Hauskauf für CHF 45'000 trotz massiver Schulden |
| OG AG SST.2022.44 | 17.05.2023 | gerade noch leicht | 90 Tagessätze | 90 TS (180 TS wären angemessen) | Einkommen CHF 27'836 in zwei Monaten verheimlicht |
| OG AG SST.2022.44 | 17.05.2023 | leicht | je 60 Tagessätze (3 Taten) | 90 TS | drei weitere Pfändungsvollzüge, identisches Vorgehen |
| OG ZH SB130015 | 23.05.2013 | nicht mehr leicht | 120 Tagessätze | 90 TS | fünf Taten; 63 Verlustscheine über CHF 302'517 |
| OG ZH SB170368 | 16.08.2018 | leicht | 120 Tagessätze | 145 TS | zehn Pfändungsvollzüge / sieben Jahre; Verlustscheine rund CHF 8 Mio. |
| OG BE SK 2019 318 | 25.06.2020 | leicht | 240 Strafeinheiten | 150 TS (Zusatzstrafe) | Aktiven von CHF 247'181 über ein Vertragskonstrukt beiseitegeschafft |
| OG ZH SB210169 | 14.06.2022 | nicht mehr leicht | 360 Tagessätze | 320 TS | rund CHF 105'000 vor der Insolvenzerklärung beiseitegeschafft; Tochter involviert |
| OG AG SST.2024.204 | 21.08.2025 | noch leicht | 4 Monate | 30 Mt. FS | verheimlichtes Einkommen CHF 3'851.70 |
| OG AG SST.2024.204 | 21.08.2025 | noch leicht | je 5 Monate (2 Taten) | 30 Mt. FS | verheimlichtes Einkommen CHF 7'703.40 bzw. CHF 7'679.10 |
| OG AG SST.2023.45 | 08.01.2024 | nicht mehr leicht bis mittelschwer | 4 Monate | 4 ½ Jahre FS | Kontokorrentbezüge von rund CHF 50'000 (2013–2017) |
| OG ZH SB230514 | 03.09.2025 | leicht | 6 Monate | 21 Mt. FS | Einkünfte von rund CHF 70'000; «plumpes Vorgehen» |
| OG ZH SB210309 | 24.05.2022 | noch leicht | 7 Monate → 6 Mt. | 24 Mt. FS | Darlehen verschwiegen; CHF 94'000 vorenthalten; lange Verfahrensdauer |
| OG ZH SB230232 | 22.01.2025 | noch leicht | 7 Monate → 8 Mt. mit Täterkomp. | 9 Mt. FS + 20 TS | zehn Pfändungsvollzüge / drei Jahre; rund CHF 120'000 Einkommen |
| OG AG SST.2023.132 | 05.06.2024 | gerade noch leicht | 9 Monate (weitere je 6–9 Mt.) | 28 Mt. Gesamt-FS | Einkommen und Mittel für Mantelkauf verheimlicht |
| BGer 6B_447/2021 | 16.07.2021 | leicht | 10 Monate | 15 Mt. FS (OG AG) | teilweise versuchter Pfändungsbetrug; Einsatzstrafe vom BGer bestätigt |
| OG ZH SB230435 | 17.06.2024 | noch leicht | 10 Monate | 5 Jahre FS + 180 TS | zweimal Einkünfte der Einzelunternehmung verschleiert |
| OG AG SST.2023.45 | 08.01.2024 | mittelschwer | 12 Monate | 4 ½ Jahre FS | Kontokorrentbezüge von rund CHF 150'000 (nach 2017) |
| OG ZH SB160416 | 02.06.2017 | keinesfalls mehr leicht | 16 Monate (mit Art. 169 StGB) | 14 Mt. FS + 120 TS | Autos, Motorboot, Luxusuhren verheimlicht; gepfändeter Diodenlaser (CHF 42'000) versteckt |
| BGer 6B_91/2022 | 18.01.2023 | mittelschwer | 18 Monate (als Asperation) | 24 Mt. FS (OG AG) | Deliktssumme CHF 150'000; Zuschlag vom BGer bestätigt |
| OG ZH SB190529 | 15.04.2021 | — | 22 Monate → 19 Mt. (Spielsucht) | 36 Mt. FS | mehrfacher Pfändungsbetrug als schwerstes Delikt |
| OG BE SK 2022 347 | 14.04.2023 | leicht bis mittelschwer | 20 Monate (+ 14 Mt. 2. Komplex) | 24 Mt. FS (29 Mt. angemessen) | Vermögenswerte in Millionenhöhe; Verlustscheine über CHF 1 Mio.; Töchter eingespannt |
| OG AG SST.2025.130 | 13.05.2026 | mittelschwer | 20 Monate (weitere je 14–20 Mt.) | 4 Jahre FS + 180 TS | Privatbezüge von rund CHF 48'000 über ein Kontokorrent; über 50 Taten |
| OG ZH SB200098 | 12.03.2021 | erheblich | 20 Monate | 31 Mt. FS + 345 TS | acht Pfändungsvollzüge; über CHF 500'000 verheimlicht; Verlustscheine über CHF 250'000 |
| OG AG SST.2025.90 | 04.06.2026 | mittelschwer bis schwer | 2 ½ Jahre | 8 Mt. FS (Zusatzstrafe) | Darlehen von CHF 500'000 in der Konkursbefragung verheimlicht |
| Entscheid | Datum | Rolle | Benannter Grad | Einzel-/Einsatzstrafe | Ausgesprochen (Dispositiv) |
|---|---|---|---|---|---|
| OG ZH SB130176 | 05.09.2014 | Freundschaftsdienst (Mieten umgeleitet) | eher leicht | 3 Monate (Asperation) | 22 Mt. FS |
| OG ZH SB180092 | 16.12.2021 | Geschäftspartner (simulierte Verträge) | mittlerer Bereich | 16 Monate → 12 Mt. / 360 TS | 300 TS (Zusatzstrafe) |
| OG ZH SB200098 | 12.03.2021 | Drittbeteiligte (Mittäterin) | keineswegs leicht | 15 Monate | 27 Mt. FS + 360 TS |
| OG ZH SB180092 | 16.12.2021 | Rechtsanwalt («Spiritus Rector») | keineswegs mehr leicht | 20 Monate → 15 Mt. (Art. 5 StPO) | 15 Mt. FS |
| Entscheid | Datum | Zuschlag | Isolierte Einzelstrafe | Einsatzstrafe / Hauptdelikt | Ausgesprochen (Dispositiv) |
|---|---|---|---|---|---|
| OG ZH SB130176 | 05.09.2014 | 3 Monate | — | 24 Mt. → 27 Mt.; Betrugskomplex | 22 Mt. FS |
| OG AG SST.2023.45 | 08.01.2024 | je 3 Monate | 4 bzw. 12 Monate | 22 Mt. → 25 Mt. → 34 Mt.; gewerbsm. Betrug | 4 ½ Jahre FS |
| OG ZH SB230514 | 03.09.2025 | 3 Monate | 6 Monate | 20 Mt. → 23 Mt.; gewerbsm. Betrug | 21 Mt. FS |
| OG AG SST.2024.204 | 21.08.2025 | 6 Monate (3 Taten) | 4 + 5 + 5 Monate | 9 Mt. → 15 Mt.; Urkundenfälschung | 30 Mt. FS |
| OG ZH SB230435 | 17.06.2024 | 7 Monate | 10 Monate | gewerbsmässiger Betrug | 5 Jahre FS + 180 TS |
| BGer 6B_91/2022 | 18.01.2023 | 18 Monate | — | 24 Mt. → 42 Mt.; Misswirtschaft | 24 Mt. FS (OG AG) |
| OG AG SST.2025.90 | 04.06.2026 | 24 Monate | 30 Monate | Grundstrafe 57 Mt.; qual. Widerhandlung SpoFöG | 8 Mt. FS |
Stellt man die belegten Werte nach dem verheimlichten oder entzogenen Betrag geordnet nebeneinander, zeigt sich zwar eine Tendenz, aber keine Linie. Vergleichbar gemacht sind Geldstrafen mit 360 Tagessätzen = 12 Monaten.
| Betrag | Strafe | Entscheid |
|---|---|---|
| CHF 3'495 (Verlustscheine) | 30 Strafeinheiten | OG BE SK 2023 359 |
| CHF 3'852 | 4 Monate | OG AG SST.2024.204 |
| CHF 7'700 | 5 Monate | OG AG SST.2024.204 |
| CHF 10'541 | 120 Strafeinheiten | OG BE SK 2019 246 |
| CHF 27'836 | 90 Tagessätze | OG AG SST.2022.44 |
| CHF 45'000 | 50 Strafeinheiten | OG BE SK 2019 246 |
| CHF 48'000 | 20 Monate | OG AG SST.2025.130 |
| CHF 50'000 | 4 Monate | OG AG SST.2023.45 |
| CHF 70'000 | 60 Strafeinheiten | OG BE SK 2019 246 |
| CHF 70'000 | 6 Monate | OG ZH SB230514 |
| CHF 94'000 | 7 Monate | OG ZH SB210309 |
| CHF 105'000 | 360 Tagessätze | OG ZH SB210169 |
| CHF 120'000 | 7 Monate | OG ZH SB230232 |
| CHF 150'000 | 12 Monate | OG AG SST.2023.45 |
| CHF 150'000 | 18 Monate | BGer 6B_91/2022 |
| CHF 247'181 | 240 Strafeinheiten | OG BE SK 2019 318 |
| > CHF 500'000 | 20 Monate | OG ZH SB200098 |
| CHF 500'000 | 30 Monate | OG AG SST.2025.90 |
| Millionenhöhe | 20 Monate | OG BE SK 2022 347 |
Auch diese Spalte nennt die Einzelstrafe für den Schuldspruch nach Art. 163 StGB, nicht die im Dispositiv verhängte Sanktion; letztere steht in Tabelle 1. Wer einen Wert als Präjudiz verwendet, muss beide Zahlen mitzitieren.
Die Streuung ist erheblich, und sie verläuft nicht zwischen den Kantonen, sondern innerhalb desselben Gerichts: Das Obergericht Aargau bemisst CHF 48'000 mit 20 Monaten (SST.2025.130) und CHF 50'000 mit 4 Monaten (SST.2023.45) – ein Faktor von fünf beim praktisch gleichen Betrag. Erklärbar ist der Unterschied über die Systematik des Vorgehens (N 14) und die Zahl der Taten, nicht über die Deliktssumme. Für die Verteidigung heisst das: Ein Präjudiz allein aufgrund vergleichbarer Deliktshöhe trägt nicht.
Ebenso wenig aussagekräftig ist der benannte Verschuldensgrad. Nach BGE 136 IV 55 E. 5.7 ist das Gesamtverschulden zu qualifizieren und «mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen»; erst «hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht». Die folgende Gegenüberstellung macht diesen zweiten Schritt über die ausgewerteten Verfahren hinweg sichtbar. Sie zeigt, dass dasselbe Prädikat «leicht» Strafen von 30 Strafeinheiten bis zu 10 Monaten Freiheitsstrafe trägt.
Der Strafrahmen von fünf Jahren bleibt damit – anders als bei Art. 164 und Art. 165 StGB, wo die Praxis im untersten Fünftel verharrt – immerhin bis zur Hälfte ausgeschöpft. Zum Vollzug: Bis rund 24 Monate wird der bedingte Vollzug regelmässig gewährt, auch bei erhöhter Rückfallgefahr, dann mit vierjähriger Probezeit (SK 2022 347). Einschlägige Vorstrafen kippen die Prognose: Das Bundesgericht schützt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen Betrugs und mehrfachen Pfändungsbetrugs (6B_157/2025).
| Merkmal | Richtung | Belegte Wirkung |
|---|---|---|
| Mass an Entscheidungsfreiheit | erhöhend | nicht deliktsimmanent, daher voll verwertbar (N 8) |
| Systematik des Vorgehens (Konstrukt, Kontokorrent, neue Konten) | erhöhend | trennt 4 Monate von 20 Monaten bei gleichem Betrag (N 14, N 34) |
| Umfang der entzogenen Werte | erhöhend | CHF 3'495 → 30 Strafeinheiten; CHF 500'000 → 30 Monate |
| Zahl der Pfändungsvollzüge, Deliktszeitraum | erhöhend | eigene Einzelstrafe je Tat, gedämpfte Asperation (N 11 f.) |
| Einspannen von Familienangehörigen | erhöhend | «noch verwerflicher» (N 18) |
| Berufliche Stellung des Dritten (Ziff. 2) | erhöhend | Rechtsanwalt: 20 Mt. bei Rahmen von 3 Jahren (N 21) |
| Belegte Suchterkrankung | mindernd | 22 → 19 Monate (N 10) |
| Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz | mindernd | ausdrücklich strafmindernd (N 16) |
| Lange Verfahrensdauer, Art. 5 StPO | mindernd | 7 → 6 Monate; 20 → 15 Monate (−25 %) |
| Finanzielles Motiv | — | deliktsimmanent, nicht erhöhend (N 16) |
| Blosse Falschangabe ohne Machenschaften | — | «neutral»; kein Bonus, aber auch kein Zuschlag (N 13) |
| Öffentlich-rechtliche Gläubiger | — | mindert das Verschulden «keineswegs» (N 19) |
| Nachträgliche Schuldentilgung | — | nicht strafmindernd (N 22) |
| Gesamthöhe der Verlustscheine | — | schwacher Prädiktor (N 7) |
| Blosse Auskunftsverweigerung | — | nur Art. 323 StGB (Übertretung), BGE 102 IV 172 (N 29) |
| Konkursliquidation wegen Organisationsmangels | — | keine Strafbarkeitsbedingung, BGE 148 IV 170 (N 31) |
Prototyp der Rubrik «Gesetzeskommentar zur Strafzumessung». Erstellt aus 213 recherchierten und 63 im Volltext ausgewerteten Entscheiden; alle Zahlenangaben gegen den Urteilstext rückgeprüft. Die Auswertung ersetzt keine eigene Prüfung der Entscheide im Einzelfall.