Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.12.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 800000
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 66 Monate (5 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verübte von März bis Dezember 2023 im Raum Zürich 38 Einbruchdiebstähle in Wohnliegenschaften, davon zehn versucht, indem er über Balkone, Regenrinnen oder das Dach einstieg und Fenster mit Fensterbohrer, Kittfalzeinstich oder durch Einschlagen öffnete, teils während die Bewohner anwesend waren (Deliktsgut rund Fr. 800'000.–).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der albanische Beschuldigte, wohnhaft in Belgien und als Tourist eingereist, verübte zwischen März und Dezember 2023 im Raum Zürich 38 Einbruchdiebstähle, davon zehn beim (vollendeten) Versuch, im Schnitt einen pro Woche und teilweise mehrere am selben Tag in derselben Strasse. Er drang über Balkone, Regenrinnen oder das Dach ein und öffnete Fenster mit Fensterbohrer, Kittfalzeinstich oder durch Einschlagen. Wiederholt waren Bewohner anwesend, teils traf er auf sie. Das Deliktsgut betrug rund Fr. 800'000.– (davon allein zwei Fälle mit rund Fr. 161'000.– und Fr. 119'000.–); geschädigt waren Privatpersonen. Die Diebstähle dienten nicht primär der Finanzierung seines Kokainkonsums; das Gericht sah ihn als Berufskriminellen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung, DG240099) sprach ihn am 12. Dezember 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 66 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (360 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug angerechnet). Zudem obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB) mit SIS-Ausschreibung, Einziehungen sowie Schadenersatz u.a. Fr. 23'566.– und Fr. 31'958.75. Strafzumessung der Vorinstanz: hypothetische Einsatzstrafe 57 Monate (recht erhebliches Verschulden, professionelles Vorgehen), je 4–5 Monate Asperation für die Hausfriedensbrüche und die Sachbeschädigungen (66 Monate), Erhöhung um einen Drittel wegen der Vorstrafen und Reduktion um einen Drittel wegen des Geständnisses, ergibt 66 Monate. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung, beschränkt auf Strafe, Vollzug, Dauer der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung; der Schuldpunkt wurde rechtskräftig. Er beantragte 36 Monate teilbedingt (18 Monate unbedingt) und eine Landesverweisung von 7 Jahren ohne SIS-Ausschreibung und machte geltend, das Geständnis und die Drogenabhängigkeit (Beschaffungskriminalität) seien zu wenig berücksichtigt worden. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht (II. Strafkammer, 10. März 2026) reduzierte die Strafe auf 60 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (813 Tage angerechnet) und bestätigte die Landesverweisung von 10 Jahren samt SIS-Ausschreibung. Es senkte die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl auf 48 Monate, weil 10 der 38 Taten beim Versuch geblieben waren (obligatorische Strafminderung, Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB); eine Beschaffungskriminalität verneinte es. Die Asperation für Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen bestätigte es (Tatkomponente 57 Monate). Die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen in Italien (rund 16,5 Jahre Freiheitsstrafe) wirkten mit einem Drittel (19 Monate) straferhöhend; Geständnis seit fast Beginn der Untersuchung, Einsicht und Reue mindernd um 16 Monate (etwas mehr als ein Viertel). Ergebnis 60 Monate, unbedingt.

Bemerkungen

Quelle: OG-Urteil SB250146 (Vorinstanz BG Zürich DG240099 vom 12.12.2024, nicht separat publiziert). Felder = Vorinstanz (66 Monate unbedingt); OG reduzierte auf Berufung des Beschuldigten auf 60 Monate. Deliktssumme rund Fr. 800'000.– gemäss OG E. II.4.1. Score: mehrfache Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 StGB (Vergehen) 1+1, mehrfacher Hausfriedensbruch 1+1 = 4. mehrfach=False (Schuldspruch lautet auf gewerbsmässigen Diebstahl). Vorstrafen nur in Italien, teilweise einschlägig. Geständnisrabatt: Vorinstanz ein Drittel, OG 16 Monate.

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