Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 205
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte brach mit einem Mittäter, für den er Schmiere stand, in ein parkiertes Auto ein und entwendete ein Portemonnaie mit Kreditkarte (Sachschaden ca. Fr. 2'500.–), kaufte damit Zigaretten für Fr. 40.–, versuchte mit einer anderen Karte ein Smartphone für Fr. 723.– zu bezahlen und stahl trotz Hausverbots in einer Detailhandelsfiliale ein Parfum für Fr. 205.–; zudem hielt er sich nach einem Nichteintretensentscheid rechtswidrig in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der tunesische Beschuldigte reiste im Juli 2024 in die Schweiz ein; auf sein Asylgesuch trat das SEM nicht ein und wies ihn weg, worauf er trotz Kenntnis der Ausreisepflicht im Land blieb. Am 10. August 2024 versuchte er in einem Shop mit einer zuvor entwendeten Kreditkarte ein Smartphone für Fr. 723.– zu bezahlen, was nur am fehlenden PIN scheiterte. Am 2. September 2024 betrat er trotz Hausverbots eine Detailhandelsfiliale und stahl ein Parfum (Fr. 205.–). In der Nacht auf den 3. September 2024 brach er mit einem Mittäter in ein parkiertes Auto ein, stand Schmiere und half beim Schliessen des Fensters; erbeutet wurde ein Portemonnaie mit Ausweisen und Kreditkarte (Sachschaden rund Fr. 2'500.–), mit der er anschliessend Zigaretten für Fr. 40.– kaufte. Geschädigt waren Privatpersonen und ein Unternehmen. Er war 2024 bereits viermal per Strafbefehl verurteilt worden (u.a. Diebstahl), zuletzt vier Tage vor dem Autoeinbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) sprach ihn am 28. Januar 2025 des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB), des mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig. Es widerrief zwei bedingte Freiheitsstrafen (10 Tage und 2 Monate) und bestrafte ihn unter deren Einbezug mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Schaffhauser Strafbefehl vom 28. August 2024, unbedingt, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–; ferner fakultative Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66abis StGB) mit SIS-Ausschreibung und DNA-Profil. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Der Beschuldigte erhob Berufung (Strafe höchstens 5 Monate, Teilfreisprüche, Verzicht auf Landesverweisung). Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB250137, 28. Mai 2025) bestätigte sämtliche Schuldsprüche, die Strafe von 9 Monaten unbedingt, die Widerrufe, die Busse und die Landesverweisung von 7 Jahren. Es bemass die Strafe dabei selbst neu: Einsatzstrafe 2½ Monate für den Diebstahl, Asperationen, Vorstrafen +1½ Monate, Teilgeständnisse −1 Monat, zuzüglich 1 Monat Zusatzstrafe und Einbezug der widerrufenen Strafen. Laut Publikationsvermerk auf gerichte-zh.ch erfolgte ein Weiterzug ans Bundesgericht (6B_676/2026). 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Freiheitsstrafe wegen der wiederholten Delinquenz trotz Verurteilungen und der Mittellosigkeit (Art. 41 StGB). Einsatzstrafe für den Autoeinbruch mit Diebstahl und Sachbeschädigung (einheitlich bewertet, nicht mehr ganz leichtes Verschulden, direkter Vorsatz, egoistisch): 3½ Monate. Asperation: geringfügiger Datenverarbeitungsmissbrauch +½ Monat, versuchter Datenverarbeitungsmissbrauch (vollendeter, tauglicher Versuch) +1 Monat, Hausfriedensbruch mit geringfügigem Diebstahl +1½ Monate, rechtswidriger Aufenthalt +1 Monat, ergibt 7½ Monate. Täterkomponente: vier Vorverurteilungen innert sechs Wochen und Delinquenz während mehrerer Probezeiten +1 Monat; Teilgeständnisse trotz erdrückender Beweislage −½ Monat, ergibt 8 Monate. Unter Einbezug der widerrufenen Strafen (10 Tage und 2 Monate) Gesamtstrafe von 9 Monaten. Unbedingter Vollzug wegen Schlechtprognose. Kosten dem Beschuldigten auferlegt, amtliche Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse.

Bemerkungen

Quelle neu: erstinstanzliches Urteil BG Zürich DG240169-L (auf gerichte-zh.ch publiziert). Der bisherige OG-Eintrag SB250137 (ID 304) wurde gemäss CLAUDE.md Abschnitt 5 als Duplikat gelöscht; der Berufungsausgang ist in der Zusammenfassung festgehalten. freiheitsstrafe_in_monaten 7: 8 Monate für die neuen Taten vor dem Widerruf, abzüglich der vom BG beziffert asperierten 1 Monat für den versuchten DVA-Missbrauch vom 10.8.2024, der vor dem Schaffhauser Strafbefehl vom 28.8.2024 liegt (Zusatzstrafe-Anteil); der Widerruf (Gesamtstrafe 9 Monate) wird nicht erfasst. Score: mehrfacher DVA-Missbrauch Art. 147 Abs. 1 StGB (Verbrechen) 2 + mehrfach 1, Sachbeschädigung 1, Hausfriedensbruch 1, rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 AIG (Vergehen) 1 = 6. Deliktssumme Fr. 205.– (Parfum; in E. III.4.3 Fr. 208.–, gemäss Polizeirapport und anerkannter Zivilforderung Fr. 205.–); der Wert des Portemonnaies (Einsatzdelikt) ist nicht beziffert. Geständnisrabatt ½ Monat.

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