Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 11.06.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 2160895
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beantragte für von ihm kontrollierte, eigens erworbene Mantelgesellschaften achtmal COVID-19-Kredite mit falschen Umsatzangaben und gefälschten Jahresabschlüssen; sechsmal wurden insgesamt Fr. 2'160'895.– ausbezahlt, zweimal blieb es beim Versuch (Fr. 825'000.–).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein portugiesischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung, erwarb eigens nicht operative Mantelgesellschaften und beantragte für diese sowie für weitere von ihm kontrollierte Unternehmen insgesamt achtmal COVID-19-Solidarbürgschaftskredite. In den Kreditanträgen machte er unwahre Angaben, namentlich zu den erzielten Umsätzen, und reichte mit Hilfe eines Gehilfen abgeänderte, unwahre Jahresabschlüsse ein. Er nutzte bewusst aus, dass die Banken die Angaben im vereinfachten Verfahren nicht vertieft prüfen mussten. Sechsmal wurden insgesamt Fr. 2'160'895.– ausbezahlt (massgebende Deliktssumme), zweimal blieb es beim Versuch (angestrebt Fr. 825'000.–). Geschädigt sind die kreditgebenden Banken bzw. die Bürgschaftsgenossenschaft und letztlich die Eidgenossenschaft; die Gelder verwendete er zum Aufbau seiner Firmen. Mit der Rückzahlung begann er vor Anklageerhebung. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 11. Juni 2025 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig; das Verfahren wegen fahrlässiger Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG) wurde wegen Verjährung eingestellt. Strafe: 36 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit (teilbedingter Vollzug); 185 Tage Ersatzmassnahmen (Ausreisesperre und Meldepflicht während 922 Tagen, zu 20 % angerechnet) wurden angerechnet. Von einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB sah das Gericht mit Blick auf das FZA ab (keine hinreichende Rückfallgefahr). Das Urteil ersetzt mit Ausnahme der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 7 und 10 ein erstes Urteil desselben Gerichts vom 21. Juni 2023 (DG230002-C); Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten übereinstimmend 36 Monate mit 6 Monaten unbedingtem Teil beantragt. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Das Urteil ist ein erstinstanzlicher Entscheid; ein Berufungsurteil ist nicht bekannt. Die Felder geben das Urteil des Bezirksgerichts wieder. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Strafrahmen Art. 146 Abs. 2 StGB (90 Tagessätze bis 10 Jahre). Objektiv wog der hohe Deliktsbetrag und der Vertrauensmissbrauch schwer, die kriminelle Energie dagegen gering, da es sich um eine einfache Lüge ohne Lügengebäude handelte; leichtes bis mittelschweres Verschulden, hypothetische Einsatzstrafe 45 Monate. Subjektiv direkter Vorsatz aus egoistischen, finanziellen Motiven ohne Notlage, neutral. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral, eine nicht einschlägige Vorstrafe ohne Auswirkung; das von Anfang an abgelegte Geständnis, die Kooperation, Einsicht und Reue sowie der Beginn der Rückzahlung führten zu einer deutlichen Reduktion um 12 Monate auf 33 Monate. Für die mehrfache Urkundenfälschung, die als Tatmittel diente und deren Verschulden leicht wog, wurde die Strafe asperierend um 3 Monate auf 36 Monate erhöht. Teilbedingter Vollzug (Art. 43 StGB) wegen besonders günstiger Prognose (keine einschlägigen Vorstrafen, Geständnis, Reue). Die Kosten des ersten Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, jene des zweiten Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (BG Bülach DG240055-C) als Quelle; nicht zu verwechseln mit BG Zürich DG240055 (Betm-Fall SB250069). Deliktssumme = ausbezahlte Kredite Fr. 2'160'895.– (Versuche Fr. 825'000.– nicht eingerechnet). Score: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verbrechen, 5 J.) 2 + mehrfach 1 = 3; eingestellte AIG-Übertretung 0. Kein 'Versuch', da das Hauptdelikt nur teilweise versucht blieb. private_geschaedigte 'nein' (COVID-Kredite, Schaden bei Banken/Bürgschaftsgenossenschaft/Bund). Geständnisrabatt: 12 Monate.

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