Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte verschwieg den Sozialen Diensten der Stadt Zürich während 39 Monaten in mehreren Einkommens- und Vermögensdeklarationen Einkünfte aus vermittelten Malerarbeiten, Kontoführung und weiteren Zahlungen und reichte nur Auszüge einnahmefreier Konten ein, wodurch er CHF 63'038 Sozialhilfe zu viel bezog; zudem liess er nach dem Konkurs eines Freundes dessen Mieteinnahmen auf sein Konto umleiten.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte bezog in den Zeiträumen vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 und vom 1. Juli 2006 bis 30. April 2009 (39 Monate) Sozialhilfe der Stadt Zürich; er wurde allein mit rund CHF 49'000 bzw. mit seiner Familie mit rund CHF 107'000 unterstützt. In mehreren Einkommens- und Vermögensdeklarationen bestätigte er unterschriftlich, keine Einkünfte und kein Vermögen zu haben, obwohl er monatlich rund CHF 900 für die Vermittlung von Malerarbeiten an Bekannte und rund CHF 200 dafür erhielt, dass ein Freund die Mietzinse einer Liegenschaft über sein Konto laufen liess (total CHF 42'900), und weitere Einzahlungen von CHF 20'138 erhielt. Er verfügte über mehrere Konten, reichte aber nur die Auszüge der Konten ohne ersichtliche Einnahmen ein. Das Obergericht bejahte die Arglist (gesetzliche Auskunftspflicht, keine Leichtfertigkeit der Behörde, die periodisch revidierte) und die Gewerbsmässigkeit; der Deliktsbetrag beläuft sich – anders als in der Anklage – auf CHF 63'038. Nach der Konkurseröffnung über den Freund F. im September 2008 liess der Beschuldigte von Dezember 2008 bis Oktober 2009 dessen Mieteinnahmen aus untervermieteten Zimmern auf sein Konto überweisen und gab sie ihm bar zurück (betrügerischer Konkurs als Dritter). Ein Gutachten attestierte ihm eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (Aufmerksamkeitsstörung, wechselnder Antrieb, mangelnde emotionale Steuerung). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung, DG120337) sprach den Beschuldigten am 6. Dezember 2012 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 StGB) schuldig und vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des BetmG frei. Es bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2006 (4 Monate) und 22. September 2008 (6 Monate), davon 12 Monate bedingt (Probezeit 5 Jahre) und 10 Monate unbedingt; die hypothetische Gesamtstrafe betrug 32 Monate. Es widerrief die bedingte Strafe von 2008 (6 Monate Freiheitsstrafe und 10 Tagessätze à CHF 30) und verwies die Sozialen Dienste mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg. Es ging von leicht verminderter Schuldfähigkeit aus. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nachdem auf die Berufung zunächst mangels Berufungserklärung nicht eingetreten worden war, stellte das Obergericht die Frist wieder her. Nur der Beschuldigte erhob Berufung: Freispruch vom gewerbsmässigen Betrug, für den betrügerischen Konkurs eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30 und eine Busse nach § 48a SHG; eventualiter einfacher Betrug und 14 Monate bedingt; kein Widerruf. Ihm stünde ein Einkommensfreibetrag zu, er habe die Merkblätter nicht gelesen; zudem beantragte er ein neues psychiatrisches Gutachten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB130176, 5. September 2014) bestätigte beide Schuldsprüche, verneinte einen Einkommensfreibetrag und lehnte ein neues Gutachten ab. Für den gewerbsmässigen Betrug (Strafrahmen bis 10 Jahre) wertete es den Deliktsbetrag von rund CHF 63'000 angesichts der finanziellen Verhältnisse als nicht zu vernachlässigen; der Beschuldigte habe über mehr als vier Jahre geplant vorgegangen und das Vertrauen einer Institution für Menschen in Not ausgenützt. Objektiv nicht mehr leichtes Verschulden: hypothetische Einsatzstrafe 24 Monate; wegen leicht verminderter Schuldfähigkeit und Eventualvorsatz (bei rein finanziellem Interesse ohne Notlage) Reduktion um 6 auf 18 Monate. Täterkomponente: die teilweise einschlägigen Vorstrafen (u.a. mehrfacher Betrug und Urkundenfälschung 2008) und die Delinquenz während laufender Probezeiten deutlich erhöhend, das Geständnis angesichts der erdrückenden Beweislage nur leicht mindernd: 24 Monate. Für den betrügerischen Konkurs (objektiv eher leicht, direkter Vorsatz, auch Hilfe für den Freund) asperierte es um 3 Monate auf 27 Monate. Mit den früher abgeurteilten Delikten wären 37 Monate angemessen; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei der hypothetischen Gesamtstrafe von 32 Monaten, nach Abzug der früheren 10 Monate bei einer Zusatzstrafe von 22 Monaten. Teilbedingter Vollzug als letzte Chance: 10 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt, Probezeit 5 Jahre. Der Widerruf der Strafe von 2008 wurde bestätigt.
Felder nach Vorinstanz (22 Mt. FS teilbedingt, 10 Mt. unbedingt; Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 24.11.2006 und 22.9.2008, d.h. hypothetische Gesamtstrafe 32 Mt. abzüglich 10 Mt. = Strafe für die neu beurteilten Taten). Widerrufene Strafe 2008 (6 Mt. FS und 10 TS) nicht im Feld. Deliktssumme CHF 63'038 gemäss Feststellung des OG (Abweichung von der Anklage; ein vorinstanzlicher Betrag ist nicht wiedergegeben). Score 1: betrügerischer Konkurs als Dritter (Art. 163 Ziff. 2 StGB, Höchststrafe 3 J., Vergehen); BetmG-Freispruch. Geschädigt: Soziale Dienste der Stadt Zürich (Gemeinwesen) → private_geschaedigte = nein. Einschlägig vorbestraft (mehrfacher Betrug und Urkundenfälschung, BG Zürich 22.9.2008). Leicht verminderte Schuldfähigkeit (beide Instanzen), Geständnis leicht strafmindernd (OG). Nationalität im Urteil nicht genannt; Tatzeit vor dem 1.10.2016. Auch in der Konkurs-DB erfasst.