Fall SB200098 (B2)

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 25.06.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 90500
Nebenverurteilungsscore: 8
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bezog mit Hilfe seiner Partnerin während rund acht Monaten Krankentaggelder von CHF 90'500 auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, obwohl er Vollzeit arbeitete, verschwieg dies den Ärzten und behauptete eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands; daneben verheimlichten beide bei Pfändungen über eine halbe Million Franken.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigten 1 und 2, ein Paar, wirkten bei allen Taten gleichmassgeblich als Mittäter. Der Beschuldigte 2 bezog von der Krankentaggeldversicherung (Privatklägerin 2, ein Unternehmen) vom 7. April 2014 bis zur Leistungserschöpfung am 6. Januar 2016 Taggelder auf der Grundlage einer durchgehend attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, obwohl er ab dem 4. Mai 2015 zu 100 % bei der Privatklägerin 1 arbeitete. Die Beschuldigten reichten mehrfach per E-Mail die Krankenkarte ein, forderten forsch die Auszahlung, verschwiegen den behandelnden und begutachtenden Ärzten die Arbeitstätigkeit und behaupteten im November 2015, als die Einstellung der Leistungen drohte, in einem von der Beschuldigten 1 unterzeichneten Schreiben eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Während rund acht Monaten erlangten sie so Taggelder von CHF 90'500.10 (über CHF 10'000 pro Monat); die Versicherung liess die Angaben mehrfach prüfen und ein Gutachten erstellen. Anschliessend versuchten sie mit zwei Eingaben und einem falschen Arztzeugnis, bei der IV-Stelle eine Rente zu erlangen. Bei acht Pfändungsvollzügen über mehr als eineinhalb Jahre verheimlichten sie Einkommen und Vermögen des Beschuldigten 2 (Schuldner) von mehr als einer halben Million Franken durch blosse Falschangaben; es wurden definitive Verlustscheine von über CHF 250'000 ausgestellt. Mit Urkundenfälschungen erwirkten sie zudem die Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens von über CHF 300'000, das dem Beschuldigten 2 später ohnehin zugestanden hätte. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung, DG180025) sprach am 25. Juni 2019 beide Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Beschuldigte 1 als Drittbeteiligte nach Art. 163 Ziff. 2, Beschuldigter 2 als Schuldner nach Art. 163 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig; von Art. 76 Abs. 1 BVG sprach es beide frei, den Beschuldigten 2 zudem von einem weiteren Betrug. Es bestrafte beide mit je 32 Monaten Freiheitsstrafe, teilbedingt (20 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit, 12 Monate unbedingt, abzüglich Untersuchungshaft), und verpflichtete sie solidarisch zu Schadenersatz von CHF 94'199.10 an die Krankentaggeldversicherung (Taggelder CHF 90'500.10 und Gutachterkosten CHF 3'699); im Mehrbetrag verwies es die Zivilforderung auf den Zivilweg. Eine Notlage verneinte es. Den Pfändungsbetrug hat es nach Auffassung des Obergerichts offensichtlich unzulänglich gewichtet. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Beide Beschuldigten erhoben Berufung und verlangten vollumfängliche Freisprüche, die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg, die Herausgabe beschlagnahmter Werte und Genugtuungen; sie machten geltend, die Tätigkeit bei der Privatklägerin 1 sei nur ein der Versicherung gemeldeter Arbeitsversuch gewesen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte je 40 Monate unbedingte Freiheitsstrafe; die Privatklägerin 1 zog ihre Berufung zurück. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB200098, 12. März 2021) bestätigte alle Schuldsprüche und bemass die Strafe nach dem milderen alten Sanktionenrecht neu. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug (Strafrahmen bis 10 Jahre): 22 Monate. Merklich erschwerend wirkten der Zeitraum von acht Monaten, der Deliktsbetrag von über CHF 90'000, der die Schwelle der Gewerbsmässigkeit um mehr als das Zehnfache überschreitet, sowie das perfide, planmässige und nicht leicht durchschaubare Vorgehen; eine Opfermitverantwortung verneinte es, merklich mindernd wirkten die Schwächen des Systems (Vertrauen auf ärztliche Einschätzungen), da noch kein eigentliches Lügengebäude vorlag. Subjektiv handelten die Beschuldigten direktvorsätzlich und aus reinem Egoismus ohne Notlage und hörten erst mit der Leistungserschöpfung auf. Den mehrfachen Pfändungsbetrug bemass es für den Beschuldigten 2 als Schuldner mit unmittelbaren Pflichten gegenüber den Gläubigern (erhebliches Verschulden) isoliert mit 20 Monaten und asperiert mit 15 Monaten. Für den versuchten Betrug (300 Tagessätze, wegen Versuchs −60 auf 240) und die mehrfache Urkundenfälschung (isoliert 240, asperiert 150 Tagessätze) erkannte es auf Geldstrafe. Nach den Tatkomponenten ergaben sich 37 Monate Freiheitsstrafe und – als Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 15 Tagessätzen aus dem Urteil vom 13. Juni 2018 wegen grober Verkehrsregelverletzung – 345 Tagessätze. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und geringfügig und blieb ohne Einfluss. Für die zwischenzeitlichen Geständnisse zu allen Anklagepunkten reduzierte es um 6 Monate; Reue und Einsicht fehlten. Ergebnis: 31 Monate Freiheitsstrafe, davon 8 Monate unbedingt und 23 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre), sowie eine bedingte Geldstrafe von 345 Tagessätzen à CHF 100 als Zusatzstrafe. Der Schadenersatz von CHF 94'199.10 wurde bestätigt.

Bemerkungen

Felder nach Vorinstanz (BG Horgen 25.6.2019: 32 Mt. FS teilbedingt, 12 Mt. unbedingt); die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, das OG reduzierte auf 31 Mt. FS (8 Mt. unbedingt) und 345 TS bedingt als Zusatzstrafe. Hauptdelikt gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Krankentaggeldversicherung (juristische Person, deshalb private_geschaedigte = nein); Deliktssumme = erstellte Taggeldauszahlungen CHF 90'500.10 (Schadenersatz inkl. Gutachterkosten CHF 94'199.10). Score 8: versuchter Betrug (Verbrechen +2), mehrfacher Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB als Schuldner, Verbrechen +2, mehrfach +1), mehrfache Urkundenfälschung (Verbrechen +2, mehrfach +1). Geständnisrabatt −6 Mt. durch das OG. Nationalität im Urteil nicht genannt; Tatzeit vor dem 1.10.2016, deshalb kein Rückschluss aus fehlender Landesverweisung. Vorstrafe: grobe Verkehrsregelverletzung (OG ZH 13.6.2018, 15 TS), nicht einschlägig. Auch in der Konkurs-DB erfasst (Asperation des Pfändungsbetrugs).

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