Fall STK 2023 48

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Schwyz
Urteilsdatum: 20.04.2023
Kanton: SZ
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 31177
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
  • Gehilfenschaft
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 200

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Inhaber eines Imbisses beschäftigte einen Sozialhilfebezüger voll, stellte ihm aber Verträge und Lohnabrechnungen über ein 20-Prozent-Pensum aus und zahlte den Rest bar, womit dieser vom Sozialamt von 2017 bis 2019 CHF 31'177.45 und CHF 12'068.15 nicht geschuldete Sozialhilfe erhielt. Gegenüber der Ausgleichskasse deklarierte er entsprechend zu tiefe Löhne.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein seit knapp 20 Jahren in der Schweiz lebender Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, war Inhaber eines Imbisses in Wangen SZ. Von September 2017 bis Dezember 2018 und von August bis November 2019 beschäftigte er einen Sozialhilfe beziehenden Mitarbeiter als Küchenhilfe zu 100 Prozent, stellte ihm aber Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen über ein 20-Prozent-Pensum aus und zahlte ihm die Differenz zum tatsächlichen Nettolohn von CHF 3'500.00 (rund CHF 2'750.00 monatlich) bar aus. Mit diesen Unterlagen täuschte der Mitarbeiter das Sozialamt, das ihm im ersten Zeitraum CHF 31'177.45 und im zweiten CHF 12'068.15 nicht geschuldete Sozialhilfe auszahlte. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und profitierte selbst durch tiefere Sozialabgaben. In den Lohndeklarationen an die Ausgleichskasse (05.01.2018, 25.01.2019, 30.01.2020) deklarierte er entsprechend zu tiefe Löhne. Später meldete er den Mitarbeiter selbst beim Sozialamt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Schwyz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20.04.2023 (SGO 2022 37) der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) für beide Zeiträume und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG (Art. 87 Abs. 2 AHVG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 90.00, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 4'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage). Es verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes, verzichtete aber auf eine Ausschreibung im SIS. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte einen Freispruch von der Gehilfenschaft zum Betrug, berief sich auf schwere Bedrängnis und Drohung durch den Mitarbeiter, aufrichtige Reue und die vollständige Rückzahlung der Schulden bei Ausgleichskasse und Auffangeinrichtung BVG, beantragte eine Busse statt einer Geldstrafe, eine Probezeit von 2 Jahren und den Verzicht auf die Landesverweisung wegen eines Härtefalls (vier Kinder in der Schweiz). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Schwyz (Strafkammer) bestätigte mit Urteil vom 25.03.2025 die Schuldsprüche. Für die Gehilfenschaft zum ersten Betrug (Deliktssumme CHF 31'177.45) setzte es bei leichtem Verschulden (Gehilfe, Eventualvorsatz, aber finanzielles Eigeninteresse; keine schwere Bedrängnis) eine Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen fest. Für die Gehilfenschaft zum zweiten Betrug (CHF 12'068.15) erhöhte es um 30 Tagessätze (isoliert 120) und für die drei AHVG-Widerhandlungen um je 10 Tagessätze (isoliert je 30), was 300 Tagessätze ergab. Strafmindernd wirkten die Rückzahlungsbemühungen und das Geständnis zur Schwarzanstellung, das die Strafverfolgung erleichterte; leicht straferhöhend die fehlende echte Reue; die Vorstrafenlosigkeit war neutral; die lange Verfahrensdauer (über 3 Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil, 5 Jahre bis zum Berufungsentscheid) wirkte deutlich strafmindernd. Insgesamt bestätigte es 200 Tagessätze, senkte den Tagessatz wegen Unterhaltspflichten für vier Kinder und Ehefrau auf CHF 40.00 und die Verbindungsbusse auf CHF 1'600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage). Wegen des Verschlechterungsverbots war ein Wechsel zur Busse ausgeschlossen. Die Probezeit von 3 Jahren und die Landesverweisung von 5 Jahren ohne SIS-Ausschreibung bestätigte es; ein schwerer persönlicher Härtefall wurde verneint.

Bemerkungen

Vorinstanz Strafgericht Schwyz 20.04.2023 (SGO 2022 37): 200 TS zu CHF 90.00 bedingt, Probezeit 3 Jahre, Verbindungsbusse CHF 4'500.00, Landesverweisung 5 Jahre ohne SIS. Kantonsgericht Schwyz 25.03.2025 (STK 2023 48): Schuldsprüche und Anzahl Tagessätze bestätigt, Tagessatz CHF 40.00, Busse CHF 1'600.00. Mittäter-Fall zu STK 2023 47 (Haupttäter, ID 638). deliktssumme = für die Einsatzstrafe massgebender Betrag (erste Gehilfenschaft, CHF 31'177.45); gesamt CHF 43'245.60. Score 2: mehrfache Widerhandlung gegen das AHVG (Art. 87 Abs. 2 AHVG, Geldstrafe bis 180 TS = Vergehen) +1, mehrfach +1. Geständnisrabatt: Geständnis zur Schwarzanstellung strafmindernd (E. 4.2.4). Nationalität: Ausländer (obligatorische Landesverweisung angeordnet). Keine Vorstrafen. private_geschaedigte = nein: Gemeinde/Sozialamt.

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