Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte erschlich sich von 2017 bis 2019 von einer hörbehinderten, sozial isolierten Freundin, die sie wie eine Schwester betrachtete, unter Vorspiegelung einer Notlage, falschen Rückzahlungsversprechen und Suiziddrohungen wiederholt Geld, insgesamt CHF 56'100.00, ohne je zurückzahlen zu wollen.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte, eine ausländische Staatsangehörige, lernte die Geschädigte 2017 in einem Englischkurs kennen. Die hörbehinderte, sozial isolierte und emotional abhängige Geschädigte betrachtete sie bald als enge Freundin oder Schwester und beherbergte sie rund zwei Monate. Die Beschuldigte prüfte deren Kontoauszüge und schilderte eine dramatisierte persönliche und finanzielle Notlage. Nach einem ersten Darlehen von CHF 25'000.00 im Oktober 2017 (dafür im Zweifel freigesprochen) verlangte sie vom 27.10.2017 bis 09.08.2019 immer wieder Geld unter Vorspiegelung baldiger Rückzahlung, obwohl sie nie zurückzahlen wollte. Weigerte sich die Geschädigte, drohte sie mit Suizid, machte ihr Vorwürfe und versprach Rückzahlungen über Kredite. Die Geschädigte zahlte so insgesamt CHF 56'100.00, bis ihre Ersparnisse fast aufgebraucht waren; sie erkrankte an einer Depression, brauchte zwei Jahre Therapie und eine Erwachsenenschutzmassnahme. Die Beschuldigte verwendete das Geld für ihren Alltag und den ihres Freundes, obwohl beide erwerbstätig waren, und zahlt heute symbolisch EUR 100.00 pro Monat zurück. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) sprach die Beschuldigte im Abwesenheitsverfahren mit Urteil vom 24.10.2024 des gewerbsmässigen Betrugs für den gesamten Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.10.2019 schuldig (Anklage: mindestens CHF 81'101.00). Es verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Probezeit 2 Jahre), verwies sie für 5 Jahre des Landes mit Ausschreibung im SIS und verpflichtete sie zu Schadenersatz von CHF 78'920.20 und Genugtuung von CHF 1'000.00. Den mitbeschuldigten Freund sprach es von der Hehlerei frei. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch, den Verzicht auf Landesverweisung und SIS-Ausschreibung sowie die Abweisung der Zivilforderungen. Sie machte geltend, es habe sich um echte Darlehen unter Freundinnen gehandelt. Die Privatklägerin zog ihre Berufung gegen den Freispruch des Freundes zurück und beantragte die Bestätigung des Urteils; die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Es galt somit das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 26.05.2026 für das erste Darlehen von CHF 25'000.00 frei und erklärte sie des gewerbsmässigen Betrugs vom 27.10.2017 bis 09.08.2019 im Betrag von CHF 56'100.00 schuldig. Wegen fehlender Vorstrafen und des milderen alten Rechts (Art. 34 aStGB, bis 360 Tagessätze) erachtete es entgegen der Vorinstanz eine Geldstrafe als angezeigt. Ausgehend von den Empfehlungen des Verbands bernischer Richter und Staatsanwälte (120 Strafeinheiten für ein erschlichenes Darlehen von CHF 20'000.00) und angesichts der besonderen Ausnützung des Vertrauens und der Verletzlichkeit des Opfers wertete es das Tatverschulden als leicht und setzte wegen der Gewerbsmässigkeit 240 Tagessätze fest. Wegen der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens (Art. 48 lit. e aStGB) reduzierte es auf 220 Tagessätze und wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (drei unerklärte Untätigkeitsperioden im Vorverfahren) auf 180 Tagessätze zu CHF 30.00. Die Täterkomponente wirkte neutral bis leicht belastend (keine Vorstrafen, Untertauchen während der Untersuchung, keine Einsicht, nur symbolische Rückzahlungen). Der bedingte Vollzug mit Probezeit 2 Jahre wurde gewährt. Die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung bestätigte es mangels Härtefalls, da die Beschuldigte inzwischen mit ihren drei Kindern im Ausland lebt. Der Schadenersatz wurde auf CHF 77'470.20 festgesetzt.
Ausnahme 1: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte die Beschuldigte am 24.10.2024 im Abwesenheitsverfahren für den ganzen angeklagten Zeitraum (Anklage mindestens CHF 81'101.00; Schadenersatz CHF 78'920.20) zu 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt; eine Deliktssumme der Vorinstanz wird im Berufungsurteil nicht ausdrücklich beziffert. Das Obergericht Bern (2. Strafkammer, 26.05.2026) sprach auf Berufung der Beschuldigten für das erste Darlehen (CHF 25'000.00) frei und setzte die Strafe nach eigener freier Strafzumessung für den verbleibenden Betrag neu fest (180 TS statt 9 Monate FS). Die Felder bilden daher das Berufungsurteil ab (Erfassung mit Obergerichts-Werten gemäss Nutzerentscheid vom 16.10.2026 bestätigt, da das Obergericht infolge des Teilfreispruchs die Strafe eigenständig festsetzen konnte). Verletzung Beschleunigungsgebot: Reduktion 220 → 180 TS; zuvor Art. 48 lit. e aStGB: 240 → 220 TS. Keine Vorstrafen. Landesverweisung 5 Jahre mit SIS bestätigt.