Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 250
Vollzug: bedingt
Der Sozialhilfe beziehende Beschuldigte reichte dem Sozialamt Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen über ein 20-Prozent-Pensum als Küchenhilfe ein, obwohl er voll arbeitete und den Rest des Lohns bar erhielt. Die Gemeinde zahlte ihm dadurch von September 2017 bis Dezember 2018 CHF 31'177.45 und von August bis November 2019 CHF 12'068.15 Sozialhilfe aus, auf die er keinen Anspruch hatte.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein aus der Türkei stammender Ausländer (Asylverfahren, frühere PKK-Mitgliedschaft), bezog spätestens ab November 2016 Sozialhilfe der Gemeinde Wangen SZ. Von September 2017 bis Dezember 2018 und erneut von August bis November 2019 arbeitete er als Küchenhilfe in einem Imbiss. Dem Sozialamt reichte er Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen über ein 20-Prozent-Pensum mit einem Bruttolohn von CHF 758.30 bis CHF 812.50 ein, obwohl er tatsächlich zu 100 Prozent arbeitete und monatlich netto CHF 3'500.00 erhielt; die Differenz von rund CHF 2'750.00 zahlte ihm der Inhaber bar aus. Gestützt auf diese Belege zahlte die Gemeinde im ersten Zeitraum Sozialhilfe von CHF 31'177.45 und im zweiten Zeitraum von CHF 12'068.15 aus, insgesamt CHF 43'245.60, auf die er keinen Anspruch hatte. Der Inhaber meldete den Beschuldigten später beim Sozialamt und wurde selbst wegen Gehilfenschaft verurteilt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Schwyz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20.04.2023 (SGO 2022 36) des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig, begangen von September 2017 bis Dezember 2018 und von August bis November 2019. Es setzte für den ersten Betrug eine Einsatzstrafe von 320 Tagessätzen fest und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 50.00, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 3'125.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 63 Tage). Von einer Landesverweisung sah es gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ab. Die Verfahrenskosten von CHF 17'043.70 wurden ihm auferlegt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Er beantragte einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Anklage. Er bestritt die Mehrarbeit, bezeichnete die Aussagen des Imbissinhabers als Racheakt wegen einer Affäre mit dessen Ehefrau, rügte eine zu hohe Deliktssumme, eine zu hohe Einsatzstrafe, die fehlende Berücksichtigung der Opfermitverantwortung des Sozialamts und seines belasteten Vorlebens sowie die Probezeit von drei Jahren. Das Absehen von der Landesverweisung blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Schwyz (Strafkammer) hiess die Berufung mit Urteil vom 25.03.2025 nur teilweise gut. Es bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs, weil die konstanten, detaillierten und selbstbelastenden Aussagen des Inhabers glaubhaft seien und das Sozialamt mangels Widersprüchen in den Unterlagen keine Abklärungen habe treffen müssen. Für den ersten Betrug (CHF 31'177.45, 16 Monate) hielt es bei gerade noch leichtem Verschulden eine Einsatzstrafe von 320 Tagessätzen für angemessen; für den zweiten Betrug (CHF 12'068.15) wären isoliert 150 Tagessätze angemessen, asperiert 50 Tagessätze, was hypothetisch 370 Tagessätze ergibt, begrenzt auf das Höchstmass nach altem Recht von 360 Tagessätzen. Die schwierige Jugend wirkte leicht strafmindernd, die fehlende Einsicht und Reue leicht straferhöhend, die Vorstrafenlosigkeit neutral und die lange Verfahrensdauer deutlich strafmindernd, so dass 250 Tagessätze resultierten. Wegen des Verschlechterungsverbots war ein Wechsel zur Freiheitsstrafe ausgeschlossen. Den Tagessatz senkte es wegen der Unterstützungspflichten für Ehefrau und vier Kinder auf CHF 40.00, die Verbindungsbusse auf CHF 2'000.00 (20 Prozent der Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage). Die Probezeit von 3 Jahren bestätigte es. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'500.00 trägt der Beschuldigte.
Vorinstanz Strafgericht Schwyz 20.04.2023 (SGO 2022 36): 250 TS zu CHF 50.00 bedingt, Probezeit 3 Jahre, Verbindungsbusse CHF 3'125.00. Kantonsgericht Schwyz (Strafkammer) 25.03.2025: Schuldspruch und Anzahl Tagessätze bestätigt, Tagessatz auf CHF 40.00 und Busse auf CHF 2'000.00 gesenkt. deliktssumme = für die Einsatzstrafe massgebender Betrag des ersten Betrugs (CHF 31'177.45, E. 4.3.1); Gesamtdeliktssumme beider Betrugskomplexe CHF 43'245.60. Nationalität: Ausländer (Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB geprüft, Asylentscheid). Keine Vorstrafen (E. 4.3.4). Die lange Verfahrensdauer wirkte deutlich strafmindernd; eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird nicht ausdrücklich festgestellt, daher keine Besonderheit vergeben. Kein Geständnis (keine Einsicht/Reue). private_geschaedigte = nein: Gemeinde.