Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 60
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte verneinte von September 2019 bis August 2020 auf zwölf monatlichen Formularen der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig eine Erwerbstätigkeit, obwohl sie als Reinigungskraft CHF 17'141.95 verdiente, und erhielt dadurch netto CHF 11'269.15 zu viel Arbeitslosenentschädigung.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte, eine kosovarische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, bezog vom 26.08.2019 bis 26.08.2020 Arbeitslosenentschädigung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau. Von September 2019 bis August 2020 arbeitete sie täglich rund 2.5 Stunden als Reinigungskraft und erhielt dafür Lohn von insgesamt CHF 17'141.95. Auf den zwölf monatlichen Formularen «Angaben der versicherten Person» verneinte sie jeweils unterschriftlich, bei einem Arbeitgeber gearbeitet oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt zu haben, obwohl jedes Formular auf die Meldepflicht und die Strafbarkeit falscher Angaben hinwies. In den Beratungsgesprächen behauptete sie zudem, es sei bei der Reinigungsstelle zu keinem Vertragsschluss gekommen bzw. sie sei weiterhin arbeitslos. Die Arbeitslosenkasse zahlte dadurch netto CHF 11'269.15 zu viel aus (monatlich zwischen CHF 469.05 und CHF 1'260.10). Als Motiv gab sie die Schulden ihres Ehemannes und die schlechte finanzielle Lage der vierköpfigen Familie an. Entdeckt wurde der Bezug erst durch eine Meldung des SECO im Dezember 2021. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 03.06.2024 vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs frei, weil die Arbeitslosenkasse die Angaben habe überprüfen können und deshalb keine Arglist vorliege, und verurteilte sie wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 1'350.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage). Von einer Landesverweisung sah sie gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ab. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob Berufung, beschränkt auf den Schuldpunkt und die Landesverweisung. Sie beantragte einen Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs und eine Landesverweisung von 5 Jahren mit Ausschreibung im SIS; Strafart und Strafmass focht sie nicht an. Die Beschuldigte beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, weil es am Vertrauensverhältnis und damit an der Arglist fehle und die Arbeitslosenkasse über die Zentrale Ausgleichsstelle ohne Mühe hätte nachfragen können, eventualiter den Verzicht auf die Landesverweisung wegen eines schweren persönlichen Härtefalls. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 2. Kammer) sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 25.03.2025 des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Die falschen Angaben seien arglistig, weil der Abgleich nach Art. 93 AHVG nur nachträglich möglich sei und die Arbeitslosenkasse im Massengeschäft auf die Angaben der mitwirkungspflichtigen Versicherten vertrauen dürfe; eine Opfermitverantwortung bestehe nicht. Einsatzstrafe für den Betrug im August 2020 (CHF 1'260.10) bei noch leichtem Verschulden: 30 Tagessätze; berücksichtigt wurden die erhebliche Entscheidungsfreiheit einerseits und das Motiv der familiären Verschuldung statt Luxus andererseits. Für die elf weiteren Monate (je hypothetisch 10 bis 20 Tagessätze) erhöhte es um 40 auf 70 Tagessätze. In der Täterkomponente minderte es die Strafe wegen Kooperation, Einsicht und Reue um 10 Tagessätze auf 60 Tagessätze; die Vorstrafenlosigkeit wirkte neutral. Tagessatz CHF 90.00, bedingter Vollzug mit Probezeit 2 Jahre und Verbindungsbusse von CHF 1'350.00 bestätigte es. Auf die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) verzichtete es wegen eines schweren persönlichen Härtefalls: 18 Jahre Aufenthalt, Hauptbezugsperson zweier in der Schweiz geborener Kinder, Ersttäterin, leichtes Verschulden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beschuldigte zur Hälfte.
Ausnahme 1: Das Bezirksgericht Rheinfelden (Präsidentin) sprach die Beschuldigte am 03.06.2024 vom mehrfachen Betrug frei und verurteilte sie wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB) zu 60 Tagessätzen zu CHF 90.00 bedingt und CHF 1'350.00 Verbindungsbusse. Das Obergericht Aargau (2. Kammer, 25.03.2025) sprach sie auf Berufung der Staatsanwaltschaft (keine Berufung der Beschuldigten) wegen mehrfachen Betrugs schuldig und mass die Strafe selbständig zu (Einsatzstrafe 30 TS, Asperation +40 TS, Täterkomponente -10 TS = 60 TS). Die Felder bilden daher das Berufungsurteil ab. Geständnisrabatt: Kooperation, Einsicht und Reue strafmindernd mit 10 Tagessätzen. Vorstrafen: keine (E. 4.4). Landesverweisung wegen Härtefalls verneint. private_geschaedigte = nein: einzig die Arbeitslosenkasse geschädigt.