Fall SST.2024.220

Meta-Informationen
Gericht: Obergericht Aargau
Urteilsdatum: 21.04.2026
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 22905
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte verneinte von Februar bis November 2020 auf zehn monatlichen Formularen der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig eine Erwerbstätigkeit und erhielt dadurch nicht geschuldete Taggelder von insgesamt CHF 22'905.00. Zudem behauptete sie gegenüber einer Telekommunikationsanbieterin, ein geliefertes iPhone (CHF 1'129.00) nie erhalten zu haben, und erstattete dazu eine falsche Strafanzeige gegen Unbekannt.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte, eine deutsche Staatsangehörige, bezog ab November 2019 Arbeitslosenentschädigung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau. Von Februar bis November 2020 arbeitete sie für einen Personalvermittler (Temporäreinsatz ab 24.02.2020) und erzielte ein Erwerbseinkommen. Auf den zehn monatlichen Formularen «Angaben der versicherten Person» (22.02.2020 bis 09.11.2020) verneinte sie jeweils unterschriftlich, bei einem Arbeitgeber gearbeitet zu haben, obwohl die Formulare auf die Meldepflicht und die Strafbarkeit falscher Angaben hinwiesen. Die Arbeitslosenkasse zahlte ihr dadurch nicht geschuldete Taggelder von insgesamt CHF 22'905.00 aus (zwischen CHF 529.70 und CHF 2'766.80 pro Monat). Als Motiv nannte sie Beziehungsprobleme und finanzielle Schwierigkeiten. Zusätzlich behauptete sie ab August 2022 gegenüber einer Telekommunikationsanbieterin (GmbH) wahrheitswidrig, ein bestelltes iPhone 13 Pro im Wert von CHF 1'129.00 sei nie geliefert worden, obwohl es im Haushalt entgegengenommen und vom Sohn benutzt wurde, um ein zweites Gerät zu erhalten und nur eines bezahlen zu müssen. Zur Untermauerung erstattete sie am 10.02.2023 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls bzw. Urkundenfälschung. Die Anbieterin verweigerte gestützt auf die Empfangsbestätigung der Post eine erneute Zustellung, so dass kein Schaden entstand. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 03.06.2024 vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege frei. Für die Arbeitslosentaggelder März bis November 2020 verurteilte sie sie wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB), weil die Arbeitslosenkasse die Angaben mit geringem Aufwand hätte überprüfen können und deshalb keine Arglist vorliege; für Februar 2020 sprach sie frei, weil das Formular vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ausgefüllt worden sei. Den iPhone-Vorwurf verwarf sie, weil wahrscheinlicher sei, dass der Sohn das Gerät ohne Wissen der Mutter behalten habe. Sie verhängte eine bedingte Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 90.00 (Probezeit 2 Jahre) und eine Verbindungsbusse von CHF 2'475.00, sah von einer Landesverweisung ab und verwies die Zivilklage der Telekommunikationsanbieterin auf den Zivilweg. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob Berufung. Sie verlangte Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege sowie eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und eine Verbindungsbusse von CHF 3'000.00. Die Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung, berief sich auf die leichte Überprüfbarkeit ihrer Angaben und darauf, dass sie die Arbeitslosengelder von Anfang an zugegeben, den iPhone-Vorwurf aber stets bestritten habe. Unangefochten blieben das Absehen von der Landesverweisung und der Verweis der Zivilklage. Das Berufungsverfahren war wegen einer Inhaftierung der Beschuldigten in Italien von August bis Dezember 2025 sistiert. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) hiess die Berufung im Schuldpunkt mit Urteil vom 21.04.2026 gut und sprach die Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) schuldig. Die einfachen Lügen auf den Formularen seien arglistig, weil die Arbeitslosenkasse sie vor der Auszahlung nicht überprüfen könne (Abgleich mit den individuellen AHV-Konten erst nach Jahresende) und auf die Angaben der mitwirkungspflichtigen Person vertrauen dürfe; auch Februar 2020 sei erfasst, weil die Beschuldigte die Arbeitsaufnahme hätte melden müssen. Beim iPhone-Vorwurf hielt es ihre Darstellung für Schutzbehauptungen (Deaktivierung des Geräts zwei Stunden nach der Einvernahme). Für den Betrug mit dem höchsten Betrag (Juli 2020, CHF 2'766.80) setzte es bei noch (knapp) leichtem Verschulden eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen fest; verschuldenserhöhend wog die grosse Entscheidungsfreiheit. Die Erhöhung für die neun weiteren Betrugsfälle, den versuchten Betrug und die Irreführung der Rechtspflege hätte das Höchstmass der Geldstrafe deutlich überschritten; da ein Strafartenwechsel ausgeschlossen war, blieb es bei 180 Tagessätzen. Die Täterkomponente wirkte sich neutral aus: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, wurde aber während des Verfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung (20 Tagessätze bedingt, 2025) und in Italien wegen Betäubungsmitteldelikten (2 Jahre bedingt, 2025) verurteilt, was leicht straferhöhend wirkte; ihr Geständnis zu den Arbeitslosengeldern erfolgte bei erdrückender Beweislage und ohne echte Reue und erlaubte höchstens eine sehr geringe Minderung. Die Tagessatzhöhe setzte es wegen Sozialhilfebezugs auf das Minimum von CHF 10.00 fest. Trotz nicht unerheblicher Bedenken gewährte es den bedingten Vollzug mit verlängerter Probezeit von 5 Jahren und verhängte eine Verbindungsbusse von CHF 450.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beschuldigte zu drei Vierteln, die erstinstanzlichen Kosten vollständig.

Bemerkungen

Ausnahme 1: Das Bezirksgericht Rheinfelden (Präsidentin) sprach die Beschuldigte am 03.06.2024 vom Betrug und von der Irreführung der Rechtspflege frei und verurteilte sie wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB) zu 110 Tagessätzen zu CHF 90.00 bedingt und CHF 2'475.00 Verbindungsbusse. Das Obergericht Aargau (1. Kammer, 21.04.2026) sprach sie auf Berufung der Staatsanwaltschaft (keine Berufung der Beschuldigten, kein Verschlechterungsverbot) wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege schuldig und mass die Strafe frei zu. Die Felder bilden daher das Berufungsurteil ab. Einsatzstrafe für den Betrug Juli 2020 (CHF 2'766.80) bereits 180 Tagessätze (Höchstmass Geldstrafe), keine weitere Asperation möglich. deliktssumme = Gesamtschaden Arbeitslosenkasse CHF 22'905.00 gemäss E. 2.5.1 (versuchter Betrug iPhone ohne Schaden nicht eingerechnet). Score 1: Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB, Höchststrafe 3 Jahre = Vergehen) +1; der versuchte Betrug ist Teil desselben Schuldspruchs zum Hauptdelikt. private_geschaedigte = nein: Arbeitslosenkasse und GmbH. Geständnisrabatt nicht vergeben: Täterkomponente insgesamt neutral, Geständnis nur als höchstens sehr geringe Minderung erwähnt und durch Delinquenz während des Verfahrens aufgewogen. Vorstrafen: keine (Verurteilungen 2025 erst während des Verfahrens).

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