Meta-Informationen
Gericht: Kantonales Wirtschaftsstrafgericht Bern
Urteilsdatum: 21.12.2022
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 33800
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte holte als Abholer im Rahmen organisierter Telefonbetrüge («falsche Polizisten») bei einer betagten Geschädigten Bargeld und Wertsachen im Betrag von rund CHF 33'800.- ab und versuchte in einem weiteren Fall, bei einem Rentner CHF 40'000.- zu erbeuten.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte reiste im Sommer 2022 als Kriminaltourist aus Deutschland in die Schweiz ein, um als Geldabholer («Läufer») für eine international agierende Telefonbetrüger-Gruppierung («falsche Polizisten») tätig zu sein. Am 21. Juni 2022 suchte er die Wohnadresse der betagten Rentnerin E. in AL. auf, nachdem diese zuvor von Hintermännern telefonisch über angebliche Einbrecherbanden getäuscht worden war. Der Beschuldigte nahm von der verängstigten Geschädigten ein Paket mit Ersparnissen in Höhe von CHF 30'000.- und USD 4'000.- entgegen und reiste unmittelbar danach nach Deutschland aus. Am 8. August 2022 begab er sich in gleicher Absicht zum Wohnort des 84-jährigen Geschädigten N. in M., um vereinbarungsgemäss CHF 40'000.- Bargeld abzuholen; die Tat scheiterte am beherzten Eingreifen der Tochter des Opfers und führte zur Festnahme. Nach seiner Verhaftung randalierte der Beschuldigte am 9. und 11. August 2022 im Untersuchungsgefängnis, riss Fensterabdichtungen ab und beschädigte Sprechanlage und Fernseher (Sachschaden CHF 2'605.-). 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 (WSG 22 22+23) sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern (Einzelgericht) den Beschuldigten des Betrugs (vollendet, Deliktsbetrag ca. CHF 33'800.-), des versuchten Betrugs (Deliktsbetrag CHF 40'000.-) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei wurde er freigesprochen. Das Wirtschaftsstrafgericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.- (Probezeit zwei Jahre) und verwies ihn gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von drei Jahren des Landes (ohne SIS-Ausschreibung). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen dieses Urteil erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung. Sie beantragte die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten (davon mindestens 9 Monate zu vollziehen), eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen und eine Landesverweisung von 7 Jahren. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und beantragte Freispruch, eine Genugtuung für die Haft und das Absehen von der Landesverweisung. 4. Berufungsentscheid & Massgebende Erwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 27. März 2026 (SK 23 240+241) teilweise gut. Es sprach den Beschuldigten zusätzlich der gewerbsmässigen Begehung des Betrugs (als Kollektivdelikt, vollendeter und versuchter Betrug zusammen rund CHF 74'000) sowie der qualifizierten Geldwäscherei schuldig. Bei der Strafzumessung bildete das Obergericht für den gewerbsmässigen Betrug eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe (leichtes Verschulden angesichts Rolle als Abholer, jedoch Ausnützung betagter Opfer). Für die qualifizierte Geldwäscherei asperierte es zwei Monate (+2 Monate) und für die Sachbeschädigungen einen weiteren Monat (+1 Monat), was eine Tatkomponentenstrafe von 19 Monaten ergab. Die Täterkomponente wurde wegen Delinquenz während hängigem Verfahren leicht straferhöhend (+3 Monate) gewichtet. Für die gerichtlich im Dispositiv festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (Stillstand von über einem Jahr vor Urteilsfällung am Obergericht) gewährte die Kammer eine Reduktion um drei Monate (-3 Monate), woraus eine definitive Endstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt resultierte. Die Landesverweisung wurde auf sieben Jahre erhöht.

Bemerkungen

Vorinstanz Kantonales Wirtschaftsstrafgericht Bern verurteilte am 21.12.2022 (WSG 22 22) wegen Betrugs, versuchten Betrugs und mehrfacher Sachbeschädigung zu 13 Monaten FS bedingt (Probezeit 2 Jahre), 40 TS Geldstrafe bedingt und 3 Jahren LV (Freispruch von Geldwäscherei). Obergericht Bern verurteilte am 27.03.2026 (SK 23 240) auf StA-Berufung zusätzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei zu 19 Monaten FS unbedingt (nach 3 Monaten Reduktion wegen Beschleunigungsgebot) und 7 Jahren LV. Score 4: mehrfache Sachbeschädigung (+1 Vergehen, +1 mehrfach) und separater Schuldspruch wegen versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB (+2 Verbrechen). mehrfach=False, da die Vorinstanz nur «des Betrugs» schuldig sprach. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots stellte erst das Obergericht fest. Vorinstanz-Werte in Feldern gemäss Zweistufenprinzip.

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