Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte erwirkte über dreieinhalb Jahre mit falschen Angaben zwei Mietverträge, bezog unrechtmässig Sozialhilfe und verkaufte im Internet unter falschem Profil Waren, die sie nie lieferte; sie schädigte damit neun Geschädigte um insgesamt rund CHF 68'000.-.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte täuschte zwischen Mai 2019 und September 2022 in insgesamt neun Fällen sechs Privatpersonen, zwei Unternehmen und die Sozialbehörde der Gemeinde S. und erwirkte dadurch rund Fr. 68'000.-, die sie für den Lebensunterhalt ihrer Familie verwendete. (a) Mietbetrüge: Im Mai 2019 und im August 2020 erwirkte sie bei der F. AG bzw. der E. AG Mietverträge für Wohnungen (Mietzins je rund Fr. 2'210.-), indem sie im Anmeldeformular ein falsches Einkommen angab, die Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes verschwieg und sich bei der Referenzauskunft selbst als angebliche frühere Vermieterin «Frau G.» ausgab; die Mieten bezahlte sie nur zeitweise (Schaden ca. Fr. 9'900.- bzw. Fr. 15'505.-). (b) Sozialhilfebetrug: Von November 2019 bis Oktober 2020 verschwieg sie dem Sozialamt die Auszahlung der Arbeitslosentaggelder ihres Ehemannes und verneinte entsprechende Nachfragen wahrheitswidrig (rund Fr. 44'000.- ertrogen). (c) Internet-Verkaufsbetrüge: Von Januar bis September 2022 bot sie unter falschem Facebook-Profil Waren an, nahm die Zahlungen (Twint/Überweisung) entgegen und lieferte nie. 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 28. Oktober 2024 (ST.2023.88) sprach der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs – teilweise als geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB – schuldig. Von einem weiteren Betrugsvorwurf (Dossier I.1a) wurde sie freigesprochen und ein geringfügiger Vorwurf (Dossier 8) wurde infolge Strafantragsrückzugs eingestellt. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage). Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ordnete das Bezirksgericht eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an und verpflichtete sie zur Leistung von Schadenersatz an zwei Privatklägerinnen (Fr. 390.- und Fr. 302.-). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie Aufhebung der Landesverweisung. Zur Begründung rügte sie formelle Mängel im Vorverfahren (angeblich unzulässiger Abschluss der Strafuntersuchung durch eine nicht wahlberechtigte Staatsanwältin) und bestritt ihre Täuschungsabsicht bzw. machte fehlendes Unrechtsbewusstsein geltend. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob Anschlussberufung und beantragte, die Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. 4. Berufungsentscheid & Massgebende Erwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) wies mit Urteil vom 2. März 2026 (SST.2025.87) die Berufung der Beschuldigten ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut. Es sprach die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB schuldig. In der Strafzumessung qualifizierte das Obergericht das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Die Gewerbsmässigkeit wurde bejaht, weil die eingesparten Mietzinse und die ertrogenen Sozialhilfebeiträge einen erheblichen Teil des Lebensunterhalts der Familie ausmachten und die Beschuldigte über dreieinhalb Jahre systematisch relativ regelmässige Einnahmen anstrebte. Die Deliktssumme von rund Fr. 68'000.- (mehr als das Zehnfache eines durchschnittlichen monatlichen Haushaltseinkommens) wurde erst beim Verschulden straferhöhend gewichtet. Eine Geldstrafe wurde aus spezialpräventiven Gründen verworfen, da die Beschuldigte bereits viermal einschlägig wegen Betrugs zu unbedingten Geldstrafen (30, 90, 120 und 150 Tagessätze) verurteilt worden war und auch nach dem erstinstanzlichen Urteil erneut delinquierte (Strafbefehl vom 15. Mai 2025 wegen Betrugs, 90 Tagessätze). Die Täterkomponente wirkte sich mit zwei Monaten straferhöhend aus (uneinsichtiges Nachtatverhalten, Relativierung der Taten, rasche Rückfälligkeit). Das Obergericht erhöhte die Sanktion auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (30 Monaten). Ein bedingter Vollzug war bei diesem Strafmass gesetzlich ausgeschlossen; der teilbedingte Vollzug wurde mangels günstiger Prognose verweigert. Die Landesverweisung von fünf Jahren wurde als obligatorische Katalogtat bestätigt: Ein schwerer persönlicher Härtefall wurde (long-term immigrant, 35 Jahre in der Schweiz) knapp bejaht, die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen aber angesichts der unbelehrbaren Wiederholungstäterin (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Vorinstanz Bezirksgericht Bremgarten verurteilte am 28.10.2024 (ST.2023.88) wegen mehrfachen Betrugs zu 12 Monaten FS bedingt (Probezeit 2 Jahre), Busse Fr. 1'500.- und 5 Jahren LV. Obergericht Aargau hiess am 02.03.2026 (SST.2025.87) die StA-Anschlussberufung gut, sprach wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 aStGB) schuldig und erhöhte auf 30 Monate FS unbedingt (Vorinstanz-Werte in Feldern gemäss Zweistufenprinzip). Score 0: keine Nebendelikte ausserhalb des Betrugs.