Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht des Kantons Zug
Urteilsdatum: 13.11.2024
Kanton: ZG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 139000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schloss als angestellter Autoverkäufer eines grossen Automobilhandelskonzerns in sieben Fällen Kaufverträge über Neu- und Gebrauchtwagen ab, nahm die Kaufpreiszahlungen in bar oder per Überweisung entgegen und behielt den Gesamterlös von rund CHF 140'000.- für den privaten Eigenverbrauch. Das Gericht sah eine Strafe von 275 Tagessätzen als angemessene Strafe, war aber an die Obergrenze von 180 Tagessätzen gebunden.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war im Jahr 2019 als Autoverkäufer bei der B. AG, einem grossen Automobilhandelskonzern im Kanton Zug, angestellt. Im Zeitraum zwischen dem 5. März 2019 und dem 19. August 2019 schloss er im Betrieb und namens seiner Arbeitgeberin sieben Kaufverträge über Fahrzeuge mit Kunden ab (u.a. VW Touran Highline, Skoda Superb Combi Style, Skoda Octavia Combi Ambition, VW Tiguan 2.0 TDI). Dabei vereinbarte er mit den Käufern Barzahlungen oder Anzahlungen und nutzte gezielt Kontrolllücken im internen Buchhaltungs- und Übergabesystem des Autohauses aus. Die entgegengenommenen Kaufpreise und Anzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 139'900.- lieferte er entgegen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht an die Kasse oder das Geschäftskonto der Arbeitgeberin ab, sondern verbrauchte das Geld vollständig für seine privaten Zwecke. Die Taten flogen erst auf, als sein Vorgesetzter Ungereimtheiten bemerkte und ihn im August 2019 zur Rede stellte. 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 13. November 2024 (SE 2022 58) sprach das Strafgericht des Kantons Zug (Einzelgericht) den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 120.-, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verpflichtete das Strafgericht den Beschuldigten, der geschädigten Arbeitgeberin Schadenersatz in Höhe von CHF 139'000.- zu bezahlen, und ordnete die Verwertung beschlagnahmter Luxusuhren (u.a. IWC, Longines) zur Verrechnung mit den Verfahrenskosten an. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie Abweisung der Zivilforderungen. Er machte im Wesentlichen geltend, ihm sei kein strafbares Verhalten nachzuweisen und die Kundengelder seien im Geschäftsbetrieb verblieben bzw. es handle sich um buchhalterische Differenzen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob Anschlussberufung und verlangte die Aufhebung der Geldstrafe sowie die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, da die bundesgerichtliche Praxis bei mehrfachen Veruntreuungen stossend sei und eine Freiheitsstrafe erfordere. 4. Berufungsentscheid & Massgebende Erwägungen: Das Obergericht des Kantons Zug (II. Strafabteilung) wies mit Urteil vom 23. September 2025 (S2 2025 7) sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte den Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vollumfänglich. Bei der Strafzumessung wandte das Obergericht die konkrete Methode gemäss BGE 144 IV 217 an: Als Einsatzstrafe für die schwerste Einzeltat (Verkauf VW Touran, Erlös CHF 32'400.-) setzte es verschuldensangemessen eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen fest. Für die weiteren sechs Veruntreuungen (Deliktsbeträge zwischen CHF 11'000.- und CHF 29'200.-) bildete es Einzelstrafen von 60 bis 110 Tagessätzen. Unter Anwendung eines ausgeprägten Asperationsprinzips (Erhöhung um je ein Drittel der Einzelstrafen) ergab sich eine rechnerische Gesamtstrafe von 275 Tagessätzen (120 + 26 + 20 + 30 + 20 + 36 + 23). Aufgrund der gesetzlichen Obergrenze gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB wurde die Geldstrafe zwingend auf das Maximum von 180 Tagessätzen gedeckelt. Die Kritik der Staatsanwaltschaft an der Deckelung bei mehrfacher Kriminalität erachtete das Gericht zwar als rechtspolitisch nachvollziehbar, hielt sich aber an die bindende bundesgerichtliche Methodik. Mangels Vorstrafen und bei günstiger Prognose wurde der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren bestätigt. Die Tagessatzhöhe wurde aufgrund gesunkener Einkommensverhältnisse von CHF 120.- auf CHF 110.- angepasst. Die Schadenersatzpflicht über CHF 139'000.- wurde bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanz Strafgericht Zug verurteilte am 13.11.2024 (SE 2022 58) wegen mehrfacher Veruntreuung zu 180 TS à CHF 120.- bedingt (Probezeit 2 Jahre). Obergericht Zug wies Berufung und StA-Anschlussberufung (die 16 Monate FS verlangt hatte) am 23.09.2025 (S2 2025 7) ab und bestätigte 180 TS bedingt (reduzierte Tagessatz auf CHF 110.-). Rechnerische Asperation ergab 275 TS, gedeckelt nach Art. 34 Abs. 1 StGB auf 180 TS. Score 0: keine Nebendelikte.

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