Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 08.05.2026
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Sachbeschädigung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 9387
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagesachverhalt: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 24. Dezember 2024 um ca. 19.50 Uhr mit einem Personenwagen (Skoda Citigo) in das Parkhaus D._____ der B._____ eingefahren zu sein, um eine verkehrsbedingte Stauumfahrung vorzunehmen. Als er feststellte, dass für die Parkhausdurchfahrt eine Gebühr von Fr. 3.50 erhoben wird, stach er aus Frust und Verärgerung mit einem spitzen Gegenstand (Ahle oder Klinge eines Sackmessers) auf dem Parkdeck D bei insgesamt elf Fahrzeugen der B._____ jeweils in einen Pneu ein. Dadurch verursachte er einen Sachschaden von gesamthaft Fr. 9'387.25 (Reparaturkosten der Fahrzeuge; zuzüglich Fr. 139.50 Ersatzfahrzeugkosten). Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und eventualiter Nötigung (Art. 181 StGB) an. Verfahren und Schuldsprüche: Das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig. Den Eventualvorwurf der Nötigung verwarf das Gericht: Die vorübergehende Unbenutzbarkeit der Fahrzeuge für die Mitarbeiter erfülle weder objektiv das erforderliche Zwangsmittelmass einer unzulässigen Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB noch war ein über die Sachbeschädigung hinausgehender Zwangswille nachweisbar. Strafzumessung: - Verschulden: Leichtes Tatverschulden. Zwar betraf die Tat elf Fahrzeuge mit erheblichem Gesamtschaden, jedoch handelte es sich um eine spontane, unüberlegte Reaktion aus Verärgerung über die Parkgebühr ohne Vorplanung. - Täterkomponente: Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und zeigte weder Einsicht noch Reue. Eine Vorstrafe aus dem Jahr 2020 wegen grober Verkehrsregelverletzung (bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-) wurde als nicht einschlägig und sechs Jahre zurückliegend gewertet. - Sanktion: Einsatzstrafe und Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- (gesetzliches Minimum angesichts knapper finanzieller Verhältnisse mit satzbestimmendem Einkommen von Fr. 300.-). - Vollzug & Nebenfolgen: Bedingter Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zur Erhöhung der Warnwirkung wurde eine Verbindungsbusse von Fr. 500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) ausgesprochen. Von der Anordnung eines DNA-Profils wurde mangels Anhaltspunkten für weitere Delikte abgesehen. Entscheidmitteilung an das Kreiskommando Zürich zwecks Prüfung des Einzugs der Armeeleihwaffe (Stgw 90). Die Zivilforderung der Privatklägerin wurde in voller Höhe von Fr. 9'526.75 gutgeheissen.

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