Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90 als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl. Sachverhalt: 1. COVID-19-Kreditbetrug (Dossier 1): Der Beschuldigte beantragte und erwirkte am 26. März 2020 für seine Aktiengesellschaft einen COVID-19-Solidarbürgschaftskredit über CHF 400'000 von der ZKB. Obwohl er zusicherte, die Gelder ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse einzusetzen, verwendete er die Kreditsumme zu wesentlichen Teilen zweckwidrig für private und gesellschaftsfremde Zwecke (u.a. CHF 92'000 Anzahlung für einen Luxuswagen Mercedes-Benz, über CHF 34'000 für Tuning und Felgen, CHF 8'000 für das Privatschulgeld seiner Tochter, CHF 2'381 für eine private Küche sowie CHF 19'000 Barbezüge). 2. Unterlassung der Buchführung (Dossier 1): Der Beschuldigte führte vom 1. Januar 2020 bis zum Konkurs der Gesellschaft im Februar 2021 keinerlei Buchhaltung oder Belegsammlung. 3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 7): Am 28. November 2021 lenkte der Beschuldigte ein Motorfahrzeug mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.40 mg/l. 4. Projekt-Darlehen und Grundstückgewinnsteuer (Dossier 2): Ein Vorwurf des Betrugs bzw. der Veruntreuung im Zusammenhang mit einem Darlehen über CHF 150'000 und nicht weitergeleiteter Grundstückgewinnsteuer über CHF 111'640 liess sich nicht erhärten. Rechtliche Würdigung: - Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) bejaht: Durch die wahrheitswidrige Zusicherung der ausschliesslichen Liquiditätsverwendung täuschte der Beschuldigte die Bank arglistig über eine innere Tatsache, da im Massen-Schnellverfahren bewusst auf Überprüfungen verzichtet wurde. - Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) verneint: In Anlehnung an BGE 151 IV 113 stellt die Erklärung über den künftigen Verwendungszweck eine blosse vertragliche Verpflichtung ohne erhöhte Glaubwürdigkeit dar; Freispruch von der Urkundenfälschung. - Freispruch betreffend Dossier 2 mangels Nachweises einer Zweckentfremdung oder Bereicherungsabsicht. Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Betrug: 20 Monate Freiheitsstrafe (mittelschweres Tatverschulden, rein finanzielle/luxusorientierte Motive). - Fahren in fahrunfähigem Zustand: Hypothetische Einzelstrafe 3 Monate Freiheitsstrafe, Asperation zu 2/3 (+2 Monate) -> Gesamtfreiheitsstrafe 22 Monate. - Unterlassung der Buchführung: Hypothetische Geldstrafe 60 Tagessätze, als Zusatzstrafe zu früherem Strafbefehl festgesetzt auf 50 Tagessätze. - Täterkomponente: Leicht strafmindernd berücksichtigt wurden das Teilgeständnis und die lange Verfahrensdauer (abzüglich nicht einschlägiger Vorstrafen), was zu einer Reduktion um 2 Monate Freiheitsstrafe und 5 Tagessätze Geldstrafe führte. - Endstrafe: 20 Monate Freiheitsstrafe (1 Tag Haft angerechnet) und 45 Tagessätze zu CHF 90, beide vollumfänglich bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Ein Widerruf einer früheren bedingten Strafe wurde wegen Ablaufs der Dreijahresfrist (Art. 46 Abs. 5 StGB) abgelehnt. - Zivilanspruch & Einziehung: Der Privatklägerin wurde Schadenersatz von CHF 400'000 zugesprochen, woran CHF 92'000 aus der vorzeitigen Verwertung des Mercedes sowie das gesperrte Restguthaben von CHF 149'937.55 zugewiesen wurden.