Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 17 Monate (1 Jahr 5 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verwendete als Organ der Vermögensverwaltungsgesellschaft L. AG mit seinem Mitbeschuldigten EUR 148'500, die ein Ehepaar zur Absicherung des Ruhestands für eine Fondsanlage anvertraut hatte, zweckwidrig für Engpässe der Gesellschaft und spekulativen Devisenhandel; zudem liess er für 2009 und 2010 jede Buchhaltung unterbleiben.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigten A. und B. waren Organe der L. AG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die vor allem mit wirtschaftlich fremden Geldern arbeitete. Die Eheleute C'. (Privatpersonen) überliessen der Gesellschaft zur Absicherung ihres Ruhestands EUR 150'000 zur Investition in einen Anlagefonds; B. war zusammen mit einem Dritten die treibende Kraft hinter diesem Investitionsentscheid. Mit Ausnahme von EUR 1'500 wurde das Geld nicht wie vereinbart investiert, sondern abredewidrig auf dem Euro-Konto der Gesellschaft belassen und zweckwidrig verwendet, vor allem um finanzielle Engpässe der angeschlagenen L. AG zu überbrücken und in der Hoffnung auf Gewinne im hochspekulativen Devisenhandel; einen aufwändigen Lebensstil finanzierten die Beschuldigten damit nicht. Deliktssumme der Veruntreuung EUR 148'500, zum Nachteil von auf das Geld angewiesenen Privatpersonen. Für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 fehlte die Buchhaltung der L. AG gänzlich; über die Gesellschaft wurde der Konkurs eröffnet. A. war intern für die Buchhaltung zuständig, B. nicht. A. hat sich seit Oktober 2010 wohlverhalten; B. delinquierte 2010 erneut und wurde vom Amtsgericht Schopfheim (D) am 24. Oktober 2013 wegen gemeinschaftlicher Untreue verurteilt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG160103) sprach am 28. Juni 2017 beide Beschuldigten der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) schuldig, B. zusätzlich des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Es bestrafte A. mit 17 Monaten Freiheitsstrafe (Probezeit 2 Jahre) und B. mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre), je bedingt, und verpflichtete beide solidarisch zu Schadenersatz von EUR 150'000 nebst Zins. Eine Zusatzstrafe zum deutschen Urteil gegen B. bildete es nicht. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Beide Beschuldigten erhoben Berufung und verlangten Freisprüche. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung; es galt das Verschlechterungsverbot (höchstens 17 bzw. 21 Monate). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB170326, 2. Oktober 2018) sprach beide von der Misswirtschaft und B. auch vom betrügerischen Konkurs frei und bestätigte die Veruntreuung und die Unterlassung der Buchführung. Einsatzstrafe Veruntreuung: noch leicht (EUR 148'500 beträchtlich, auf die Gelder angewiesene Geschädigte, aber weit gravierendere Fälle denkbar; direkter Vorsatz; Überbrückung von Engpässen statt Luxus leicht relativierend), 14 Monate. Unterlassung der Buchführung: leicht (fremde Gelder machen Gläubigerschutz wichtiger, aber nur zwei Geschäftsjahre und kaum noch komplizierte Verhältnisse), Zuschlag 2 Monate auf 16 Monate; bei B. wirkte der blosse Eventualvorsatz (nicht zuständig für die Buchführung) nur leicht relativierend, im Ergebnis gleiche Bewertung. Täterkomponente: bei A. Zeitablauf nach Art. 48 lit. e StGB leicht mindernd, 14 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre); bei B. neutral, weil er nach der Tat erneut delinquierte, 16 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre).
Felder nach Vorinstanz (BG Zürich 28.6.2017, DG160103); nur die Beschuldigten erhoben Berufung, das OG (SB170326, 2.10.2018) reduzierte auf 14 Mt. FS bedingt. Hauptdelikt qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB, berufsmässiger Vermögensverwalter, nicht gewerbsmässig); Deliktssumme EUR 148'500 (als Zahl erfasst). Score 3: Misswirtschaft (Verbrechen +2), Unterlassung der Buchführung (Vergehen +1). Die Freisprüche des OG von der Misswirtschaft lassen den Score unverändert; die Vorinstanz-Werte sind bekannt (Ausnahme 2, gelockerte Fassung). Private Geschädigte: Ehepaar C'. Nationalität nicht genannt. Nicht vorbestraft. Mitbeschuldigter: SB170326 (B2). Auch in der Konkurs-DB erfasst (SB170326 (B1)). Korrektur 21.10.2026: vorher OG-Strafe (14 Mt.) im Feld und irrtümlich Urkundenfälschung genannt.