Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 20.09.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a197, Pornografie, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bot einer ihm unbekannten Frau frühmorgens an, sie mit dem Auto zu ihrem Hotel zu fahren, fuhr jedoch stattdessen auf einen abgelegenen Kiesplatz, zerrte sie unter Kraftaufwand aus dem Fahrzeug und vollzog gegen ihren physischen und verbalen Widerstand vaginal sowie anal den Geschlechtsverkehr (seelische Traumatisierung, Schürfungen und Schmerzen im Genitalbereich).

Zusammenfassung

Am frühen Morgen des 27. September 2020 bot der Beschuldigte der ihm unbekannten Geschädigten an, sie nach einem Ausgang mit seinem Auto zu ihrem Hotel zu fahren. Die Geschädigte stieg ein, worauf der Beschuldigte sie während der Fahrt trotz ihrer verbalen und körperlichen Abwehrversuche am Knie, Oberschenkel und im Schritt begrapschte. Statt zum Hotel fuhr er auf einen abgelegenen Kiesplatz in Niederhasli, schaltete das Licht aus und zerrte die sich wehrende Geschädigte gewaltsam aus dem Auto. Auf dem Kiesplatz stiess er sie zu Boden, hielt sie fest und vollzog gegen ihren ausdrücklichen und physischen Widerstand den vaginalen Geschlechtsverkehr. Im Anschluss penetrierte er sie mit Fingern und vollzog die anale Penetration. Das Opfer erlitt dadurch erhebliche Schmerzen, Schürfungen und eine gravierende Traumatisierung mit langfristigen psychischen Folgen. Daneben wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Dateien mit harter Pornografie sichergestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (II. Abteilung) vom 20. September 2022 (DG220011) wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) sowie der mehrfachen harten Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten (wovon 21 Monate bedingt mit 2 Jahren Probezeit aufgeschoben und 12 Monate vollzogen, unter Anrechnung von 56 Tagen erstandener Haft) sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Probezeit 2 Jahre) bestraft. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a StGB mit SIS-Ausschreibung und ein Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB) an und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– nebst Zins an die Privatklägerin. Gegen diesen Entscheid erhob einzig der Beschuldigte Berufung und verlangte den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) sprach ihn mit Urteil vom 17. Mai 2024 (SB230213) von der Vergewaltigung frei. Auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft hob das Bundesgericht diesen Entscheid am 10. Januar 2025 (6B_759/2024) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Im zweiten Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung erneut einen Freispruch von der Vergewaltigung, während die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und der Strafe forderte. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, galt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit Urteil vom 17. April 2026 bestätigte das Obergericht den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) sowie wegen mehrfacher harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB). Von den Nebenvorwürfen der Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) und weiterer Pornografie sprach es ihn frei. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 33 Monaten für die Vergewaltigung angesichts der Ausnutzung des Schutzmangels eines unbekannten Opfers und der Tatumstände eigentlich als zu milde (angemessen wären ca. 48 Monate gewesen). Zugunsten des Beschuldigten stellte das Gericht jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO / übermässige Verfahrensdauer von ca. 5.5 Jahren ohne Täterverschulden) fest und berücksichtigte diese mit einer Strafminderung von 6 Monaten. Wegen des Verschlechterungsverbots verblieb es bei den vorinstanzlich ausgefällten 33 Monaten Freiheitsstrafe im teilbedingten Vollzug (21 Monate bedingt, 12 Monate zu vollziehen bei 2 Jahren Probezeit und Anrechnung von 56 Tagen Haft). Die Geldstrafe für die Pornografie wurde infolge der Teilfreisprüche auf 60 Tagessätze zu Fr. 90.– (bedingt) reduziert. Die Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sowie die Genugtuung von Fr. 15'000.– wurden bestätigt; auf ein Tätigkeitsverbot wurde verzichtet.

Bemerkungen

Instanzenzug: Bezirksgericht Bülach vom 20. September 2022 (DG220011) -> Obergericht Zürich SB230213 vom 17. Mai 2024 (Freispruch von Vergewaltigung) -> Bundesgericht 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 (Gutheissung Beschwerde Oberstaatsanwaltschaft, Aufhebung und Rückweisung) -> Obergericht Zürich SB250038 vom 17. April 2026 (Schuldspruch Vergewaltigung bestätigt).

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