Fall DG250003-G

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 18.12.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte warf seiner Ehefrau über längere Zeit vor, ihn über frühere Sexualpartner belogen zu haben, und misshandelte sie wiederholt (Tritte, Stösse, Schläge); in einer dieser Auseinandersetzungen drang er, um sie zu demütigen und zu bestrafen, mit den Fingern in Vagina und Anus ein, sog stark an ihren Schamlippen und fixierte sie dabei mit einem Arm und seinem Körpergewicht.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Meilen (Urteil vom 18.12.2025) sprach den Beschuldigten der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 aStGB, Ehegatte; drei Vorfälle) und der Beschimpfung schuldig (Freispruch vom vierten KV-Vorfall und von der Drohung) und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) sowie 10 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30 als Zusatzstrafe zum Urteil des BG Meilen vom 3.4.2024 (GB230004). StA beantragte 20 Monate Freiheitsstrafe, die Verteidigung Freispruch von der sexuellen Nötigung. Strafzumessung: Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung als schwerstes Delikt: objektiv im unteren Bereich des Strafrahmens (Eindringen mit Fingern in Vagina und Anus, Fixieren, starkes Saugen an den Schamlippen), subjektiv direkter Vorsatz, Machtausübung und Demütigung aus Wut und Rage über die angeblichen Lügen zu früheren Partnern, egoistisch → hypothetische Einsatzstrafe 12 Monate. Asperation: KV vom 19.1.2022 (intensives Treten gegen das Schienbein) 5 Mt → +3 Mt; KV vom 3.12.2022 (Stoss, Glaskugel auf den Kopf) 3 Mt → +2 Mt; KV vom 23.12.2022 (Schläge ins Gesicht, Tritte in den Rücken, mehrtägige Schmerzen) 5 Mt → +3 Mt. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse (IV-/BVG-Rente, Schulden) neutral, nicht einschlägige Vorstrafen (SVG-Geldstrafe 2016, Busse) +1 Mt → 21 Mt. Verletzung des Beschleunigungsgebots (im Jahr 2024 keine Untersuchungshandlungen) −3 Mt → 18 Monate Freiheitsstrafe. Haftanrechnung bereits im Urteil GB230004 erfolgt. Beschimpfung (Hure) 10 TS als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), Tagessatz Fr. 30 wegen schlechter finanzieller Verhältnisse. Vollzug: nicht einschlägig vorbestraft, bedingt mit Probezeit 3 Jahre; Weisung zu Lernprogramm gegen häusliche Gewalt/Sexualdelikte.

Bemerkungen

Weitere Schuldsprüche: mehrfache einfache Körperverletzung (3 Vorfälle, Vergehen, +1 +1 für mehrfache Begehung) und Beschimpfung (Vergehen, +1) → Score 3. Freispruch von einem KV-Vorfall und von der Drohung. Die Geldstrafe von 10 TS à Fr. 30 (für die Beschimpfung) ist Zusatzstrafe zu GB230004 (BG Meilen, 3.4.2024); die Freiheitsstrafe von 18 Mt betrifft allein die neuen Taten. Weisung: Lernprogramm häusliche Gewalt/Sexualdelikte. Nationalität nicht ausdrücklich genannt: aus fehlender Landesverweisungsprüfung bei Katalogtat (Tat nach 1.10.2016) auf Schweizer Bürger geschlossen. Rechtskraft nicht bekannt.

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