Fall DG230042-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.09.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 78 Monate (6 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vereinbarte mit einer 56-jährigen Sexarbeiterin entgeltliche sexuelle Handlungen; als sie ungeschützten Verkehr ablehnte, packte er sie am Hals, würgte sie und drang mehrfach ohne Kondom in sie ein, nahm sie danach in den Unterarmwürgegriff und hielt Mund und Nase zu, bis sie das Bewusstsein verlor, und verliess dann die Wohnung.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Zürich (6. Abt., Urteil vom 12.9.2023) verurteilte den türkischen Beschuldigten wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Übertretung des BetmG zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt) und Fr. 300 Busse, ferner Landesverweisung 10 Jahre mit SIS-Ausschreibung; Genugtuung Fr. 20000. Strafzumessung (Asperationsprinzip): Einsatzstrafe für die Vergewaltigung, obwohl nicht das verschuldensmässig schwerste Delikt: objektiv noch leicht (Erzwingen des Verkehrs ohne Kondom durch Würgen, hohe kriminelle Energie und Brutalität, Erfolg nur wegen heftiger Gegenwehr begrenzt, zwei bis drei kurze Penetrationen, keine Ejakulation), subjektiv direkter Vorsatz aus egoistischer Befriedigungsabsicht, Alkohol/Kokain vernachlässigbar → Einsatzstrafe 2 J 4 M (unteres Drittel des Rahmens 1–10 J). Gefährdung des Lebens: Würgen mit beiden Händen und Unterarmwürgegriff mit Zuhalten der Atemwege bis zur Bewusstlosigkeit, konkrete Lebensgefahr, kaum zu überbietende Skrupellosigkeit, hohe kriminelle Energie, planmässig, nur knapp unter versuchter Tötung, massive psychische Folgen (PTBS) → isoliert 4,5 J, Asperation +3 J. Einfache Körperverletzung (Prellungen, Blutergüsse, Schleimhautverletzungen, Schilddrüse): Verschulden eher leicht, isoliert 8 M, Asperation +4 M. Hypothetische Gesamtstrafe Tatkomponente 5 J 8 M. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral; sechs nicht einschlägige Vorstrafen (Geldstrafen, u.a. Waffengesetz, Verkehr, Sachbeschädigung 2013–2020, Gleichgültigkeit gegenüber Sanktionen) → +30 %; teilweises Geständnis (Würgen eingestanden, Vergewaltigung bestritten, Verfahrenserleichterung nur gering) → −15 %; per Saldo +15 % = +10 Monate → 6 ½ J. Busse Fr. 300 für BetmG-Übertretung (kleine Kokainmenge, Konsum). 28 Tage Haft angerechnet; Freiheitsstrafe unbedingt.

Bemerkungen

Mit der Vergewaltigung wurden die Gefährdung des Lebens (Verbrechen, +2), die einfache Körperverletzung (Vergehen, +1) und eine Übertretung des BetmG (Busse Fr. 300, 0 Punkte) beurteilt → Score 3. Die Einsatzstrafe wurde für die Vergewaltigung gebildet (2 J 4 M), obwohl die Gefährdung des Lebens verschuldensmässig schwerer wiegt (Einzelstrafe 4,5 J, Asperation +3 J). Zusätzlich Landesverweisung 10 Jahre (türkischer Staatsangehöriger) mit SIS-Ausschreibung, Genugtuung Fr. 20000. Rechtskraft/Berufung nicht bekannt.

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