Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der Untermieter und Babysitter der Familie wies die allein mit ihm anwesende achtjährige Tochter der Vermieterin an, sich nackt auszuziehen und die Beine zu spreizen, und zog ihr angeblich zur «Zeckenkontrolle» Gesässbacken und Schamlippen auseinander, obwohl sie sich verbal und körperlich wehrte.
Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden sprach den Beschuldigten am 12.7.2022 der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil der damals achtjährigen Privatklägerin schuldig (Tat Ende Mai/Anfang Juni 2020) und verurteilte ihn zu 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 5 Tage Haft angerechnet) und einer Verbindungsbusse von Fr. 500; zudem lebenslanges Tätigkeitsverbot; Freispruch vom Vorwurf des Nichtanmeldens bei der Gemeinde. Das Obergericht (O1S 23 3, 5.3.2024) bestätigte Schuldspruch und Strafe auf Berufung des Beschuldigten (Freispruch beantragt) und verzichtete nur auf die Verbindungsbusse. Strafzumessung (Obergericht, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz): Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Objektiv moderate Schwere der Rechtsgutverletzung (kurzer, einmaliger Übergriff), aber Opfer erst 8-jährig, wehrte sich vergeblich verbal und körperlich, Täter 17 Jahre älter und nutzte seine Stellung als Untermieter und Babysitter aus (massiver Vertrauensbruch, klare Grenzüberschreitung). Subjektiv direkt vorsätzlich, egoistisch und sexuell motiviert (Zeckenkontrolle ohne Notwendigkeit vorgeschoben), leicht vermeidbar. Tatverschulden insgesamt im unteren Bereich des Strafrahmens; für Geldstrafe kein Raum, da keine besonders leichte Sexualstraftat → Einsatzstrafe 8 Monate Freiheitsstrafe. Täterkomponenten (Vorleben/persönliche Verhältnisse) insgesamt neutral → keine Anpassung. Vollzug: mangels strafrechtlicher Vorbelastung und ungünstiger Prognose bedingt, Probezeit 2 Jahre. Verbindungsbusse vom Obergericht verworfen (kein Massendelikt, spezialpräventiv nicht nötig).
Einzelrichterin Kantonsgericht AR (SE3 21 15, 12.7.2022); Berufung des Beschuldigten vom Obergericht AR am 5.3.2024 (O1S 23 3) abgewiesen, Strafe von 8 Mt bedingt bestätigt; das Obergericht verzichtete lediglich auf die vorinstanzliche Verbindungsbusse von Fr. 500. Zusätzlich lebenslanges Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). Freispruch vom Vorwurf des Nichtanmeldens bei der Gemeinde. Bundesgericht wies die Beschwerde ab (6B_361/2024, 18.7.2025). Nationalität nicht ausdrücklich genannt; aus fehlender Landesverweisungsprüfung bei Katalogtat (Tat 2020) auf Schweizer Bürger geschlossen.