Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte setzte am Abend des 18. Juni 2024 gegenüber seiner Lebenspartnerin über mehrere Stunden wiederholt gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr durch, obwohl sie sich abwandte und verbal sowie körperlich Widerstand leistete; er hielt sie fest, übte Druck auf den Hals aus, würgte sie mit ihrem T-Shirt und verkehrte zeitweise ohne Kondom. Tags darauf fuhr er mit 1,19 Promille Blutalkohol ein Auto.
Bezirksgericht Andelfingen (Urteil vom 29.8.2025, begründet) sprach den deutschen Beschuldigten der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und der qualifiziert angetrunkenen Fahrzeuglenkung schuldig. Freiheitsstrafe 24 Monate bedingt (Probezeit 4 Jahre) für die Vergewaltigung; für das SVG-Delikt 90 TS, durch Widerruf der bedingten Geldstrafe von 180 TS (Strafbefehl 3.12.2021) als Gesamtgeldstrafe auf 180 TS à Fr. 170 (Maximum) erhöht und unbedingt. Strafzumessung Vergewaltigung: Strafrahmen 1–10 Jahre; objektiv gerade noch leichte bis mittlere Tatschwere: nicht unerhebliche Gewalt (Festhalten, Beine spreizen, Kopf zurückziehen, Druck mit Unterarm auf den Hals, Würgen mit T-Shirt), aber keine Schläge/Misshandlungen und keine bleibenden Verletzungen (Nötigungsmittel im unteren bis mittleren Bereich); straferhöhend wiederholte Penetration über längere Zeit trotz Aufforderungen aufzuhören, teils ohne Kondom (Schwangerschafts-/Infektionsrisiko). Subjektiv direkter Vorsatz, oberer mittelschwerer Bereich (klarer Willensentschluss, Pausen mit Einreden, herabsetzende Äusserungen; Alkoholisierung enthemmend). Gesamtverschulden unterer mittlerer Bereich → 22 Monate. Täterkomponente: zwei Vorstrafen (häusliche Gewalt, Trunkenheitsfahrt), die erste straferhöhend; kein Geständnis, keine Reue (neutral); seit Februar 2025 Psychotherapie (Alkohol) mildert die Erhöhung teilweise → +2 Monate = 24 Monate. Vollzug: erstmals Freiheitsstrafe und keine einschlägige Vortat, Bedenken (zweite Tat gegen Lebenspartnerin) durch verlängerte Probezeit von 4 Jahren berücksichtigt; 23 Tage Haft angerechnet. Staatsanwaltschaft verlangte Landesverweisung von 5 Jahren; Gericht sah davon wegen schwerem persönlichen Härtefall (seit ca. 9. Lebensjahr in der Schweiz, Ausbildung, Beruf, Partnerschaft) ab.
Zweiter Schuldspruch: qualifizierte Trunkenheitsfahrt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Vergehen) → Score 1. Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 180 TS (Strafbefehl Frauenfeld 3.12.2021) betrifft nur die SVG-Geldstrafe (Gesamtgeldstrafe 180 TS à Fr. 170, unbedingt); die Freiheitsstrafe von 24 Mt betrifft allein die Vergewaltigung (bedingt, Probezeit 4 J). Deutscher Staatsangehöriger, Landesverweisung wegen schwerem Härtefall nicht angeordnet. Opfer lebt wieder in Partnerschaft mit dem Beschuldigten, verweigerte die Aussage. Vorstrafen: häusliche Gewalt (nicht einschlägig i.S. Sexualdelikt) und SVG.