Fall DG240023-I

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 16.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vollzog nach einem Streit über den Beziehungsstatus mit seiner damaligen Partnerin, die vorgängig weitere Intimität abgelehnt hatte, an dieser einmal ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr, während sie schlief und sich nicht wehren konnte.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Uster (Urteil vom 16.1.2025) verurteilte den kosovarischen Beschuldigten wegen Schändung (Art. 191 aStGB) zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, teilbedingt (26 Mt bedingt bei 3 Jahren Probezeit, 10 Mt unbedingt). Anklage/StA: 4 Jahre unbedingt, Landesverweisung 10 Jahre; Verteidigung: Freispruch, eventualiter max. 18 Mt bedingt. Strafzumessung: Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe. Tatkomponente: einmaliger, eher kurzer, gewaltfreier vaginaler Geschlechtsverkehr an der schlafenden, wehrlosen Privatklägerin, keine physischen Verletzungen, nicht geplant, keine übermässige kriminelle Energie; erschwerend egoistische Befriedigung bis zur Ejakulation und Verzicht auf ein Kondom trotz Wissen um die geänderte Haltung der Privatklägerin (Schwangerschaftsrisiko) → hypothetische Einsatzstrafe 32 Monate. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral; mehrere, nicht einschlägige, aber zahlreiche Vorstrafen (u.a. AuG, SVG, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei) straferhöhend; weder geständig noch reuig, wenig Einsicht (neutral) → Erhöhung um 4 Monate auf 36 Monate. Vollzug: vollbedingt wegen Strafhöhe ausgeschlossen; teilbedingt möglich, da nie zuvor zu Freiheitsstrafe verurteilt (Vermutung günstiger Prognose); Verhältnis 26/10 Mt, unbedingter Teil in Halbgefangenschaft; Probezeit 3 Jahre wegen zahlreicher Vorstrafen. 201 Tage Haft angerechnet. Landesverweisung (Art. 66a StGB) für 6 Jahre mit SIS-Ausschreibung, lebenslanges Tätigkeitsverbot.

Bemerkungen

Einzige Verurteilung: Schändung (Art. 191 aStGB). Zusätzlich Landesverweisung 6 Jahre (SIS-Ausschreibung) und lebenslanges Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB). Teilbedingt: 26 Mt bedingt (Probezeit 3 J), 10 Mt unbedingt. Rechtskraft nicht bekannt.

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