Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der knapp 18-jährige Beschuldigte erzwang gegenüber der 15-jährigen Privatklägerin, mit der er den Abend allein in der Wohnung ihrer Mutter verbracht und der er Alkohol und Marihuana besorgt hatte, unter Ausnutzung ihres geschwächten Zustands und seiner körperlichen Überlegenheit sexuelle Handlungen und den Geschlechtsverkehr.
Anklage/Sachverhalt: Der damals knapp 18-jährige Beschuldigte A. (nicht vorbestraft; psychische Vorbelastung, sexuelle Übergriffe in der eigenen Kindheit, bipolare Affektstörung weitestgehend remittiert, Schuldfähigkeit nicht vermindert) verbrachte am 13./14.12.2014 den Abend allein mit der 15-jährigen Privatklägerin C. (geb. 4.8.1999) in der Wohnung ihrer Mutter in Lyss, nachdem er auf ihren Wunsch Alkohol und Marihuana besorgt hatte (Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren). Unter Ausnutzung ihres durch Alkohol und Marihuana geschwächten Zustands und seiner körperlichen Überlegenheit, grob und insistent (verbal: sie dürfe nun nicht wieder brav werden), erzwang er sexuelle Handlungen (Fingerpenetration; sexuelle Nötigung) und den vaginalen Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) ohne Brachialgewalt, wobei sie sich zuvor gewehrt hatte; sie litt auch sechs Jahre später noch an den Folgen (psychologische Behandlung). Zudem eine Lernfahrt ohne Berechtigung am 26.10.2014. Er räumte im Verlauf das Rahmengeschehen (Geschlechtsverkehr, Fingerpenetration) ein, nicht aber die fehlende Einwilligung. Vorinstanz (Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht, 17.7.2019, PEN 18 552): Schuldspruch wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren und Ausführens einer Lernfahrt ohne Berechtigung. Strafe: 30 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt (6 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre), Geldstrafe 40 TS à Fr. 10 bedingt, Verbindungsbusse Fr. 300; Genugtuung Fr. 10'000. Berufung (nur Beschuldigter): Das Obergericht (26.11.2020, SK 20 38) bestätigte die Schuldsprüche und die Strafe (Verschlechterungsverbot). Strafzumessung OG (altes Sanktionenrecht): Ausgangspunkt Vergewaltigung (Rahmen 1–10 Jahre): Einsatzstrafe 24 Monate (objektiv gerade noch leicht: körperliche Gewalt und versuchter psychischer Druck, grob und insistent, aber keine Brachialgewalt, Ausnutzen der durch Alkohol/Marihuana geschwächten Verfassung der Privatklägerin und der erneuerten Freundschaft, Opfer leidet langfristig; subjektiv direkter Vorsatz neutral; volle Schuldfähigkeit; keine Milderung nach Art. 48 lit. e StGB, da weiteres Fehlverhalten und die Verjährung noch fern). Asperation sexuelle Nötigung (beischlafähnlich, Einzelstrafe 18 Monate) +12 Monate; sexuelle Handlungen mit Kindern (Opfer 15, nahe der Schutzaltersgrenze, Täter knapp 18, Eventualvorsatz, Handlungseinheit; Einzelstrafe 8 Monate) +4 Monate: Tatkomponentenstrafe 40 Monate. Täterkomponente neutral (keine einschlägigen Vorstrafen, später SVG-Strafbefehl 2019, nur Teilgeständnis zum Rahmengeschehen ohne Einsicht/Reue, durchschnittliche Strafempfindlichkeit). Verletzung des Beschleunigungsgebots (4,5 Jahre seit Anzeige bis Urteil, lange Pause nach Gutachten und bis zur Hauptverhandlung): -5 Monate = 35 Monate; wegen Verschlechterungsverbots blieb es bei 30 Monaten. Teilbedingter Vollzug: Ersttäter, günstige Prognose, 6 Monate unbedingt als Warnwirkung, Probezeit 2 Jahre. Für die übrigen Delikte Gesamtgeldstrafe (Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe als schwerste Tat) und Busse.
Vorinstanz und Obergericht stimmen überein (30 Mt teilbedingt; das Obergericht hätte wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots 35 Monate festgesetzt, Verschlechterungsverbot). Staatsangehörigkeit im Urteil nicht genannt (Landesverweisung nicht geprüft, Tat 2014 vor Art. 66a): nationalitaet '2'. Hauptdelikt: Vergewaltigung; sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kindern als zusätzliche Sexualdelikte. Nebenverurteilungsscore 3: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Abgabe von Betäubungsmitteln an unter 18-Jährige, Fahren ohne Berechtigung (je Vergehen). Neben der Freiheitsstrafe bedingte Geldstrafe 40 TS à Fr. 10 und Verbindungsbusse Fr. 300. Täter knapp 18 Jahre alt (Erwachsenenstrafrecht angewendet). Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.