Fall SST.2022.148

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Lenzburg
Urteilsdatum: 13.01.2022
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 4
Deliktsperiode: 600 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Ja

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vergewaltigte seine Ehefrau 2018 und 2019 viermal, indem er sie trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr auszog, mit dem Unterarm fixierte und vaginal (teils auch anal) in sie eindrang; daneben Schläge, Drohungen und weitere Delikte.

Zusammenfassung

Anklage/Sachverhalt: Dem Beschuldigten B. (türkischer Staatsangehöriger, Jg. 1976, dreimal wegen SVG-Widerhandlungen mit unbedingten Geldstrafen von 110–150 TS vorbestraft) wurde vorgeworfen, seine Ehefrau (die Privatklägerin A.) in den Jahren 2018 und 2019 viermal vergewaltigt und mehrfach sexuell genötigt zu haben (teilweise vaginale und anale Penetration, teils versuchte), ausserdem Drohungen, Nötigung, Tätlichkeiten (Schläge, Faustschläge), eine versuchte einfache Körperverletzung, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Erste Vergewaltigung an einem Samstag im März/April 2018 in der Familienwohnung: der stark angetrunkene Beschuldigte zog die sich wehrende Frau trotz klarer verbaler und körperlicher Gegenwehr aus, spreizte ihre Beine, fixierte sie mit dem Unterarm auf dem Brustkorb (kaum Luft, Hämatome) und drang vier- bis fünfmal vaginal (und anal) in sie ein; er hörte erst auf, als der Sohn an der Schlafzimmertür erschien. Die weiteren Vergewaltigungen (rund ein Jahr bzw. mehr als ein halbes Jahr später, zuletzt in der Nacht des 8./9. November) erfolgten ähnlich. Vorinstanz (Bezirksgericht Lenzburg, 13.1.2022, ST.2021.155): Freispruch von der Beschimpfung; Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1), mehrfacher teilweise versuchter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1), mehrfacher Drohung während der Ehe, Nötigung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, versuchter einfacher Körperverletzung während der Ehe und mehrfacher Tätlichkeiten während der Ehe. Strafe: 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe unbedingt (1 Tag Festnahme angerechnet), Busse Fr. 1'000; Landesverweisung 10 Jahre mit SIS-Eintrag; Genugtuung Fr. 15'000. Berufung (nur Beschuldigter; Freisprüche von sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung, Fahren ohne Berechtigung, versuchter Körperverletzung, Tätlichkeiten; bedingte Geldstrafe 10 TS für die Waffenwiderhandlung; keine Landesverweisung): Das Obergericht (30.5.2023, SST.2022.148) bestätigte (bis auf die rechtskräftigen Punkte) sämtliche Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, die Busse und die Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Strafzumessung OG: Einsatzstrafe für die zeitlich erste Vergewaltigung (März/April 2018; Rahmen 1–10 Jahre; vier Vergewaltigungen von ähnlicher Tatschwere): Nötigung zum Geschlechtsverkehr trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr, Fixieren mit dem Unterarm, Schmerzen und Hämatome, aber nicht über das notwendige Mass hinausgehende Gewalt: Verschulden eher unten; subjektiv egoistische Motive (tatbestandsimmanent), erhebliche Alkoholisierung ohne Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, hohes Mass an Entscheidungsfreiheit leicht erhöhend: Einsatzstrafe 2 Jahre. Weitere drei Vergewaltigungen (Einzelstrafe je 2 Jahre; kein bedeutender zeitlicher Zusammenhang, jeweils neuer Vorsatz, grosser Gesamtschuldbeitrag): +4 Jahre = 6 Jahre. Die weiteren Delikte (sexuelle Nötigung, Drohung, Nötigung, versuchte Körperverletzung, Fahren ohne Berechtigung, Waffengesetz) und die leicht negative Täterkomponente (drei SVG-Vorstrafen; keine Einsicht/Reue/Geständnis) würden die Strafe weiter erhöhen, was wegen des Verschlechterungsverbots nicht möglich war; die rund fünf Monate dauernde Urteilsbegründung verletzte das Beschleunigungsgebot knapp nicht. Es blieb bei 4 ½ Jahren; unbedingter Vollzug von Gesetzes wegen. Busse Fr. 1'000 für mehrfache Tätlichkeiten (mindestens mittelschweres Verschulden), Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage.

Bemerkungen

Vorinstanz und Obergericht stimmen überein (4 ½ Jahre unbedingt; das Obergericht hätte wegen weiterer Delikte und Vorstrafen mehr ausgesprochen, Verschlechterungsverbot). Hauptdelikt: 4 Vergewaltigungen der Ehefrau (März/April 2018 bis November, rund ein Jahr bzw. ein halbes Jahr Abstand; Deliktsperiode mit 600 Tagen geschätzt); zusätzlich mehrfache (teilweise versuchte) sexuelle Nötigung. Nebenverurteilungsscore 7: mehrfache Drohung (+1, mehrfach +1), Nötigung (+1), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (+1, mehrfach +1), Waffengesetz (+1), versuchte einfache Körperverletzung (+1); Tätlichkeiten 0. Vorstrafen: drei SVG-Widerhandlungen (nicht einschlägig). Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.

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