Fall SST.2023.33

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Aarau
Urteilsdatum: 01.11.2022
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 11
Deliktsperiode: 1095 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
  • a191, Schändung, altrechtlich, mehrfach
  • 213, Inzest, mehrfach
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 96 Monate (8 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Vater missbrauchte seine Tochter ab dem 12. Lebensjahr regelmässig sexuell und vergewaltigte sie als junge Erwachsene mindestens elfmal, indem er sie psychisch unter Druck setzte (Drohung mit Rückführung des Bruders ins Kinderheim) und bei Gegenwehr handgreiflich wurde.

Zusammenfassung

Anklage/Sachverhalt: Dem Beschuldigten B. (irakischer Staatsangehöriger, Jg. 1966, nicht vorbestraft) wurde vorgeworfen, ab Anfang 2009 in der Familienwohnung (später Ferienunterkünfte) regelmässig an seiner damals 12- bis 13-jährigen Tochter A. sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Küsse, Streicheln an Brüsten und Vulva, ab 14 Fingerpenetration, Oralverkehr, Handlungen an ihm), später auch als sie volljährig war regelmässig den vaginalen Geschlechtsverkehr, teils ungeschützt, wobei er ihre Abhängigkeit, ihr Verantwortungsgefühl für den jüngeren Bruder (Drohung mit Rückführung ins Kinderheim, Anzeige wegen Schwarzarbeit, Verbote) und teils ihre Widerstandsunfähigkeit im Schlaf ausnutzte und bei Gegenwehr handgreiflich wurde (Ohrfeigen, Schubsen, Fixieren); einmal versuchte er Analverkehr. Nach ihrem Auszug (2017) bedrängte er sie mehrfach um Geld (versuchte Erpressung/Nötigung) und beschimpfte sie am 1.4.2019 als «Nutte»/«Hundetochter». Anzeige am 1.4.2019. Er bestritt sämtliche sexuellen Handlungen. Vorinstanz (Bezirksgericht Aarau, 1.11.2022, ST.2022.95): Schuldspruch im Sinne der Anklage (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache teilweise versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfacher Inzest, mehrfache versuchte Erpressung und versuchte Nötigung, mehrfache Beschimpfung). Strafe: 8 Jahre Freiheitsstrafe (unbedingt), Geldstrafe 30 TS à Fr. 30, Landesverweisung 10 Jahre ohne SIS-Ausschreibung, Genugtuung Fr. 17'000, Schadenersatz Fr. 4'193. Berufung (nur Beschuldigter, Antrag Freispruch bzw. bedingte Strafe; Staatsanwaltschaft und Privatklägerin: Bestätigung): Das Obergericht (11.1.2024, SST.2023.33) bestätigte die Schuldsprüche (statt versuchter Nötigung nur versuchte Erpressung; eine qualifizierte Erpressung wäre wegen Verschlechterungsverbots nicht ausgesprochen worden), die Freiheitsstrafe von 8 Jahren, die Geldstrafe (neu bedingt, Probezeit 3 Jahre) und die Landesverweisung. Strafzumessung OG: Einsatzstrafe für die schwerste Tat, die Vergewaltigung (Rahmen 1–10 Jahre): ohne physische Gewalt, aber psychisch massiv unter Druck gesetzte, gerade volljährige Tochter, Fortsetzen trotz Schmerzen/Gegenwehr, versuchter Analverkehr, teils ungeschützt (Schwangerschaftsrisiko), besonders vulnerables Opfer (Kindheitserfahrungen, Verantwortungsgefühl), hohes Mass an Entscheidungsfreiheit: Verschulden unteres bis mittelschweres Mass, 3 Jahre Einsatzstrafe. Asperation wegen mindestens zehn weiterer Vergewaltigungen (Einzelstrafe je 3 Jahre) und der weiteren Delikte (sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigungen, Schändungen, Inzest, versuchte Erpressungen) – der Gesamtschuldbeitrag der Vergewaltigungen allein liegt über 5 Jahren; die Strafe liesse sich wegen des Verschlechterungsverbots nicht über 8 Jahre erhöhen, kann aber auch nicht herabgesetzt werden. Täterkomponente neutral; Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren (3 Monate Reduktion), rechtfertigt dennoch keine Herabsetzung. Beschimpfung: 30 Tagessätze à Fr. 30. Geldstrafe bedingt (keine Schlechtprognose, Warnwirkung der Freiheitsstrafe), Probezeit 3 Jahre. Landesverweisung 10 Jahre bestätigt (Flüchtlingseigenschaft steht nicht entgegen).

Bemerkungen

Vorinstanz und Obergericht stimmen überein (8 Jahre unbedingt + Geldstrafe 30 TS; Landesverweisung 10 J). Hauptdelikt: mehrfache Vergewaltigung der volljährigen Tochter (mindestens 11 Vorfälle; Periode von ca. 3 Jahren geschätzt, im Urteil nicht exakt bezeichnet); zusätzlich sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Schändung und Inzest (je mehrfach). Nebenverurteilungsscore 5: mehrfache versuchte Erpressung (Verbrechen, +2, mehrfach +1) und mehrfache Beschimpfung (Vergehen, +1, mehrfach +1). Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren (3 Monate) ohne Auswirkung auf das Ergebnis (Verschlechterungsverbot). Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.

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