Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte lockte seine Ex-Frau unter dem Vorwand der Geldübergabe in seine Wohnung, warf sie aufs Bett und versuchte gewaltsam, in sie einzudringen, was an ihrer Gegenwehr scheiterte; danach zwang er sie zum Oralverkehr und ejakulierte über ihr Dekolleté.
Anklage/Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (türkischer Staatsangehöriger, nicht vorbestraft) lockte am 7.7.2020 seine Ex-Frau (die Privatklägerin) unter dem Vorwand, ihr Geld für die Ferien mit der gemeinsamen Tochter zu geben, nach Feierabend in seine Wohnung. Dort erklärte er, sie erhalte das Geld nur gegen Sex; sie lehnte vehement ab und wollte gehen. Er zerrte sie ins Schlafzimmer, warf sie aufs Bett, zog ihr gewaltsam Hose und Unterhose herunter und versuchte, in sie einzudringen, was an ihrer heftigen Gegenwehr und ihrem Schreien scheiterte. Anschliessend zog er ihren Oberkörper hoch, drückte ihren Kopf gegen seinen entblössten Penis, führte diesen mehrfach in ihren Mund und ejakulierte über ihr Dekolleté; danach warf er sie aus der Wohnung. Der Beschuldigte machte einvernehmlichen Sex gegen Geld geltend, was nicht glaubhaft war. Zudem mehrfache Beschimpfungen (Nachrichten an die Ex-Frau). Vorinstanz (Strafgericht Basel-Stadt, Dreiergericht, 13.2.2023, SG.2022.203): Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1) und mehrfacher Beschimpfung. Strafe: 3 Jahre Freiheitsstrafe teilbedingt (1,5 Jahre bedingt, Probezeit 2 Jahre), Geldstrafe 60 TS à Fr. 10 bedingt (Probezeit 2 Jahre); Landesverweisung 8 Jahre mit SIS-Eintrag; Genugtuung Fr. 2'000. Berufung (nur Beschuldigter, Antrag Freispruch von versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung): Das Appellationsgericht (Dreiergericht, 3.6.2025, SB.2023.46) wies die Berufung ab und bestätigte Schuldsprüche, Sanktionen und Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, 8 Jahre, SIS). Strafzumessung AppGer (Tat 2020, Gesamtstrafe nach Asperation; Ausgangspunkt versuchte Vergewaltigung, Rahmen 1–10 Jahre, keine Bindung an Mindeststrafe wegen Versuch): objektiv erschwerend: Tat in der eigenen Wohnung (Opfer ausgeliefert), nicht unerhebliche Gewalt (aufs Bett geworfen, fixiert; aber weitaus gewalttätigere Varianten denkbar, keine unnötigen Schmerzen), ungeschützter Übergriff, nicht unerhebliche kriminelle Energie (Locken mit Feriengeld, relativ perfide); subjektiv direkter Vorsatz, rein egoistisch, Machtdemonstration, Verhöhnung durch Darstellung der Privatklägerin als Prostituierte: nicht mehr leichtes Verschulden, hypothetische Strafe 24 Monate; Reduktion um 6 Monate wegen Ausbleibens des Erfolgs (Art. 22 StGB; Versuch nur wegen Gegenwehr, keine nennenswerten Verletzungen ausser Hämatomen) = 18 Monate. Sexuelle Nötigung (erzwungener Oralverkehr, beischlafähnlich, Unrechtsgehalt ähnlich einer Vergewaltigung; kurze Dauer, nicht im Mund ejakuliert, aber erniedrigend: Dekolleté, Hinauswurf): Verschulden unteres Ende mittelschwer, Einzelstrafe 24 Monate; wegen engen zeitlichen/sachlichen/situativen Konnexes Asperation um 18 Monate = 36 Monate. Mehrfache Beschimpfung: 60 Tagessätze à Fr. 10 (Mindestansatz wegen prekärer Finanzen; nicht angefochten). Täterkomponente neutral (keine Vorstrafen, Absetzen ins Ausland, keine Einsicht/Reue, Rechtfertigung). Teilbedingter Vollzug und bedingte Geldstrafe (Verschlechterungsverbot, nicht überprüft).
Vorinstanz und Appellationsgericht stimmen überein (36 Mt teilbedingt, Landesverweisung 8 J mit SIS). Hauptdelikt: versuchte Vergewaltigung (Besonderheit Versuch); sexuelle Nötigung (erzwungener Oralverkehr) als zusätzliches Sexualdelikt. Nebenverurteilungsscore 2: mehrfache Beschimpfung (Vergehen, +1, mehrfach +1). Neben der Freiheitsstrafe bedingte Geldstrafe 60 TS à Fr. 10. Tat 2020 (altrechtlich). Dauer nicht festgestellt. Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.