Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 96 Monate (8 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Stiefvater vergewaltigte seine bei Beginn 12-jährige Stieftochter über knapp fünf Jahre etliche Male und nötigte sie später zum Analverkehr, wobei er ihre Gehorsamspflicht und körperliche Unterlegenheit ausnutzte; die jüngere Stieftochter berührte er über Jahre mehrmals pro Woche an den Brüsten.
Anklage/Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (aus Sri Lanka stammend, seit 2007 in der Schweiz, Gastronomie/Metallbau, nicht vorbestraft) heiratete 2008 die verwitwete Mutter der Privatklägerinnen 1 und 2 und wurde deren Stiefvater. Gegenüber der bei Beginn 12-jährigen Privatklägerin 1 simulierte er in der Nacht vor dem Pubertätsfest (31.1.2016) den Geschlechtsverkehr, vollzog in der Folge über knapp fünf Jahre etliche Male den Vaginalverkehr (Vergewaltigungen; zusätzlich Griffe an die Brüste, Lecken, Führen ihrer Hand an seinen Penis) und von Anfang Juli 2019 bis Mitte September 2020 diverse Male Analverkehr (sexuelle Nötigung), wobei die Privatklägerin ihm als Stieftochter wegen seines Erziehungsstils bedingungslos gehorchen musste und körperlich unterlegen war. Gegenüber der Privatklägerin 2 (13- bis 15-jährig) fasste er mehrmals pro Woche über Jahre an die Brüste und legte sich 2019 auf sie, fixierte ihre Hände und küsste ihr Dekolleté (Unterbruch durch Anruf bzw. Befreiung); zudem Schlag mit einem Ledergurt (Tätlichkeit). Er bestritt weitgehend; das Teilgeständnis (Berühren/Küssen/Lecken der Brüste) kam erst im Berufungsverfahren. Vorinstanz (Bezirksgericht Affoltern, 2.11.2021, DG210004): Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1), mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1) und Tätlichkeiten; Freispruch von wiederholten Tätlichkeiten. Strafe: 8 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt (343 Tage Haft angerechnet), Busse Fr. 500; Landesverweisung 10 Jahre mit SIS-Ausschreibung; lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 StGB); Kontaktverbot 5 Jahre; Genugtuung Fr. 50'000 (PK 1) und Fr. 7'500 (PK 2). Berufung (Beschuldigter, später beschränkt: Freispruch von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Tätlichkeiten, nur Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Abhängigen, 3 Jahre, keine Landesverweisung; Staatsanwaltschaft und Privatklägerinnen: Bestätigung): Das Obergericht (26.5.2023, SB220226) bestätigte sämtliche Schuldsprüche, die Strafe von 8 Jahren, die Busse, die Landesverweisung und die weiteren Massnahmen. Strafzumessung OG (Gesamtstrafe nach Asperation; Ausgangspunkt mehrfache Vergewaltigung, Rahmen 1–10 Jahre): Einsatzstrafe 30 Monate für die erste Vergewaltigung (keine schweren Nötigungsmittel, aber Gehorsamspflicht, körperliche Unterlegenheit, Taten in der Familienwohnung, Alter in entscheidender schulischer Phase, Notenabfall; direkter Vorsatz, krass egoistisch); +24 Monate für die mehrfache Tatbegehung über knapp fünf Jahre = 54 Monate; mehrfache sexuelle Nötigung (Analverkehr, Einzelstrafe 30 Monate, ähnlich wie Vergewaltigung) +24 Monate = 78 Monate; mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern PK 1 (Einzelstrafe 18 Monate, überwiegend deckungsgleich) +12 Monate = 90 Monate; sexuelle Handlungen mit Kindern PK 2 (leichtes Verschulden, 8 Monate) +6 Monate = 96 Monate (8 Jahre). Tätlichkeiten (Ledergurt): Busse Fr. 500. Täterkomponente neutral (keine Vorstrafen, keine strafmindernden Zugeständnisse, fehlendes Unrechtsgefühl nicht kulturell erklärbar, keine Reue). Unbedingter Vollzug (Strafhöhe). Landesverweisung 10 Jahre: kein Härtefall (wirtschaftlich, nicht aber sozial/kulturell integriert, kaum Deutsch, aufgewachsen in Sri Lanka), Interessenabwägung zuungunsten, SIS-Ausschreibung.
Vorinstanz und Obergericht stimmen überein (8 Jahre unbedingt). Hauptdelikt: mehrfache Vergewaltigung der Stieftochter (Opferalter bei Beginn 12 Jahre, später bis ca. 17); Anzahl nicht beziffert (etliche Male), Deliktsperiode knapp fünf Jahre (mit 1750 Tagen angenähert). Zusätzlich mehrfache sexuelle Nötigung (Analverkehr) und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (beide Stieftöchter). Nebenverurteilungsscore 0: Tätlichkeiten sind Übertretung. Tatmittel: psychischer Druck/Gehorsamsverhältnis (keine schweren Nötigungsmittel). Weitere Massnahmen: lebenslängliches Tätigkeitsverbot Minderjährige, Kontaktverbot 5 Jahre. Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.