Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 20.05.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 3
Deliktsperiode: 210 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Ja

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vergewaltigte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau im Frühjahr, Sommer und Herbst 2017 dreimal, indem er sie überrumpelte und ihren Widerstand mit Körperkraft und gezielten Griffen brach; dazu kamen zwei sexuelle Nötigungen (2016 und 2019).

Zusammenfassung

Anklage/Sachverhalt: Dem Beschuldigten A. (ausländischer Staatsangehöriger, Vorstrafe wegen Verbrechens gegen das BetmG aus 2008 mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, bedingt entlassen 2010) wurde vorgeworfen, im Zeitraum von ca. Herbst 2016 bis 4.11.2019 gegenüber seiner damaligen, von ihm getrennt lebenden Ehefrau (psychisch belastet, mehrere Klinikaufenthalte, Kontakt- und Rayonverbot) an fünf Vorfällen sexuell übergriffig geworden zu sein: sexuelle Nötigung (Analverkehr) im Herbst 2016 nach einem Klinikaufenthalt, Vergewaltigung im Frühjahr 2017 in einer Ferienunterkunft, Vergewaltigung im Sommer 2017 im Badezimmer, Vergewaltigung im Herbst 2017 (im Schlaf überrascht, trotz Rayon- und Kontaktverbot) und sexuelle Nötigung am 4.11.2019 (Fingerpenetration; unterbrochen durch die Tochter). Er bestritt Gewalt und machte stets Einvernehmen geltend. Die Gerichte stellten auf die konstanten, detailreichen Aussagen der Privatklägerin ab (gestützt durch Aussagen der Tochter, Whatsapp-Sprachnachrichten, Beratungsberichte). Vorinstanz (Bezirksgericht Uster, 20.5.2021, DG210003): Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB; Anklageziffern 2.2.2–2.2.4) und mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1; 2.2.1, 2.2.5). Strafe: 54 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (3 Tage Haft angerechnet), Landesverweisung 10 Jahre mit SIS-Ausschreibung, Genugtuung Fr. 15'000. Berufung (nur Beschuldigter, Antrag auf Freispruch; Staatsanwaltschaft: Bestätigung): Das Obergericht (4.9.2023, SB220056) bestätigte die Schuldsprüche, die Strafe von 54 Monaten (4,5 Jahre), die Landesverweisung von 10 Jahren und die Genugtuung. Strafzumessung OG (alte Fassung des Sanktionenrechts): Ausgangspunkt Vergewaltigung Herbst 2017 (Rahmen 1–10 Jahre): Einbruch trotz Rayon-/Kontaktverbot, Überrumpelung im Schlaf, Einsatz von Körperkraft und gezielten Kniffen, geplante Tat, objektiv nicht mehr leicht, subjektiv direkter Vorsatz aus egoistischem Motiv leicht erhöhend (Duldung in der Ehe entlastet nicht): hypothetische Einsatzstrafe 26 Monate. Asperationen: sexuelle Nötigung 2016 (Analverkehr nach Klinikaufenthalt, Einzelstrafe 20 Monate) +12 Monate; Vergewaltigung Frühjahr 2017 (Ferienunterkunft, Einzelstrafe 20 Monate) +12 Monate; Vergewaltigung Sommer 2017 (Badezimmer, kurz, Einzelstrafe 16 Monate) +8 Monate; sexuelle Nötigung 4.11.2019 (Fingerpenetration, Einzelstrafe 10 Monate) +5 Monate. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral, einschlägig nicht, aber leicht erhöhend die BetmG-Vorstrafe (5 Jahre, kurz vor den Taten); keine Reue/Einsicht, keine erhöhte Strafempfindlichkeit: hypothetisch 63 Monate (5 ¼ Jahre). Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es bei 54 Monaten; unbedingter Vollzug von Gesetzes wegen. Die Vorinstanz hatte für die einzelnen Taten keine separaten Einzelstrafen festgelegt (Einsatzstrafe 30 Monate für die Vergewaltigung Herbst 2017, objektiv leicht); das Obergericht legte separate Einzelstrafen fest.

Bemerkungen

Vorinstanz und Obergericht stimmen überein (54 Mt unbedingt; das Obergericht hätte 63 Monate ausgesprochen, Verschlechterungsverbot). Hauptdelikt: mehrfache Vergewaltigung (3 Vorfälle Frühjahr–Herbst 2017); mehrfache sexuelle Nötigung (Herbst 2016, 4.11.2019) als zusätzliche Sexualdelikte. hauptdelikt_mehrfachbegehung_deliktsperiode ca. 7 Monate (Frühjahr bis Herbst 2017, geschätzt, da im Urteil nur Jahreszeiten genannt). Vorstrafe (BetmG, 2008) nicht einschlägig. Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.

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