Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 10.01.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:20:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte lernte die Privatklägerin über eine Dating-Plattform kennen, fuhr sie nach einem Restaurantbesuch in eine abgeschlossene Tiefgarage und drang dort trotz klarer verbaler Ablehnung unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit dreimal ungeschützt vaginal in sie ein.

Zusammenfassung

Anklage/Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (italienischer Staatsangehöriger, in der Schweiz geboren und aufgewachsen, Finanzplaner, nicht vorbestraft) lernte die Privatklägerin kurz zuvor über die Plattform Badoo kennen. Im Juli 2017 holte er sie mit dem Auto ab, trank mit ihr in einem Restaurant Bier und fuhr sie gegen 22 Uhr in die von ihm gemietete Tiefgarage, wo er das Garagentor schloss. Nach einvernehmlichen Zungenküssen griff er unvermittelt in ihre Unterhose; trotz klarer verbaler Ablehnung (sie habe ihre Tage) behielt er die Hand dort, hielt sie mit seiner körperlichen Überlegenheit (180 cm, 80 kg gegen 168 cm, 53 kg) fest, zog ihre Hose herunter und drang dreimal in verschiedenen Positionen (stehend von vorne, bäuchlings über einen Tisch, an das Auto gedrückt) ungeschützt vaginal in sie ein, obwohl sie ihn mehrfach aufforderte aufzuhören. Das Geschehen dauerte ca. 10 bis 30 Minuten. Der Beschuldigte gestand den Geschlechtsverkehr, behauptete aber Einvernehmlichkeit. Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, 10.1.2023, DG220089; mit Minderheitsmeinung): Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 10 Monate unbedingt und 20 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre), keine Landesverweisung (Härtefall bejaht), DNA-Profil. Berücksichtigt wurde die lange Verfahrensdauer mit zwei Monaten Reduktion. Berufung (Beschuldigter: Freispruch; Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nur zum Vollzug (18 Monate bedingt, 12 unbedingt) und zur Landesverweisung (7 Jahre)): Das Obergericht (17.4.2024, SB230234) bestätigte Schuldspruch, Strafe von 30 Monaten und teilbedingten Vollzug (10/20 Monate, Probezeit 2 Jahre), ordnete aber neu eine Landesverweisung von 7 Jahren an (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB; Härtefall verneint, Interessenabwägung zuungunsten des Beschuldigten). Strafzumessung OG: Strafrahmen 1–10 Jahre (altes Sanktionenrecht anwendbar, Tat vor 2018). Objektive Tatschwere: zuvor kaum bekannte Privatklägerin, Ausloten des Widerstands, Einsatz körperlicher Überlegenheit, Festhalten, längere Missachtung wiederholter eindeutiger Ablehnung, abgeschlossene Garage ohne Fluchtmöglichkeit, dreimaliges ungeschütztes Eindringen (Gefahr sexuell übertragbarer Krankheiten), Missachtung des eingeführten Tampons, nicht maximal brutal aber grob: Verschulden im unteren Drittel, nicht mehr leicht, hypothetische Einsatzstrafe 36 Monate. Subjektiv: direkter Vorsatz (neutral), Befriedigung sexueller Bedürfnisse unter bewusster Missachtung der Ablehnung (kein Mehr). Täterkomponente neutral (gute persönliche Verhältnisse, keine Vorstrafen, kein Geständnis). Verletzung des Beschleunigungsgebots (Anzeige 2020, erste Einvernahme des Beschuldigten über ein Jahr später, grosse Abstände zwischen den Einvernahmen; Verfahrensdauer über dreieinhalb Jahre): Reduktion um drei Monate, also 33 Monate; wegen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) Bestätigung der vorinstanzlichen 30 Monate. Vollzug: Ersttäter, günstige Prognose, objektive Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs; unbedingter Teil von 10 Monaten (Halbgefangenschaft möglich), aufgeschobener Teil 20 Monate bei Mindestprobezeit von 2 Jahren.

Bemerkungen

Vorinstanz und Obergericht stimmen bei der Strafe überein (30 Mt teilbedingt; das Obergericht hätte wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots 33 statt 30 Mt, Verschlechterungsverbot). Das Obergericht ordnete auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft neu eine Landesverweisung von 7 Jahren an (Vorinstanz: keine); Nationalität: italienisch (in der Schweiz geboren). Das Geschehen (mehrfaches Eindringen) bildet eine einzige Tat; Dauer ca. 10–30 Minuten, mit 20 Minuten eingetragen. Tat 2017 (altrechtlich). Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.

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