Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 96 Monate (8 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte folgte nachts einer alkoholisierten Frau, die er im Lokal flüchtig kennengelernt hatte, in einen Park und vergewaltigte sie unter massiver Gewalt (Schläge, Würgen). Zudem missbrauchte er eine durch K.O.-Tropfen und Alkohol widerstandsunfähige junge Frau zum Beischlaf und verletzte zwei Männer mit einer Metallstange bzw. einer Glasflasche.
Anklage/Sachverhalt: Dem Beschuldigten A. (Ausländer aus der Dominikanischen Republik, nicht vorbestraft, spanischsprachig) wurden drei Dossiers vorgeworfen. Dossier 1: In der Nacht auf den 9.10.2021 soll er an einer Party in I. der Privatklägerin 1 K.O.-Tropfen verabreicht und sie im geschwächten, widerstandsunfähigen Zustand in ein Zimmer geführt, ausgezogen und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen haben (verbal Ablehnung, keine Gegenwehr mehr möglich). Dossier 2 (Hauptdelikt): Am frühen Morgen des 20.6.2021 folgte er der alkoholisierten Privatklägerin 2, die er im Lokal flüchtig kennengelernt hatte, in einen Park, bedrängte sie sexuell, versuchte sie zum Oralverkehr zu zwingen, warf sie zu Boden, schlug und würgte sie massiv und vollzog gegen ihren heftigen Widerstand diverse sexuelle Handlungen bis zum Geschlechtsverkehr. Dossier 3: Nach einem Streit im Bus am selben Morgen schlug er einem Privatkläger mit einer Metallstange von hinten zweimal gegen den Hinterkopf und warf einem zweiten nach einem Fusstritt eine Glasbierflasche gegen den Kopf (Schnittverletzungen). Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, 20.4.2023, DG220166): Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB, Dossier 2), Schändung (Art. 191, Dossier 1; Freispruch von der Vergewaltigung im Dossier 1), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1) und mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Strafe: 8 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt (561 Tage Haft/vorzeitiger Strafvollzug angerechnet); Landesverweisung 10 Jahre (ohne SIS-Ausschreibung). Berufung (Beschuldigter: Freisprüche, eventualiter Geldstrafe von 100 TS bzw. deutliche Strafreduktion; Anschlussberufung der Privatklägerin 1: Schuldspruch wegen Vergewaltigung statt Schändung, höhere Genugtuung; Staatsanwaltschaft: Bestätigung): Das Obergericht (24.6.2024, SB230466) bestätigte die Schuldsprüche (Schändung neu mit direktem statt Eventualvorsatz; die Körperverletzungen neu als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil des einen Privatklägers und einfache Körperverletzung zum Nachteil des anderen) und die Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung von 10 Jahren. Strafzumessung: Hauptdelikt Vergewaltigung der Privatklägerin 2 (Einsatzstrafe objektiv mittleres Verschulden, etwas überdurchschnittliche Gewalteinwirkung durch Überwältigung, Schläge und Würgen, perfides Vorgehen, direkter Vorsatz, Lustbefriedigung, keine verminderte Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung): 5 Jahre 6 Monate (übernommen); Täterkomponente neutral (Vorstrafenlosigkeit, kein Geständnis, keine Strafempfindlichkeit); Asperation für die sexuelle Nötigung der Privatklägerin 2 um 6 Monate = 6 Jahre. Die Vorinstanz erhöhte für die Schändung nur um 12 Monate (Verschulden eher leicht, 15 Monate); das Obergericht hielt dies für zu milde (Verschulden im mittleren Drittel, Erhöhung um mindestens 20 Monate), ebenso die weiteren Asperationen von 10 Monaten (Körperverletzung mit Glasflasche, Einzelstrafe ca. 14 Monate) und 7 Monaten (Schläge mit der Metallstange auf den Hinterkopf, ca. 9 Monate). Die rechnerisch höhere Strafe war wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; Anschlussberufung nur der Privatklägerin) nicht möglich, es blieb bei 8 Jahren. Landesverweisung: kein Härtefall (weder familiär, gesellschaftlich noch beruflich integriert, Verwandte in der Dominikanischen Republik), 10 Jahre angemessen.
Vorinstanz und Obergericht stimmen bei der Strafe überein (8 Jahre; das Obergericht hätte wegen zu milder Asperationen mehr ausgesprochen, Verschlechterungsverbot). Hauptdelikt ist die Vergewaltigung im Dossier 2; Schändung (Dossier 1) und sexuelle Nötigung als zusätzliche Sexualdelikte. deliktsscore_uebrige_delikte 2: Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und einfache Körperverletzung (je Vergehen, +1). Tat 2021: altrechtliche Bestimmungen. Dauer der Vergewaltigung nicht festgestellt. Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.