Fall STBER.2025.46

Meta-Informationen
Gericht: Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt
Urteilsdatum: 21.03.2025
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:00:10
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 44 Monate (3 Jahre 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, der seine Freundin in der gemeinsamen Wohnung regelmässig geschlagen hatte, zwang sie am 20. Mai 2022 unter dem Eindruck dieser Gewalt zum Geschlechtsverkehr und dazu, ihn mit der Hand zu befriedigen (Hämatome und Schwellungen am Kopf aus den vorangehenden Schlägen).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte (EU/EFTA-Staatsangehöriger, seit 2018 in der Schweiz mit B-Bewilligung, arbeitslos, zwei Vorstrafen im Strassenverkehrsrecht aus den Jahren 2021/2022 und zur Tatzeit in der Probezeit) lebte mit seiner damaligen Freundin in einer gemeinsamen Wohnung. Über einen längeren Zeitraum schlug er sie intervallweise mit offenen Händen gegen den Kopf (Hämatome, Hauteinblutungen, Schwellungen und Schürfungen; einfache Körperverletzung) und hielt sie in einer Beziehung aus Gewalt, Kontrolle und Angst. Am 20. Mai 2022 zwang er sie in der Wohnung unter dem Druck dieser Gewalt (und der Drohung, eine Prostituierte aufzusuchen) zum Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung, rund zehn Sekunden) und nötigte sie dazu, ihn mit der Hand zu befriedigen (sexuelle Nötigung). Die Polizei traf die Frau nach einem Anruf ihrer Mutter in Tschechien an. Zudem fuhr er am 16. März 2023 trotz bekannter Annullation seines Führerausweises ein Auto. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt sprach ihn am 21. März 2025 (nach Auslieferung aus Deutschland, in Abwesenheit der ersten Hauptverhandlung) der einfachen Körperverletzung, der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten (unbedingt), widerrief zwei bedingte Geldstrafen (je 30 Tagessätze, separat) und verzichtete auf eine Landesverweisung; Genugtuung CHF 12'000. Strafzumessung (Obergericht): Die Vergewaltigung war die schwerste Tat (Strafrahmen 1–10 Jahre) mit einer Einsatzstrafe von 38 Monaten: Verletzung des hochrangigen Rechtsguts im vertrauten Zuhause der Partner, Ausnützen der vorherigen Gewalt und der Ausweglosigkeit der körperlich unterlegenen Frau, aber keine Gewalt während der Tat, spontane Begehung, kurze Dauer (nicht strafmindernd), leichtes Verschulden an der Grenze vom mittleren zum oberen Bereich des unteren Strafdrittels. Hinzu kamen die sexuelle Nötigung (hypothetisch 10 Monate, grosszügig asperiert um 3 Monate), die einfache Körperverletzung (hypothetisch 6 Monate bei leichtgradig verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkohols, um 2 Monate asperiert) und das Fahren ohne Ausweis (4 Monate, um 2 Monate asperiert), zusammen 45 Monate. Als Täterkomponente erhöhten die Vorstrafen und die Delinquenz während der Probezeit die Strafe um 2 Monate; späte Teilgeständnisse, Bagatellisieren der Gewalt, fehlende Reue und das Bestreiten der Sexualdelikte führten zu keiner Minderung. Berufung: Beschuldigter und Staatsanwaltschaft fochten das Urteil an. Das Obergericht Solothurn (STBER.2025.46, 7. Mai 2026) bestätigte die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 47 Monate, bestätigte die Widerrufe der bedingten Geldstrafen und ordnete im Gegensatz zur Vorinstanz eine Landesverweisung von 8 Jahren an.

Bemerkungen

Hauptdelikt Vergewaltigung (Einsatzstrafe OG 38 Monate), sexuelle Nötigung als zusätzliches Sexualdelikt. Score 2: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB, Vergehen) und Fahren trotz Ausweisentzug (Art. 95 SVG, Vergehen). Gesamtfreiheitsstrafe der Vorinstanz (44 Monate) umfasst alle vier Schuldsprüche; die zwei widerrufenen bedingten Geldstrafen (je 30 TS) sind separat und nicht erfasst. Vorstrafen nur Strassenverkehr (nicht einschlägig). Opferalter nicht genannt (erwachsen angenommen). Obergericht: 47 Monate und Landesverweisung 8 Jahre (Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls Berufung erhoben).

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