Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte vergewaltigte seine damalige Lebenspartnerin während rund 15 Monaten etwa zwölf Mal in der gemeinsamen Wohnung, indem er sie im Schlaf sexuell penetrierte und ihren Widerstand nach dem Erwachen mit Griff an den Hals, Faustschlägen und der Drohung, es vor den Augen der schlafenden Kinder zu tun, brach.
Der nigerianische Beschuldigte (seit 2008 in der Schweiz, damals sozialhilfeabhängig, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht vorbestraft) vergewaltigte in der Zeit von Ende März 2020 bis zum 23. Juni 2021 seine damalige Lebenspartnerin und Mutter der drei gemeinsamen Kinder in der gemeinsamen Wohnung etwa zwölf Mal: Die sexuellen Übergriffe begannen jeweils, während sie schlief, mit dem Einführen von Finger oder Penis in ihre Scheide; wenn sie erwachte und sich wehrte, brach er ihren Widerstand mit dem Griff an den Hals oder Faustschlägen auf den Kopf und setzte die schlafenden Kinder als psychisches Druckmittel ein («ich ficke dich auch vor den Augen der Kinder»). Ab April 2021 kam es regelmässig einmal pro Woche zu den Übergriffen, bis die Frau mit den Kindern auszog. Am 13. Juni 2021 versteckte er zudem einen Dildo mit Noppenkondom im Kopfkissen seiner 14-jährigen Stieftochter (Pornografie, Art. 197 Abs. 1 StGB). Die Partnerin zog später ihren Strafantrag und ihr Interesse am Verfahren zurück; bei den Offizialdelikten blieb dies ohne Wirkung. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach ihn am 7. November 2024 der mehrfachen Vergewaltigung und der Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und 50 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 10 bedingt, mit Landesverweisung von 5 Jahren (SIS). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde festgestellt. Strafzumessung (Obergericht): Wegen der Dauerdelikt-Züge innerhalb der Paarbeziehung wurde für die zwölf Vergewaltigungen eine Einheitsstrafe gebildet. Das Verschulden war pro Einzeltat im mittleren Bereich des unteren Verschuldensdrittels (rund drei Jahre Freiheitsstrafe), bei Würdigung der gesamten Übergriffe 'sicher nicht mehr als leicht', mit erheblich verschuldenserhöhender Mehrfachbegehung: Vertrauensmissbrauch gegenüber der engsten Bezugsperson, Ausnützen der Schlafsituation, Gewalt von geringerer Intensität (Griff an den Hals, Faustschläge), egoistische Beweggründe, Hartnäckigkeit trotz Weinens. Das Obergericht hätte eine deutlich höhere Strafe ausgesprochen, blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots bei den 24 Monaten bedingt. Täterkomponenten neutral (nicht einschlägig vorbestraft, Bestreiten, keine Strafempfindlichkeit); die Desinteresseerklärung der Geschädigten und Art. 52 StGB führten zu keiner Reduktion. Für die Pornografie ergab sich ein leichtes Verschulden (90 Tagessätze à CHF 10); wegen der Geldwäscherei-Verurteilung vom 25. März 2025 (100 Tagessätze) wurde sie als Zusatzstrafe auf 45 Tagessätze reduziert. Berufung: Der Beschuldigte verlangte den vollständigen Freispruch, die Staatsanwaltschaft stellte keine höheren Anträge. Das Obergericht Solothurn (STBER.2025.37, 19. März 2026) bestätigte die Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt und die Landesverweisung von 5 Jahren und passte nur die Geldstrafe an (45 Tagessätze Zusatzstrafe).
Mehrfache Vergewaltigung als Einheitsstrafe (Dauerdelikt-Züge in Paarbeziehung); Anzahl 12 und Deliktsperiode ca. 15 Monate (Ende März 2020 bis 23.6.2021) laut Urteil. Pornografie (Art. 197 Abs. 1, 14-jährige Stieftochter) als Sexualdelikt separat erfasst, daher Score 0; Geldstrafe 50 TS à CHF 10 bedingt (OG: 45 TS Zusatzstrafe) nicht in den Feldern. Strafbefehl wegen Geldwäscherei vom 25.3.2025 nach dem erstinstanzlichen Urteil, daher nicht vorbestraft. Verschlechterungsverbot: OG hätte deutlich höher bestraft. Landesverweisung 5 Jahre.