Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Imboden
Urteilsdatum: 18.07.2024
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
  • a197, Pornografie, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte trug ein siebenjähriges, ihm unbekanntes Mädchen von einem Waldweg gegen dessen Willen und unter Zuhalten des Mundes ins Gebüsch, zwang es unter der Drohung, etwas in es «reinzustecken», sich auszuziehen und zu urinieren und roch an seinem Vaginalbereich, bis er durch nahende Stimmen zur Flucht veranlasst wurde.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte (Familienvater, nicht vorbestraft; Nationalität nicht angegeben) traf am 31. Juli 2023 auf einem Waldweg in der Region Imboden (GR) ein siebenjähriges, ihm unbekanntes Mädchen. Er forderte es zum Ausziehen auf und drohte, andernfalls etwas in es «reinzustecken», versperrte ihm den Fluchtweg, trug es etwa 20 Meter gegen seinen Willen in ein Gebüsch (Entführung, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und hielt ihm dabei mehrfach den Mund zu. Dort liess er das Kind sich vollständig entkleiden, hob es hoch und roch an seinem Vaginalbereich und zwang es zu urinieren, um sich sexuell zu erregen (sexuelle Nötigung, aArt. 189 Abs. 1 StGB, und sexuelle Handlungen mit einem Kind, aArt. 187 Ziff. 1 StGB). Als er Stimmen hörte, nahm er dem Kind die Apple-Watch weg und floh; das Mädchen blieb nackt im Gebüsch zurück. Zudem konsumierte er am 21. September 2023 auf seinem iPad kinderpornografische Fotos (Pornografie, aArt. 197 Abs. 5 StGB). Das Regionalgericht Imboden sprach ihn am 18. Juli 2024 der Entführung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der sexuellen Nötigung, der Nötigung (Zuhalten des Mundes) und der mehrfachen Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (52 Tage Haft und 1 Monat Ersatzmassnahmen angerechnet), ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ohne Strafaufschub an und verhängte ein Kontakt- und Rayonverbot (5 Jahre) sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot; Genugtuung CHF 8'000. Strafzumessung (Obergericht): Als Tat mit der höchsten abstrakten Strafdrohung (10 Jahre) diente die sexuelle Nötigung als Einsatzstrafe: keine direkte physische Gewalt, aber erheblicher psychischer Druck auf ein völlig hilfloses Kind und Ausnützen der Überlegenheit samt Drohung; die sexuellen Handlungen (Ausziehen, Riechen, Urinieren) lagen im unteren Bereich, die egoistischen Motive wirkten straferhöhend (Abbruch nur wegen herannahender Stimmen), die Täterkomponenten waren neutral (keine Vorstrafen, nur bedingte Reue, teilweise Leugnen der pädophilen Neigungen): Einsatzstrafe 14 Monate. Die sexuellen Handlungen mit einem Kind wurden mit hypothetisch 10 Monaten bewertet und mit 6 Monaten asperiert (rechnerisch 20 Monate); wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 18 Monaten. Für Entführung und Pornografie erübrigte sich die Zumessung. Der Aufschub zugunsten der ambulanten Massnahme wurde verneint (negative Behandlungsprognose, Behandlung auch im Vollzug möglich). Berufung: Der Beschuldigte focht die Schuldsprüche (ausser der Entführung) an und verlangte teilweise Freisprüche. Das Obergericht Graubünden (SR1 25 8, 5. November 2025) bestätigte die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind, sah die Nötigung als von der Entführung konsumiert an und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Pornografie hinsichtlich Foto 1 frei (Darstellerin volljährig; nur noch einfache statt mehrfache Pornografie). Die Strafe von 18 Monaten unbedingt blieb unverändert.

Bemerkungen

Hauptdelikt = sexuelle Nötigung (Einsatzstrafe 14 Monate, abstrakt höchste Strafdrohung); zusätzlich sexuelle Handlungen mit einem Kind (+6 Monate asperiert, Verschlechterungsverbot → 18 Monate), Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB, Verbrechen → Score +2; Nötigung vom OG als konsumiert gewertet) und einfache Pornografie (Freispruch bzgl. Foto 1 durch OG). Ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) ohne Aufschub der Freiheitsstrafe, Kontakt-/Rayonverbot und lebenslängliches Tätigkeitsverbot nicht erfasst. Nationalität aus dem Urteil nicht ersichtlich.

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