Fall SK 2024 372

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 14.05.2024
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a191, Schändung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte missbrauchte eine bei ihm übernachtende, alkoholisierte Bekannte aus dem Familienumfeld, indem er ihr im Schlaf den Slip auszog und sie mit dem Finger vaginal penetrierte (Schändung), und versuchte sie nach ihrem Erwachen trotz Gegenwehr festzuhalten und zu vergewaltigen, bis sie sich losreissen und fliehen konnte (Knieverletzung beim Sturz vom Bett).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte (ausländischer Staatsangehöriger, 2017 im Familiennachzug zu seiner schweizerischen Ehefrau eingereist, nicht vorbestraft) zeigte am Abend des 28. Mai 2022 in seiner Wohnung in E. einer angereisten Bekannten aus dem Umfeld seiner Herkunftsfamilie gegenüber wiederholt aufdringliches Verhalten. Als sie nach reichlich Alkoholkonsum in seinem Bett einschlief, zog er ihr, nackt neben sie gelegt, den Slip aus, spreizte ihre Beine, rieb sie an der Vagina und drang mit einem halben Finger vaginal in sie ein (Schändung, Art. 191 aStGB). Als sie davon erwachte und ihn zum Aufhören aufforderte, hielt er sie fest, versuchte sich auf sie zu legen und ihre Beine auseinanderzudrücken, um mit seinem erigierten Penis in sie einzudringen, und liess auch auf ihre Schreie nicht ab; erst als sie sich losreissen konnte und beim Sturz vom Bett heftig mit dem Knie aufprallte, konnte sie zum Mitbewohner flüchten (versuchte Vergewaltigung, Art. 22/190 aStGB). Zudem beschimpfte er sie (Beschimpfung, Übertretung). Vom Vorwurf der versuchten Nötigung wurde er freigesprochen; die vollendeten Berührungen am Körper gingen als Durchgangshandlungen in der versuchten Vergewaltigung auf. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach ihn am 14. Mai 2024 der versuchten Vergewaltigung, der Schändung und der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (8 Monate unbedingt, 22 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit) und 5 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 70 bedingt; auf eine Landesverweisung wurde wegen Härtefalls verzichtet, zudem wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Erwachsenen angeordnet und eine Genugtuung von CHF 8'000 zugesprochen. Strafzumessung (Obergericht, im Ergebnis mit der Vorinstanz übereinstimmend): Als Einsatzstrafe diente die versuchte Vergewaltigung (schwerste abstrakte Strafdrohung, 1–10 Jahre). Das objektive Tatverschulden wurde als leicht im oberen Bereich gewertet (physische Gewalt und massives Bedrängen, erhebliche psychische Folgen: das Opfer verliess die Schweiz, Ausnützen des familiären Vertrauens, Gefahr einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten); für die hypothetisch vollendete Tat wurden 36 Monate angesetzt, wegen des Versuchs um einen Drittel auf 24 Monate reduziert. Das subjektive Verschulden war neutral (Direktvorsatz, egoistische Motive; keine verminderte Schuldfähigkeit trotz Alkohols). Die Schändung (leichtes Verschulden, 18 Monate; beischlafsähnliche Handlung, klare vorherige Abweisung) wurde wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs nur zu 50 % (9 Monate) asperiert, was 33 Monate ergab. Täterkomponenten: Vorleben und Strafempfindlichkeit neutral, Nachtatverhalten straferhöhend (+1 Monat; während des Verfahrens fuhr er alkoholisiert bzw. ohne Fahrausweis, keine echte Reue). Das Obergericht errechnete 34 Monate, blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots bei 30 Monaten und beim teilbedingten Vollzug (8 Monate unbedingt). Berufung: Der Beschuldigte focht die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung und Schändung sowie die Strafe an; das Obergericht des Kantons Bern (SK 2024 372, 10. Juli 2025) wies sie vollumfänglich ab und bestätigte Schuldsprüche und Strafe.

Bemerkungen

Hauptdelikt = versuchte Vergewaltigung (Einsatzstrafe 24 Monate); Schändung (18 Monate, zu 50 % asperiert) als zusätzliches Sexualdelikt. Beschimpfung (Art. 177 StGB) ist Übertretung und zählt nicht für den Score. Geldstrafe 5 TS à CHF 70 bedingt und lebenslängliches Tätigkeitsverbot nicht erfasst. Obergericht: Verschlechterungsverbot (errechnet 34 Monate, bleibt bei 30).

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