Fall CPEN.2024.76

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal criminel du Littoral et du Val-de-Travers
Urteilsdatum: 22.05.2024
Kanton: NE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der alkoholisierte Beschuldigte hinderte in der Nacht auf den 17. August 2023 eine ihm unbekannte junge Frau, die er auf der Strasse getroffen und mit Whisky abgefüllt hatte, am Weggehen, würgte sie, riss sie zu Boden, entkleidete sie gewaltsam und versuchte sie zu vergewaltigen, bis Passanten eingriffen (Schürfung am Ellbogen, Beule am Kopf, psychisches Trauma).

Zusammenfassung

Der marokkanische Beschuldigte (geb. 1990, Asylbewerber, seit 9. August 2023 in der Schweiz) fasste am 13. August 2023 gegen 3.15 Uhr in X. einer Passantin unter den Rock und berührte ihre Intimzone (Übertretung nach Art. 198 Abs. 2 StGB; Busse CHF 1'000). In der Nacht auf den 17. August 2023, nur Stunden nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam (Taschendiebstahl), traf er eine ihm unbekannte junge Frau auf der Strasse, versuchte sie mit Whisky und Drogenangeboten zu enthemmen, folgte ihr und hinderte sie, als sie sich seinem Annäherungsversuch entzog, am Weggehen. Er würgte sie mit dem Ellbogen, brachte sie zu Boden (Kopfanprall), riss ihr Short und Slip herunter, entkleidete sich teilweise, kniete sich auf sie und versuchte, vaginal in sie einzudringen; ihre Schreie erstickte er mit der Hand. Auch nachdem Passanten hinzugekommen waren, liess er nicht ab und versuchte, die Frau wieder an sich zu reissen; erst das Eingreifen dreier Passanten beendete die Tat. Die Geschädigte erlitt eine Schürfung am Ellbogen, eine Beule am Kopf und ein behandlungsbedürftiges psychisches Trauma. Die Vorinstanz (Tribunal criminel du Littoral et du Val-de-Travers, 22.5.2024) sprach ihn der versuchten Vergewaltigung (Art. 190/22 StGB) und der Übertretung nach Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig (Nötigung, einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten gehen im Hauptdelikt auf). Die Strafzumessung stützte sich für die versuchte Vergewaltigung auf eine sehr schwere Schuld: schwerer Angriff auf die sexuelle Integrität, egoistisches Motiv, Gewaltanwendung inklusive Würgens mit potenziell lebensgefährlichen Folgen, Fortsetzung der Tat trotz Eintreffens von Passanten, Ausnützen der alkoholbedingten Fragilität der Frau, kaum Kooperation und keine Reue (neutral bis straferhöhend), schlechte persönliche Verhältnisse, aber keine Strafmilderung wegen Lebenslauf. Als Täterkomponente fielen zehn Vorstrafen in Deutschland (v.a. Vermögensdelikte, nicht einschlägig) und die Delinquenz unmittelbar nach der Einreise ins Gewicht. Gemäss psychiatrischem Gutachten war die Schuldfähigkeit trotz Alkohol- und Mehrfachsucht nicht vermindert, ein Rückfallrisiko für Sexualgewalt moderat; eine Massnahme wurde nicht angeordnet. Unter Berücksichtigung der Versuchsmilderung (Art. 22 StGB) resultierten 4 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt sowie 15 Jahre Landesverweisung. Der Beschuldigte focht im Berufungsverfahren nur noch das Strafmass der versuchten Vergewaltigung an. Die Cour pénale des Kantons Neuenburg (CPEN.2024.76, 2.7.2025) bestätigte die Schuldsprüche, verneinte eine verminderte Schuldfähigkeit (Blutalkohol 1.41–2.18 g/kg, aber alkoholgewohnt) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Medienberichterstattung, hielt die Tat für weit fortgeschritten, stellte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die um rund zwei Monate verspätete Urteilsbegründung fest und setzte die Strafe auf 3,5 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt herab. Busse, Landesverweisung (15 Jahre) und Genugtuung von CHF 3'000 blieben unverändert.

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal criminel du Littoral et du Val-de-Travers (CRIM.2024.3), 22.5.2024: 4 Jahre FS unbedingt, Busse CHF 1'000 (Art. 198 Abs. 2 StGB), Landesverweisung 15 Jahre. Cour pénale NE (2.7.2025) bestätigte die Schuldsprüche (nicht mehr angefochten) und reduzierte die FS wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 3,5 Jahre unbedingt. DB-Wert = vorinstanzlich (48 Monate). Übertretung Art. 198 Abs. 2 zählt nicht für den Score.

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