Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 50
Vollzug: bedingt
Der als medizinischer Masseur tätige Beschuldigte berührte eine auf dem Bauch liegende Patientin während einer Rückenmassage mehrfach sexuell an den Schamlippen, am Damm und neben dem Anus, indem er ihre Überrumpelung und Widerstandsunfähigkeit in Bauchlage gezielt ausnutzte.
Am 19. Januar 2022 begab sich die Privatklägerin zum fünften Behandlungstermin in die Praxis des Beschuldigten, eines diplomierten medizinischen Masseurs in Stansstad, bei dem sie sich wegen Rückenbeschwerden behandeln liess. Während die Patientin nur mit Unterwäsche bekleidet bäuchlings auf der Behandlungsliege lag und ihren BH geöffnet hatte, massierte der Beschuldigte zunächst ihre Waden. Anschliessend strich er mit seiner Hand an der Innenseite der Oberschenkel entlang bis zur Vagina und strich mit dem Handrücken zweimal über der Unterhose über ihre Schamlippen. Danach massierte er sie seitlich am Gesäss, legte seine Hände zwischen ihre Pobacken und übte mit den Fingern direkt neben dem Anus und im Dammbereich Druck aus, wobei die Unterhose zwischen die Gesässbacken rutschte. Die Patientin wurde von den Übergriffen völlig überrumpelt, erlitt Herzrasen und war aufgrund ihrer Bauchlage, der Unfähigkeit das Geschehen visuell zu erfassen, sowie der Schockstarre ausserstande, rechtzeitig Widerstand zu leisten. Das Kantonsgericht Nidwalden (Strafabteilung, Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Dezember 2022 der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 175.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage). Zudem verhängte das Gericht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt sowie mit besonders schutzbedürftigen Personen gemäss Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB und sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht Nidwalden und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld, Strafe und Massnahmen. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden und die Privatklägerin schlossen auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht Nidwalden (Strafabteilung) wies die Berufung mit Urteil vom 7. Mai 2024 im Schuld- und Massnahmepunkt ab und bestätigte den Schuldspruch wegen Schändung sowie das lebenslängliche Berufs- und Tätigkeitsverbot. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht die Tatschwere als leicht ein, erhöhte die Einsatzstrafe wegen des verwerflichen Vertrauensmissbrauchs leicht von 40 auf 50 Tagessätze und gewichtete die Täterkomponenten neutral. Allerdings rügte das Obergericht eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO), da die Vorinstanz für die schriftliche Begründung des einfachen Urteils über ein Jahr untätig geblieben war. In Kompensation dieser Verfahrensverzögerung reduzierte das Obergericht die Strafe um 10 Tagessätze auf 40 Tagessätze zu CHF 175.00 bedingt (Probezeit 2 Jahre) und setzte die Verbindungsbusse auf CHF 1'750.00 fest. Das lebenslange Tätigkeitsverbot und die Genugtuung wurden bestätigt.