Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin nach einem Treffen in seiner Wohnung aufs Sofa, hielt ihre Hände über dem Kopf fest und vollzog trotz ihrer mehrfachen ausdrücklichen verbalen und körperlichen Gegenwehr gewaltsam den ungeschützten Vaginalverkehr (starke Scheidenblutung).
Am 8. Dezember 2022 lernte der Beschuldigte die Privatklägerin über die Plattform TikTok kennen, woraufhin sie ihn am selben Abend an seinem Arbeitsplatz in einem Restaurant besuchte. Anschliessend begaben sich beide in die Wohnung des Beschuldigten in Davos Platz und tranken Schaumwein. Als der Beschuldigte wiederholt nach Sex verlangte, erklärte die Privatklägerin mehrfach unmissverständlich, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Dennoch stiess der Beschuldigte die im Schneidersitz auf dem Sofa sitzende Frau nach hinten, zog sich die Hose halb aus, fixierte beide Hände der Frau über ihrem Kopf und zog ihr gewaltsam Hose und Unterwäsche herunter. Trotz ihrer vehementen verbalen Abwehrversuche und des Versuchs, ihn mit den Beinen wegzudrücken, spreizte er ihre Beine mit seinem Fuss und vollzog unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit den ungeschützten Vaginalverkehr bis zur Ejakulation. Das Opfer erlitt dadurch erhebliche Schmerzen und starke Scheidenblutungen. Daneben konsumierte der Beschuldigte im Tatzeitraum wiederholt Marihuana. Mit Urteil vom 6. Dezember 2023 sprach das Regionalgericht Plessur den Beschuldigten der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Betäubungsmittelübertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 12 Monate unbedingt und 24 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt vollziehbar ausgestaltet wurden) sowie zu einer Busse von CHF 100.00. Zudem widerrief die Vorinstanz eine frühere bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung an und verpflichtete den Täter zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 an das Opfer. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Graubünden mit den Anträgen auf vollumfänglichen Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf (Behauptung einvernehmlichen Verkehrs), Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe und Abweisung der Zivilklage. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Graubünden (I. strafrechtliche Kammer) bestätigte mit Urteil vom 4. Juni 2026 den Schuldspruch wegen Vergewaltigung und Betäubungsmittelübertretung vollumfänglich. Bei der Strafzumessung erachtete das Berufungsgericht das Tatverschulden im Rahmen von Art. 190 Abs. 1 StGB als noch im leichten Bereich liegend (keine über die Nötigung zur Duldung hinausgehende schwere Gewaltanwendung, spontaner Tatentschluss, relativ kurze Tatdauer). Die Täterkomponenten wirkten sich mangels Einsicht oder Geständnis neutral aus. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens senkte das Kantonsgericht die Freiheitsstrafe auf 17 Monate und gewährte gestützt auf die noch günstige Legalprognose den vollständigen bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Der Widerruf der vorinstanzlichen Geldstrafe wurde bestätigt. Die Landesverweisung wurde im Grundsatz und mit SIS-Ausschreibung bestätigt, deren Dauer jedoch von 10 auf 7 Jahre herabgesetzt. Die Genugtuung von CHF 8'000.00 wurde bestätigt.