Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 02.03.2026
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: 191, Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:04:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 43 Monate (3 Jahre 7 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte nutzte in einem Club in den frühen Morgenstunden den stark alkoholisierten, erschöpften und zur Willensbildung und zum Widerstand unfähigen Zustand einer ihm unbekannten Frau aus und vollzog an ihr den ungeschützten Vaginalverkehr samt Ejakulation (Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person).

Zusammenfassung

Das Bezirksgericht Dietikon sprach den aus Ghana stammenden Beschuldigten A. des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 43 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt, 2 Tage Haft angerechnet). Die Hauptanklage (Vergewaltigung und sexueller Übergriff, Handlung gegen einen gebildeten Willen) liess sich nicht erstellen, weil die Privatklägerin aufgrund ihrer Alkoholintoxikation gar keinen Willen mehr bilden konnte; die Eventualanklage wurde als erstellt erachtet. Am 3. November 2024 führte der Beschuldigte, der an einem Anlass in einem Club als Runner arbeitete, die stark betrunkene Privatklägerin (Blutalkohol gemäss IRM-Gutachten 1.38 bis 2.4 Promille) in einen Nebenraum, nachdem ein anderer Mann zuvor mit ihr dort sexuell verkehrt hatte. Er küsste sie, berührte ihre Brust und drang vaginal in sie ein (Sperma in Vulva, Vagina und Zervix nachgewiesen). Die Videoüberwachung zeigte, dass die Privatklägerin unkontrolliert nach vorne fiel, nicht mehr selbständig gehen konnte und wiederholt versuchte, sich anzuziehen und den Raum zu verlassen. Der Beschuldigte bestritt den sexuellen Kontakt lange vollständig und machte widersprüchliche Angaben; erst an der Hauptverhandlung räumte er Handlungen als einvernehmlich ein. Das Gericht wertete dies als Schutzbehauptungen. Strafzumessung: Tatkomponente: Penetration als schwerste Form sexueller Handlung, ungeschützt (Ansteckungsrisiko), Dauer ca. 4 Minuten, spontane Tat, keine übermässige Gewalt, psychische Verarbeitung für das Opfer schwierig, direkter Vorsatz: Verschulden nicht mehr leicht, Einsatzstrafe 42 Monate. Täterkomponente: Vorleben neutral, nicht einschlägige Vorstrafe (BetmG, 2020) +1 Monat, keine Einsicht oder Reue: 43 Monate. Vollzug unbedingt (Strafe über 3 Jahren). Zudem lebenslanges Tätigkeitsverbot, obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren (Härtefall verneint; langjähriger Aufenthalt seit 1992, aber geringe sprachliche und soziale Integration, Familie teilweise in Ghana) mit SIS-Ausschreibung sowie Schadenersatz (CHF 384.40) und Genugtuung (CHF 8000) an die Privatklägerin.

Bemerkungen

Einsatzstrafe 42 Mt. (Tatkomponente: Verschulden "nicht mehr leicht"), Täterkomponente +1 Mt. (nicht einschlägige Vorstrafe BetmG 2020; zudem frühere Verurteilung wegen Drohung, BG Uster 2010) = 43 Mt. Kein Geständnis, keine Einsicht/Reue. Strafrahmen Art. 191 StGB: bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bedingter/teilbedingter Vollzug wegen Strafe > 3 Jahren ausgeschlossen (Art. 42 f. StGB). Obligatorische Landesverweisung 8 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, Härtefall verneint) mit SIS-Ausschreibung; lebenslanges Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB). Haftanrechnung 2 Tage. Genugtuung CHF 8000, Schadenersatz CHF 384.40. Nationalität: Ghana (ausschliesslich ghanaische Staatsbürgerschaft), seit 1992 in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung C). Urteil erstinstanzlich (begründete Fassung), Berufung an das Obergericht möglich.

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