Fall DG240122-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung
Urteilsdatum: 28.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a197, Pornografie, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte chattete über Monate mit einer vermeintlich 14-jährigen Jugendlichen (in Wirklichkeit ein verdeckter Fahnder der Kantonspolizei), lenkte das Gespräch auf explizite sexuelle Inhalte und reiste am 22. Februar 2023 mit Kondomen zum vereinbarten Treffpunkt vor ihrer Wohnung, wo er verhaftet wurde. Zudem führte er mit sieben weiteren vermeintlich Minderjährigen sexualisierte Chats und besass 167 tatsächliche sowie fünf virtuelle kinderpornografische Dateien.

Zusammenfassung

Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), der mehrfachen versuchten Pornografie (aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 StGB) und der mehrfachen Pornografie (aArt. 197 Abs. 5 StGB) schuldig. Er hatte mit einem vermeintlich 14-jährigen Mädchen (verdeckter Fahnder) über Chatlounge/WhatsApp ein Treffen zu sexuellen Handlungen vereinbart und erschien am 22.2.2023 am Treffpunkt; in acht Chats mit vermeintlich Minderjährigen stellte er kinderpornografische Schriften her und besass 167 tatsächliche und 5 virtuelle kinderpornografische Dateien. Die Verwertbarkeit der Beweise aus der verdeckten Fahndung und eine unzulässige Tatprovokation wurden verneint. Strafzumessung: Einsatzstrafe 15 Monate, Asperation 5 + 1 Monate, total 21 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (184 Tage Haft angerechnet), Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben, lebenslanges Tätigkeitsverbot.

Bemerkungen

Einsatzstrafe versuchte sex. Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) 15 Mt. (hypothetisch vollendet 14 Mt., Versuch -2 Mt., Täterkomponente +3 Mt.); Asperation mehrfache versuchte Pornografie (aArt. 197 Abs. 4 S. 2) +5 Mt.; mehrfache Pornografie (aArt. 197 Abs. 5) +1 Mt.; total 21 Mt., unbedingt. Vollzug zugunsten stationärer Massnahme (Art. 59 StGB) aufgeschoben; lebenslanges Tätigkeitsverbot. Einschlägige Vorstrafen (Strafbefehl Zug 2013: versuchte sex. Handlungen mit Kindern; OGer AG 2016/2017: Pornografie, 9 Mt. FS, ambulante Massnahme). Psychiatrisches Gutachten: polymorphe Störung der Sexualpräferenz, volle Schuldfähigkeit. Nationalität aus Landesverweisungs-Inferenz (keine Landesverweisung bei Katalogtat) abgeleitet. Erstinstanzliches Urteil; Rechtsmittelstand nicht bekannt.

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