Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 38 Monate (3 Jahre 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte setzte sich in einem Zug neben einen ihm unbekannten, 16-jährigen Jugendlichen, deckte dessen Schoss mit seiner Jacke ab, griff unter diesem Sichtschutz in dessen Unterhose und masturbierte ca. fünf Minuten an dessen Penis, während das überrumpelte Opfer in Schockstarre verharrte. Bei weiteren Zugfahrten tastete er sich auf gleiche Weise an drei Jugendliche unter 16 Jahren heran und streichelte deren Genitalien bzw. versuchte dies über den Kleidern.
Dem damals 60-jährigen Beschuldigten (geboren in Sri Lanka, seit 1991 in der Schweiz, C-Ausweis) wurde vorgeworfen, zwischen Januar 2023 und März 2024 wiederholt in voll besetzten Zügen junge Männer und Jugendliche sexuell belästigt und genötigt zu haben. Am 5. Januar 2023 setzte er sich im Zug von Zürich nach Affoltern am Albis neben den ihm unbekannten, damals 16-jährigen Privatkläger 1, breitete seine Jacke über beide Schosse aus, stellte eine Bierdose als Vorwand auf das Klapptischchen und griff unter dem Sichtschutz mit der Hand in die Hose und Unterhose des Jugendlichen. Er umfasste dessen Penis und masturbierte diesen ca. fünf Minuten lang, während das sexuell unerfahrene Opfer vor Schreck und Ekel erstarrte und sich in der engen Zwangslage nicht zu wehren vermochte. Nach demselben Verhaltensmuster näherte sich der Beschuldigte am 12. Januar 2023, 27. Februar 2023 und 1. März 2024 weiteren Jugendlichen im Alter von 14 und 15 Jahren, legte seine Hand auf deren Oberschenkel und versuchte, an deren Genitalien zu greifen, was von den Opfern durch Wegstossen abgewehrt wurde. In einem Fall (Dossier 7) streichelte er den Penis eines 15-jährigen Opfers während ca. 20 Sekunden über den Kleidern; in einem weiteren Fall (Dossier 6) knetete er den Schoss eines über 16-jährigen Jugendlichen. Das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 21. Januar 2025 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB; Dossier 2), der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; Dossier 7), der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Dossiers 1, 3, 4) sowie der sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 2 aStGB; Dossier 6) schuldig. Von den Vorwürfen der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 aStGB) und des Versuchs einer sexuellen Handlung mit einem Kind bezüglich Dossier 2 (da das Opfer 16 Jahre alt war und dem Beschuldigten kein Eventualvorsatz hinsichtlich des Schutzalters nachgewiesen werden konnte) wurde er freigesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu 38 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (unter Anrechnung von 417 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 1'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an (Behandlung von psychischen Störungen) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Ferner verfügte das Gericht eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren samt SIS-Ausschreibung, ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB) und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von je Fr. 500.– Genugtuung an zwei Privatkläger. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Dossier 2), die Reduktion der Freiheitsstrafe auf 20 Monate, die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB) anstelle der stationären Massnahme mit entsprechendem Strafaufschub, das Absehen von einer Landesverweisung sowie die Reduktion der Kostenauflage. Zur Begründung brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 lediglich kurz über den Kleidern berührt; eine Nötigungslage habe mangels Gewalt oder schwerer Zwangseinwirkung nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Massnahme wurde geltend gemacht, dass eine ambulante Therapie unter Beizug eines tamilischen Dolmetschers genüge und für die Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall (34 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, Familie, Haus) bestehe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Schuldsprüche wegen Art. 187 und Art. 198 StGB, die Freisprüche, das Tätigkeitsverbot sowie die Zivilansprüche waren unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 8. Januar 2026, SB250223-O/U/bs) wies die Berufung im Wesentlichen ab und bestätigte den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB. Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht für die sexuelle Nötigung (Dossier 2) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe fest (taktisches Vorgehen, beengtes Zweierabteil, Ausnutzen der Schockstarre und der jugendlichen Unerfahrenheit). In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte es die Einsatzstrafe für die versuchten bzw. vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern um 3 Monate (Dossier 4, Einzelstrafe 4 Monate), um 4 Monate (Dossier 1, Einzelstrafe 5 Monate), um 3 Monate (Dossier 3, Einzelstrafe 4 Monate) sowie um 5 Monate (Dossier 7, vollendet, Einzelstrafe 6 Monate). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten (ängstlich, unsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit doppelter Buchführung, hoher Leidensdruck wegen verheimlichter Homosexualität bei starkem Triebdruck) wurde eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit anerkannt und die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 29 Monate Gesamtfreiheitsstrafe reduziert. Wegen der Täterkomponente (drei einschlägige Vorstrafen, erneute Delinquenz während laufender Untersuchung, fehlende echte Reue) erhöhte das Obergericht die Strafe um 10 Monate auf 38 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (unter Anrechnung von 800 Tagen Haft und vorzeitigem Massnahmenvollzug) nebst Fr. 1'000.– Busse für die sexuelle Belästigung. Die stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) wurde bestätigt und der Strafvollzug aufgeschoben, die Massnahme jedoch im Sinne der Verhältnismässigkeit auf zunächst zwei Jahre befristet. Die frühere ambulante Massnahme des Kantons Bern wurde aufgehoben. Die obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren samt SIS-Ausschreibung wurde mangels Vorliegens eines Härtefalls vollumfänglich bestätigt.
Stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet; Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Obligatorische Landesverweisung für 5 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) und SIS-Ausschreibung angeordnet (Härtefall verneint). Lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) für die sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2 aStGB). Genugtuungszusprachen an zwei Privatkläger von je Fr. 500.–. Freispruch vom Vorwurf der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 aStGB) sowie des Versuchs sexueller Handlungen mit Kindern bezüglich Dossier 2 (da Opfer 16 Jahre alt und kein Eventualvorsatz bezüglich Schutzalter). Obergericht Zürich (Urteil vom 8. Januar 2026, SB250223-O) bestätigte den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, die Freiheitsstrafe von 38 Monaten, die Busse und die Landesverweisung vollumfänglich; die stationäre Massnahme wurde auf zunächst zwei Jahre befristet und die frühere bernische ambulante Massnahme nach Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben.