Fall SK 2023 359

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 10.11.2022
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Deliktsscore übrige Delikte: 5
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB)
Einsatzstrafe: 30 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: 1

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Pfändung/Verlustschein
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: direkter Vorsatz/Absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verschwieg beim Pfändungsvollzug vom 7. Februar 2020 den Bezug von SUVA-Taggeldern (Eingang CHF 4'851.50), wodurch Verlustscheine von CHF 3'495.60 ausgestellt wurden; daneben bedrängte er seine Ex-Partnerin während rund eines Jahres mit über 2'600 nötigenden und beschimpfenden Nachrichten.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein lediger Maurer, gab beim Pfändungsvollzug vom 7. Februar 2020 nicht an, dass er SUVA-Taggelder bezog; kurz zuvor waren CHF 4'851.50 auf seinem Konto eingegangen, worüber er bereits Zahlungen und Bezüge tätigte. Dadurch mussten Verlustscheine über CHF 3'495.60 ausgestellt werden, was bei Angabe der Taggelder hätte verhindert oder verringert werden können; das Betreibungsamt entdeckte den Bezug relativ rasch. Auf die Frage nach dem Grund gab er an, er gebe beim Betreibungsamt «aus Prinzip» nichts mehr an. Zudem missachtete er eine Verfügung des Betreibungsamts. Nach der Trennung von seiner Partnerin sandte er ihr ab April 2020 während rund eines Jahres über 2'600 Nachrichten mit zunehmend aggressiven, nötigenden und beschimpfenden Inhalten, um sie zur Richtigstellung von Gerüchten zu bewegen; sie mietete zeitweise eine andere Wohnung, kündigte ihre Stelle und erwirkte ein Kontaktverbot. Im April 2021 gab er trotz behördlicher Aufforderung Ausweis bzw. Kontrollschilder nicht ab. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 10. November 2022 der mehrfachen versuchten Nötigung (38 Fälle), der mehrfachen Beschimpfung (17 Fälle), des Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Probezeit 3 Jahre), einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 90 (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von CHF 400; den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen (Strafbefehl vom 4. März 2019) widerrief es. Wegen der einschlägigen Vorstrafen und der Uneinsichtigkeit wählte es auch für den Pfändungsbetrug eine Freiheitsstrafe; dessen objektives Verschulden stufte es als noch leicht ein (geringe Verlustscheinsumme, kein raffiniertes Vorgehen), subjektiv das «dreiste und egoistische» Verhalten als leicht erhöhend (Eventualvorsatz bezüglich der Gläubigerschädigung). Die Einsatzstrafe bildete es – anders als das Obergericht – nicht für den Pfändungsbetrug. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen; im schriftlichen Verfahren machte er zuletzt ohne Anwalt keine expliziten Anträge mehr. Die Straf- und Zivilklägerin beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Bern (2. Strafkammer) bestätigte am 20. Dezember 2024 sämtliche Schuldsprüche und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es bildete die Einsatzstrafe für den Pfändungsbetrug als abstrakt schwerste Tat: objektiv noch leichtes Verschulden «insbesondere aufgrund der vergleichsweise geringen Deliktssumme», subjektiv leicht erhöhend (direkter Vorsatz auch bezüglich der Gläubigerschädigung angesichts der einschlägigen Vorstrafe, dreistes Verhalten), Einsatzstrafe 30 Strafeinheiten. Dazu asperierte es die 38 versuchten Nötigungen mit je 5 Tagen (Einzelstrafen je 15 Tage, minus 3 Tage für den Versuch, Asperation rund 40 %) um 190 Tage und die SVG-Widerhandlung (25 Strafeinheiten) um 15 Tage auf 235 Tage; Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe, Delinquenz während des Verfahrens, kein Geständnisrabatt) +35 Tage auf 270 Tage; wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots −30 Tage auf 240 Tage. Für die Beschimpfungen 90 Tagessätze Geldstrafe. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 7 Monaten (210 Tage) bedingt und 90 Tagessätzen bedingt, Probezeit je 3 Jahre, sowie der Busse von CHF 400; den Widerruf bestätigte es. Die Kosten trägt der Beschuldigte.

Bemerkungen

Felder nach Vorinstanz (Regionalgericht Emmental-Oberaargau). Einsatzstrafe 30 Strafeinheiten (im Feld einsatzstrafe_tagessaetze) aus der Strafzumessung des Obergerichts; die Vorinstanz hatte die Einsatzstrafe nicht für den Pfändungsbetrug, sondern für ein anderes Delikt (wohl die versuchte Nötigung) gebildet. Die Freiheitsstrafe von 7 Mt. umfasst Pfändungsbetrug, versuchte Nötigungen und SVG-Delikt; zusätzlich bedingte Geldstrafe von 90 TS für die Beschimpfungen (nicht im Feld anzahl_tagessaetze). Deliktssumme leer: das Urteil nennt die Verlustscheine (CHF 3'495.60) und den Taggeldeingang (CHF 4'851.50), beziffert aber den entzogenen Wert nicht. Score 5: mehrfache versuchte Nötigung Art. 181 StGB (Vergehen +1, mehrfach +1), mehrfache Beschimpfung Art. 177 StGB (Vergehen +1, mehrfach +1), Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Vergehen +1); Art. 292 StGB Übertretung 0. Einschlägige Vorstrafe: Strafbefehl vom 4.3.2019 (Pfändungsbetrug). Beschleunigungsgebot: Minderung erst durch das Obergericht, deshalb nicht als Besonderheit gesetzt.

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