Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 19.01.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB)
Einsatzstrafe: 7 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: CHF 120246
Deliktsdauer: 36 Monate
Anzahl Tathandlungen: 10

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Pfändung/Verlustschein
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: direkter Vorsatz/Absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verschwieg zwischen 2019 und 2021 bei zehn Pfändungsvollzügen sein Erwerbseinkommen (insgesamt rund CHF 120'000), sodass keine Lohnpfändung erfolgte; daneben betrieb er während rund eines Jahres eine Indoor-Hanfanlage mit zuletzt 146 Pflanzen.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte log bei zehn Pfändungsvollzügen über rund drei Jahre hinweg und gab sein Einkommen nicht an: 2019 rund CHF 4'700 monatlich (total CHF 56'474), 2020 rund CHF 1'900 (CHF 22'958) und 2021 rund CHF 3'400 (CHF 40'814). Zumindest 2019 und 2021 hätten die Gläubiger von einer Lohnpfändung profitieren können; der effektive Schaden lag deutlich unter dem Total der ausgestellten Verlustscheine. Besondere Planung oder Machenschaften lagen nicht vor, er log schlicht. Daneben betrieb er während rund eines Jahres eine gut organisierte, versteckte Indoor-Hanfanlage (zuletzt 146 Pflanzen) und bewahrte rund 900 g Marihuana, 38.5 g Haschisch und LSD auf; zudem besass er Wurfmesser und Wurfsterne. Die Taten fielen teils in die Probezeit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Sozialhilfebetrugs (Bezirksgericht Winterthur, 7. Oktober 2020). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Winterthur (DG220035) sprach den Beschuldigten am 19. Januar 2023 des Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG) und der Übertretung des BetmG (Art. 19a BetmG) schuldig, sprach ihn vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz frei und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Oktober 2020, sowie einer Busse von CHF 500. Für den Pfändungsbetrug bemass es die Einzelstrafe wegen teilweiser retrospektiver Konkurrenz auf 6 Monate (Hälfte der Strafe von 8 Monaten für die Taten vor dem Ersturteil, mit Asperation 2 Monate Zusatzstrafe, plus 4 Monate für die Taten danach), für das BetmG-Vergehen 4 Monate. Vom Widerruf der Vorstrafe sah es ab und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr; die beschlagnahmte Barschaft überwies es dem Betreibungsamt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft focht den Freispruch vom Waffendelikt, die Strafhöhe und den Verzicht auf den Widerruf an und beantragte eine Gesamtstrafe von 16 Monaten unter Einbezug der widerrufenen 8 Monate. Der Beschuldigte focht den BetmG-Schuldspruch (CBD-Hanf, Eigenkonsum) und die Strafe an und machte geltend, eine Lohnpfändung wäre nur 2019 und 2021 in kleinem Umfang möglich gewesen und die Gläubiger seien kaum geschädigt worden. Der Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs blieb unangefochten. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (SB230232, 22. Januar 2025) bestätigte das BetmG-Vergehen und sprach den Beschuldigten zusätzlich des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig (teilweise Freispruch). Der Pfändungsbetrug sei wegen der Strafrahmenobergrenze die schwerste Tat. Tatverschulden: noch leicht (langer Deliktszeitraum, aber eher geringer effektiver Schaden; erhebliche Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Vorsatz, Inkaufnahme der Schädigung, finanzielle Motive), hypothetisch 7 Monate. Täterkomponente: drei teilweise einschlägige Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit +2 Monate, Teilgeständnis −1 Monat, also 8 Monate; wegen teilweiser retrospektiver Konkurrenz mit der Vorinstanz Einzelstrafe von 6 Monaten. Für das BetmG-Vergehen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe (Vorstrafen und Geständnis halten sich die Waage), mangels Zusammenhangs asperiert um 3 Monate auf 9 Monate. Für das Waffendelikt separat 20 Tagessätze Geldstrafe à CHF 30, für den Konsum eine Busse von CHF 500. Freiheits- und Geldstrafe sind zu vollziehen; als allerletzte Chance verzichtete es auf den Widerruf und verlängerte die Probezeit um 2 Jahre.

Bemerkungen

Felder nach Vorinstanz (BezG Winterthur, 8 Mt. unbedingt, teilweise Zusatzstrafe); das OG hätte wegen der Berufung der Staatsanwaltschaft frei zumessen können (9 Mt. + 20 TS), die vorinstanzliche Sanktion ist aber bekannt. Einsatzstrafe 7 Mt. = hypothetische Strafe des OG für das Tatverschulden des Pfändungsbetrugs vor Täterkomponente und vor Ausscheidung der Zusatzstrafe; nach Täterkomponente 8 Mt., nach retrospektiver Konkurrenz Einzelstrafe 6 Mt. (so schon Vorinstanz). Asperation BetmG-Vergehen (Einzelstrafe 4 Mt.): Vorinstanz +2 Mt. (Gesamtstrafe 8 Mt.), OG +3 Mt. (9 Mt.). Schuldspruch lautet nicht auf mehrfachen Pfändungsbetrug, obwohl zehn Pfändungsvollzüge betroffen. Deliktssumme = Summe des verschwiegenen Einkommens 2019–2021 (56'474 + 22'958 + 40'814). Score 1: Art. 19 Abs. 1 BetmG (Vergehen); Art. 19a BetmG Übertretung 0; Waffengesetz erst im Berufungsverfahren (nicht gezählt). Vorstrafen: Strassenverkehr, BetmG-Übertretungen, Sozialhilfebetrug (keine Konkursdelikte). Nationalität im Urteil nicht genannt.

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