| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Pfändungsvollzüge 11.11.2021, 20.1.2022, 14.3.2022 (Einzelstrafen 4/5/5 Mt.) mehrfach | CHF 19234 | – | – | +6 Mt. |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 25 Monate (2 Jahre 1 Monat)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte gab bei vier Pfändungsvollzügen zwischen November 2021 und Mai 2022 wahrheitswidrig an, kein Erwerbseinkommen zu erzielen, obwohl er als Koch Löhne von CHF 750 bis rund CHF 7'700 je Pfändungsperiode bezog; zudem fälschte er zweimal seinen Betreibungsregisterauszug für Wohnungsbewerbungen und fuhr auf der Autobahn 39 km/h zu schnell.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der hoch verschuldete Beschuldigte (über CHF 100'000 Schulden, regelmässige Lohnpfändungen) gab bei den Pfändungsvollzügen vom 11. November 2021, 20. Januar 2022 und 14. März 2022 an, kein Erwerbseinkommen zu haben, obwohl er als Angestellter Einkommen von CHF 3'851.70, CHF 7'703.40 bzw. CHF 7'679.10 erzielte; beim Pfändungsvollzug vom 9. Mai 2022 verschwieg er Einkünfte von CHF 750. Bei wahrheitsgemässen Angaben hätte jeweils ein pfändbarer Überschuss resultiert; es entstanden (teils provisorische) Verlustscheine. Am 14. März 2022 und 14. Oktober 2022 fälschte er seinen Betreibungsregisterauszug (keine Betreibungen) und verwendete ihn für Wohnungsbewerbungen, wobei er im ersten Fall einen Mietvertrag erhielt. Am 18. März 2022 überschritt er auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h; am 12. Februar 2022 liess er in einer Gastroküche Bratfett unbeaufsichtigt erhitzen, was einen Brand auslöste. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Muri sprach den Beschuldigten am 21. Mai 2024 des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB, fünf Pfändungen), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Widerhandlung gegen das Feuerpolizeigesetz (§ 38 FFG/ZH) und der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig (Freispruch von der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst). Es widerrief den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Gerichtspräsidium Muri, 19. April 2022, mehrfacher Pfändungsbetrug) und verurteilte ihn als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 19. April 2022 und 16. August 2022 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten (inkl. Widerrufsstrafe) sowie einer Busse von CHF 500. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch, eventualiter Rückweisung an die Staatsanwaltschaft und für den Fall einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe; er rügte die Unverwertbarkeit polizeilicher Einvernahmen, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und berief sich auf eine Notlage bei der Wohnungssuche. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte 24 Monate Freiheitsstrafe und eine Busse von CHF 1'000. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau sprach den Beschuldigten am 21. August 2025 vom Pfändungsbetrug vom 22. September 2021 frei und bestätigte die übrigen Schuldsprüche (vierfacher Pfändungsbetrug). Wegen der Vorstrafen (u.a. Betrug, Veruntreuung, Fälschung von Ausweisen, unbedingte Strafen) und der Unbelehrbarkeit kam nur Freiheitsstrafe in Betracht. Für die vor dem 19. April 2022 begangenen Taten bildete es eine Zusatzstrafe: Einsatzstrafe 9 Monate für die Urkundenfälschung vom 14. März 2022 (nicht mehr leichtes bis mittelschweres Verschulden, planvoller Gebrauch); für die drei Pfändungsbetrüge Einzelstrafen von 4, 5 und 5 Monaten (je noch leichtes Verschulden; Art und Weise neutral, nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, keine eigentliche Notlage), wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs gesamthaft +6 Monate auf 15 Monate; SVG-Delikt (Einzelstrafe 2 Monate) +1 Monat auf 16 Monate; Täterkomponente knapp neutral (Vorstrafen massvoll erhöhend, Teilgeständnis zur Urkundenfälschung leicht mindernd). Mit der Grundstrafe von 8 Monaten ergab sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 20 Monaten, also eine Zusatzstrafe von 12 Monaten. Für den Pfändungsbetrug vom 9. Mai 2022 (Einzelstrafe 3 Monate, Täterkomponente +1 Monat) eine Zusatzstrafe von 3 Monaten zum Urteil vom 16. August 2022 (Grundstrafe 15 auf 18 Monate). Für die Urkundenfälschung vom 14. Oktober 2022 10 Monate, mit der widerrufenen Strafe von 8 Monaten erhöht auf 15 Monate. Insgesamt unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Schlechtprognose) und Busse von CHF 1'000; die Kosten trägt der Beschuldigte.
Ausnahme 1 (Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung): Felder aus Sicht des Obergerichts. Asperationsfall: Einsatzdelikt ist die Urkundenfälschung vom 14.3.2022 (9 Mt.). freiheitsstrafe_in_monaten = 25 = Strafe nur für die neuen Taten (Zusatzstrafe 12 Mt. + Zusatzstrafe 3 Mt. + 10 Mt. für die Urkundenfälschung vom 14.10.2022); die ausgesprochenen 30 Mt. enthalten zusätzlich den Anteil der widerrufenen 8 Mt. (+5 Mt.). Asperationszeile: drei Pfändungsbetrüge 11.11.2021/20.1.2022/14.3.2022 mit Einzelstrafen 4, 5 und 5 Mt. und gesamthaftem Zuschlag von 6 Mt.; Deliktssumme = Summe des verschwiegenen Einkommens (3'851.70 + 7'703.40 + 7'679.10). Der vierte Pfändungsbetrug (9.5.2022, CHF 750, Einzelstrafe 3 Mt.) wurde separat als Zusatzstrafe zu einem anderen Urteil bemessen und ist deshalb nicht als Zeile erfasst. Score 1: grobe Verletzung der Verkehrsregeln Art. 90 Abs. 2 SVG (Vergehen); FFG-Busse als Übertretung 0; die zweite Urkundenfälschung ist Teil des Schuldspruchs zum Einsatzdelikt. Vorstrafen 2013–2015 (Betrug, Veruntreuung u.a.) betreffen keine Konkursdelikte; die Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs vom 19.4.2022 ist Grundurteil der Zusatzstrafe und nicht als Vorstrafe gezählt. Geständnisrabatt nur für die Urkundenfälschung (leicht strafmindernd).