Fall 460 15 223

Meta-Informationen
Gericht: Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 02.06.2015
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: –
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Vorinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: 26 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), Verkauf Warenlager/Einrichtung an C. GmbH mit Verrechnung CHF 44000 3 Monate – –

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 60

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte unterliess als einziger Verwaltungsrat der seit Ende 2009 überschuldeten B. AG die Benachrichtigung des Richters, bis die Überschuldung bei der Konkurseröffnung im März 2012 auf CHF 195'486 angewachsen war, und verkaufte kurz zuvor Warenlager und Einrichtung an die C. GmbH, die den Kaufpreis mit ihren Darlehensforderungen verrechnete (Verkehrswert CHF 44'000).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B. AG, einer Papeterie mit Spielwaren und Dekoartikeln. Er übernahm das Amt ohne die nötigen Kenntnisse über die Pflichten eines Verwaltungsrats und wusste nach eigenen Angaben schon Ende 2008 um die Überschuldung und die stetige Verschlechterung. Die Gesellschaft erlitt nach der Schliessung des Hauptstandorts Verluste von CHF 29'009 (2008), CHF 38'258 (2009) und CHF 112'247 (2010); zwischen November 2008 und März 2012 wurden 105 Betreibungen eingeleitet. Die C. GmbH schoss darlehensweise rund CHF 94'000 ein, ohne die Überschuldung zu beseitigen. Statt spätestens Ende 2009 den Richter zu benachrichtigen, führte er die Gesellschaft weiter; die Überschuldung wuchs von CHF 23'535 (Ende 2009) auf CHF 195'486 (März 2012), am 8. März 2012 wurde der Konkurs eröffnet (Misswirtschaft durch Übernahmeverschulden und nachlässige Berufsausübung). Zwischen dem 30. Dezember 2011 und dem 12. März 2012 verkaufte die B. AG der C. GmbH, die mit solchen Waren gar nicht handelte, ihr gesamtes Warenlager, Einrichtungen und diverse Artikel für CHF 66'775 und verrechnete den Kaufpreis mit den Darlehensforderungen der C. GmbH; massgebend ist der angeklagte Verkehrswert von CHF 44'000 (Gläubigerbevorzugung). 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 2. Juni 2015 in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 80 (Probezeit 2 Jahre). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche (Verletzung des Anklagegrundsatzes, fehlender Kausalzusammenhang, keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wegen des erwarteten Silvestergeschäfts). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf eine zusätzliche Verbindungsbusse von CHF 1'500. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht, 460 15 223, 24. Mai 2016) verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und bestätigte beide Schuldsprüche: Die Unterlassung der Überschuldungsanzeige habe die Vermögenslage kausal verschlimmert; die Verkäufe mit Verrechnung seien eine Tilgung durch unübliche Zahlungsmittel, der Beschuldigte habe die Zahlungsunfähigkeit gekannt und mit Eventualabsicht gehandelt, die C. GmbH zu bevorzugen. Die Strafzumessungserwägungen sind in der publizierten Fassung ausgelassen. Beide Berufungen wurden abgewiesen, das vorinstanzliche Urteil (60 Tagessätze bedingt, keine Verbindungsbusse) vollumfänglich bestätigt; das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (6B_985/2016).

Bemerkungen

Hauptdelikt Misswirtschaft (schwererer Strafrahmen). Einsatz-, Einzelstrafe und Zuschlag nicht beziffert (Strafzumessung in der publizierten Fassung ausgelassen); Sanktion 60 TS bedingt (Vorinstanz, bestätigt). Deliktsdauer 26 Mt. = Ende 2009 bis Konkurs 8.3.2012; Verschleppungsschaden gemäss Anklage mindestens rund CHF 66'500, vom Gericht nicht festgestellt, deshalb leer. Art. 167: Verkehrswert CHF 44'000 (Kaufpreis CHF 66'775). Verbindungsbusse von CHF 1'500 auf Berufung der Staatsanwaltschaft verweigert. Score 0. Nationalität nicht genannt. Das Urteil enthält keine Angaben zu Vorstrafen; gemäss Nutzerregel vom 21.10.2026 als nicht vorbestraft erfasst.

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