Fall 460 11 229

Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 07.08.2012
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB)
Einsatzstrafe: –
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: CHF 90999
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: faktisches Organ
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: Selbstbegünstigung/Bereicherung
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte liess sich als bevollmächtigter Liquidator der zahlungsunfähigen G. AG deren seit fast einem Jahr ausstehende Mietzinsschuld von CHF 90'998.55 gegenüber seiner E. AG durch Übertragung von vier Fahrzeugen an Zahlungs statt tilgen, einen Monat vor der Konkurseröffnung.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war Eigentümer der E. AG, welche der G. AG eine Liegenschaft vermietete. Die G. AG bezahlte fast ein Jahr lang keine Mieten mehr; am 25. April 2008 bestand eine fällige Mietzinsforderung von CHF 90'998.55. Am selben Tag liess sich der Beschuldigte von der Verwaltungsratspräsidentin der G. AG bevollmächtigen, sämtliche Geschäfte der Gesellschaft zu tätigen, ihre finanzielle Lage abzuklären und die Liquidation durchzuführen; zuvor hatte er mit einem Dritten festgestellt, dass die Gesellschaft über CHF 3 Mio. offene Kreditoren hatte und «nicht mehr zu retten» war. Als Bedingung für die Mandatsübernahme initiierte er die Vereinbarung vom 27. April 2008, mit der die Mietzinsschuld durch Übertragung von vier Fahrzeugen der G. AG an Zahlungs statt getilgt wurde; dabei konnte er den Preis der Fahrzeuge selbst bestimmen. Am 30. Mai 2008 wurde über die G. AG der Konkurs eröffnet. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft verurteilte den Beschuldigten am 14. November 2011 in teilweiser Abänderung des Strafbefehls wegen Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 210 (Probezeit 2 Jahre): Weil die Verwaltungsratspräsidentin die Vereinbarung allein unterzeichnet habe, falle er als Täter des Sonderdelikts ausser Betracht. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte einen Schuldspruch als Täter, 30 Tagessätze à CHF 210 bedingt und eine Busse von CHF 300. Das Verfahren wurde schriftlich geführt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht, 460 11 229, 7. August 2012) sah in der Vereinbarung ein In-sich-Geschäft, bei dem der Beschuldigte zugleich als Organ der G. AG und der E. AG auftrat, und verurteilte ihn als Täter wegen Bevorzugung eines Gläubigers: Die Hingabe von Fahrzeugen an Zahlungs statt sei kein übliches Zahlungsmittel; er habe um die Zahlungsunfähigkeit gewusst und zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Wegen des Wegfalls der obligatorischen Strafmilderung nach Art. 26 StGB erhöhte es die Geldstrafe auf 30 Tagessätze à CHF 210, bedingt mit 2 Jahren Probezeit. Eine bloss bedingte Geldstrafe stelle keinen genügenden Denkzettel dar; die beantragte Verbindungsbusse von CHF 300 sei zu gering, es setzte sie auf CHF 500 fest. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil (6B_699/2012).

Bemerkungen

Ausnahme 1: Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, Schuldspruch als Täter erst im Berufungsverfahren; Gericht, Datum und Sanktion aus Sicht des Kantonsgerichts (Vorinstanz: Anstiftung, 25 TS bedingt, Art. 26 StGB). Einsatzstrafe nicht separat beziffert. Deliktssumme = getilgte Mietzinsforderung CHF 90'998.55. Faktisches Organ (Generalvollmacht als Liquidator, In-sich-Geschäft). Score 0. Nationalität nicht genannt. Das Urteil enthält keine Angaben zu Vorstrafen; gemäss Nutzerregel vom 21.10.2026 als nicht vorbestraft erfasst.

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